V A R I A
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 26⏐⏐1. Juli 2005 AA1909
D
ie Abgrenzung der ver- schiedenen ärztlichen Berichte in der Amt- lichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bereitet oft Schwierigkeiten.Der einfache Befundbericht und die einfache Befundmit- teilung sind in der GOÄ mit der Gebühr für die Unter- suchung abgegolten (siehe Anmerkung zur Nummer 75 GOÄ, Allgemeine Bestim- mungen Abschnitt M Ziffer 1 und Abschnitt O Ziffer 3).
Diese Bestimmung gilt für alle Leistungen der GOÄ, gerade weil im Zusammenhang mit der Nummer 75 GOÄ im Ab- schnitt B (Grundleistungen) dezidiert darauf hingewiesen wird. Die Wiederholung dieser Bestimmung vor dem Ab- schnitt M (Labormedizin) und O I (Strahlendiagnostik) muss als Verstärkung interpretiert werden und nicht als Nichtig- keit dieser Regelung beispiels- weise für die Abschnitte O II bis O IV. Der aufwendigere Befundbericht oder die auf- wendige(re) Befundmitteilung
ist deshalb nicht nach der Nummer 70 GOÄ „Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis“ oder einer in Analo- gie herangezogenen Gebüh- renposition berechnungsfähig.
Der aufwendigere Befundbe- richt muss als Bestandteil der Untersuchung über eine ange- messene Steigerung des Fak- tors der durchgeführten Lei- stung (beispielsweise Compu- tertomographie) berücksich- tigt werden.
Die Kriterien nach Num- mer 75 GOÄ „Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht, einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikri- tischen Bewertung und gege- benenfalls zur Therapie“ sind erfüllt, wenn über den einfa- chen Befundbericht hinaus un- ter Berücksichtigung der aktu- ellen anamnestischen Daten eine epikritische Bewertung
des Befundes erfolgt und/oder ein epikritischer Vergleich mit Vorbefunden und sonstigen In- formationen angestellt wird.
Die Epikrise beziehungsweise epikritische Bewertung ist defi- niert als ein zusammenfassen- der kritischer Bericht über den Ablauf einer Krankheit nach Abschluss des Falles oder nach endgültiger Diagnosestellung (siehe Pschyrembel Klinisches Wörterbuch).
In der Regel bedarf eine gut- achterliche Äußerung nach Nummer 80 GOÄ eines schrift- lichen Auftrages (vergleiche Kommentar zur Gebührenord- nung Brück) und geht über die Anforderungen der Nummer 75 GOÄ hinaus. Bei einem Gutachten nach der Nummer 80 GOÄ wird vorausgesetzt, dass der Arzt aufgrund von ihm erhobener oder übermittelter Befunde Fragen beantwortet, die ausschließlich aufgrund
ärztlichen Sach- oder Fachver- standes zu beantworten sind.
Der Gutachter muss bei- spielsweise im Rahmen eines zytogenetischen Gutachtens neben den Befunden, den An- gaben zur Anamnese, dem Krankheitswert einer Auffäl- ligkeit und der Wahrschein- lichkeit einer Fehlbildung oder Erkrankung sowie ge- gebenenfalls zum Verlauf der Erkrankung (Prognose) und den Therapieoptionen Stel- lung nehmen und die vom Auftraggeber an ihn gestellten Fragen beantworten.
Es ist daher sehr selten, dass die durch einen Arzt, der nicht hauptamtlicher Gutachter ist, durchgeführte Routineunter- suchung anschließend regel- haft ein schriftliches Gutach- ten notwendig macht, um die Ergebnisse der Untersuchung einzuordnen. Nur wenn der Patient einen Gutachten-Auf- trag erteilt hat und die Anfor- derungen in Art und Umfang einem Gutachten entsprechen, kann dieses auch berechnet werden. Dr. med. Anja Pieritz
Abgrenzung 70 – 75 – 80
GOÄ-Ratgeber