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Archiv "Zur beabsichtigten Aufhebung des Pockenimpfgesetzes von 1976: Erwiderung der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e. V. auf die Stellungnahme der Bundesärztekammer „Von einer ersatzlosen Aufhebung der Pockenschutzimpfung wird

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Aktie "Archiv "Zur beabsichtigten Aufhebung des Pockenimpfgesetzes von 1976: Erwiderung der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e. V. auf die Stellungnahme der Bundesärztekammer „Von einer ersatzlosen Aufhebung der Pockenschutzimpfung wird "

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Zur Fortbildung Aktuelle Medizin

AUSSPRACHE

Mitglieder des Immunisierungsaus- schusses der Deutschen Vereini- gung zur Bekämpfung der Virus- krankheiten e. V. und des Bundesge- sundheitsamtes haben am 19. 3.

1982 die Stellungnahme der Bun- desärztekammer zur Pockenschutz- impfung (veröffentlicht im DEUT- SCHEN ÄRZTEBLATT, Heft 6 vom 12. 2. 1982, Seite 23) erörtert; nach übereinstimmender Ansicht der An- wesenden und mit vorbehaltloser Zustimmung des Vorstandes der Deutschen Vereinigung zur Be- kämpfung der Viruskrankheiten e. V.

bestehen gegen diese Stellungnah- me grundsätzliche Einwände.

4)

Durch eine Aufhebung des Geset- zes über die Pockenschutzimpfung vom 18. 5. 1976 wird an dem — in den letzten Jahren allgemein geübten — Vorgehen nichts geändert, da die in diesem Gesetz u. a. vorgesehene Pockenschutzimpfung von Risiko- gruppen erfahrungsgemäß nicht mehr durchgeführt wird, und die Wiederholungsimpfung der 12jähri- gen im Hinblick auf die zu erwarten- de Aufhebung des Gesetzes bereits

ausgesetzt wurde. Die Aufhebung des Gesetzes würde also lediglich einen bereits bestehenden Zustand legalisieren.

41)

Zu den Andeutungen in der Stel- lungnahme der Bundesärztekammer über weiterhin auftretende Pocken- Erkrankungen in verschiedenen Tei- len der Welt fehlt jeder Beweis. Die Welt ist seit nunmehr 4 1/2 Jahren of- fensichtlich pockenfrei. Die Weltge- sundheitsorganisation (WHO) hat in ihren letzten Veröffentlichungen zu dieser Frage (Weekly Epidemiologi- cal Record 56 (1981) 353-355, und 57 (1982) 105-112, eine Aufstellung der ihr in den Jahren 1978 bis 1981 bekanntgewordenen Verdachtsfälle gegeben; außer zwei Erkrankungen als Folge von Laboratoriumsinfek- tionen konnten keine Erkrankungs- fälle nachgewiesen werden. Die hauptsächlichen Fehldiagnosen wa- ren Windpocken oder andere Haut- erkrankungen.

Für die Angaben der Bundesärz- tekammer „. . daß sowohl in Län- dern der dritten Welt als auch in

osteuropäischen Staaten nach wie vor große Bevölkerungsgruppen schutzgeimpft werden... " und die hieraus gezogene Schlußfolgerung, daß in diesen Ländern die Infek- tionsgefahr durch Pocken als noch keineswegs gebannt angesehen wird" werden keine Beweise vorge- legt. Fest steht, daß eine Pocken- impfpflicht nach den Angaben der WHO in der genannten Veröffentli- chung am 12. 11. 1981 lediglich noch in 5 Ländern (Burma, Tschad, Ägypten, Kuwait, Tunesien) bestand, von weiteren 7 Ländern lagen keine Informationen vor (Albanien, Alge- rien, Volksrepublik Korea, Gabun, Republik Korea, Rumänien, San Ma- rino); mindestens 144 Länder haben nach Information der WHO die Impf- pflicht aufgegeben. Nach einer wei- teren Veröffentlichung der WHO

„Vaccination Certificate Require- ments for International Travel and Health Advice to Travellers" (World Health Organization, Geneva, 1. 1.

1982) besteht jetzt nur noch eine Impfpflicht für Tschad.

In den Laboratorien der Bundes- republik wird nicht mit Variolavirus gearbeitet; entsprechende Vorräte wurden auf Empfehlung der WHO vernichtet, so daß von diesen Stellen keine Infektionsgefahr ausgehen kann. Nach Angaben der WHO wird Variolavirus zur Zeit in je einem La- boratorium in Großbritannien, USA, UdSSR und in Südafrika vorrätig ge- halten.

Pockenimpfstoff wird in der Bun- desrepublik vorrätig gehalten (Nord- rhein-Westfalen: 5,7 Mill. Dosen;

Hamburg: 1,5 Mill. Dosen; Bayern:

1,0 Mill. Dosen); dieser Impfstoff- Vorrat kann im Bedarfsfall rasch ver- größert werden. Der Impfstoff-Vorrat und seine ständige Überprüfung durch das Bundesamt für Sera und Impfstoffe (Paul-Ehrlich-Institut) gibt in Verbindung mit eventuellen Maßnahmen nach § 14, 1 und 2 BSeuchG eine ausreichende Sicher- heit.

Das Aufstellen von Pocken-Alarm- plänen ist Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hinsichtlich der Beschaffung und Unterhaltung

Zur beabsichtigten Aufhebung

des Pockenimpfgesetzes von 1976

Erwiderung der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Virus- krankheiten e. V. auf die Stellungnahme der Bundesärztekammer

„Von einer ersatzlosen Aufhebung der Pockenschutzimpfung wird dringend abgeraten"

In Heft 6/1982 des DEUTSCHEN ÄRZTEBLATTES hat die Bundesärztekam- mer eine Stellungnahme veröffentlicht mit dem Titel: „Von einer ersatzlosen Aufhebung des Gesetzes über die Pockenschutzimpfung wird dringend abgeraten". Gegen diese Erklärung hat die Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e. V. (DVV) eine gegenteilige Stellung- nahme verfaßt, die von namhaften Virologen und Infektologen unterzeichnet ist. Im Interesse einer öffentlichen und offenen Diskussion bringt das DEUT- SCHE ÄRZTEBLATT diese Stellungnahme der DVV in vollem Wortlaut.

Gleichzeitig veröffentlicht das DEUTSCHE ÄRZTEBLATT als Schlußwort eine neuerliche, vom Vorstand der Bundesärztekammer am 17. 6. 1982 gebilligte Stellungnahme. Die Redaktion betrachtet die Diskussion damit als zunächst abgeschlossen.

Ausgabe B

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 29 vom 23. Juli 1982 39

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Zur Fortbildung Aktuelle Medizin

Pockenimpfgesetz

von Einrichtungen zur Absonderung von Pockenkranken sowie der Be-

reitstellung des hierfür benötigten Personals (einschl. der Pocken- schutzimpfung dieser Personen) wird auf § 37 Abs. 5 BSeuchG hinge- wiesen. Das Gesetz über die Pok- kenschutzimpfung vom 18. Mai 1976 ergibt keine rechtliche Grundlage zur Durchführung derartiger Maß- nah men.

Die Forderung in der Stellung- nahme der Bundesärztekammer nach einer „. . Weiterentwicklung risikoarmer Impfstoffe und Impf- techniken. . . " ist im Hinblick auf die oben angegebene Impfstoffreserve unbegründet. Zu einer Förderung freiwilliger Pockenimpfungen durch öffentliche Empfehlung gern. § 14, 3 BSeuchG (nicht nach §§ 51, 52 BSeuchG!) besteht keine Veranlas- sung; im Gegenteil sollten die Ge- sundheitsbehörden vor überflüssi- gen Pockenimpfungen warnen. Die von der Bundesärztekammer in ihrer Stellungnahme vorgebrachten Argu- mente, die eine Aufrechterhaltung des Impfgesetzes vom 18. 5. 1976 stützen würden, sind nicht stichhal- tig. Alle vorliegenden Informationen zu den einzelnen angeschnittenen Themen können vielmehr dahinge- hend gewertet werden, daß die Pok- ken getilgt sind und keine konkrete Gefahr im Hinblick auf ein mögli- ches Entweichen von Pockenviren aus den letzten vier Pocken-Labora- torien besteht. Aus diesen Gründen kann nach unserer Ansicht das Pok- kenimpfgesetz vom 18. 5. 1976 er- satzlos gestrichen werden.

Professor Dr. med. F. Deinhardt, Präsident der Deutschen Vereini- gung zur Bekämpfung der Virus- krankheiten e. V.

Vorstand des Max von Pettenkofer- Instituts für Hygiene und Medizini- sche Mikrobiologie der Universität, München

Professor Dr. med. H. D. Brede, Präsident des Bundesamtes für Sera und Impfstoffe

(Paul-Ehrlich-Institut), Frankfurt/Main

Professor Dr. med. H. J. Eggers, Direktor des Instituts . für Virologie der Universität,

Köln

Professor Dr. G. Enders, Stuttgart

Professor Dr. med. Dr. h. c.

R. Haas*),

ehem. Direktor des Hygiene-Instituts der Universität Freiburg und des staatlichen Medizinaluntersu- chungsamtes für den Regierungsbe- zirk Südbaden, jetzt Kempten

Professor Dr. med. G. Joppich, ehem. Direktor der Universitäts-Kin- derklinik,

Göttingen

Professor Dr. med. M. Koch, Bundesgesundheitsamt, Berlin

Professor Dr. med. K. Knörr, ehem. Ärztlicher Direktor der Univer- sitäts-Frauenklinik,

Ulm

Professor Dr. med. Dr. med. vet. E.

Kuwert,

Direktor des Instituts für Medizini- sche Virologie und Immunologie der Universität,

Essen

Professor Dr. med. G. Maass, Leiter d. Instituts für Virusdiagnostik am Hygienisch-bakteriologischen Landesuntersuchungsamt „West- falen",

Münster

Ministerialrat a. 0. Dr. W. Schuma- cher,

Vertreter des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit, Bonn

*) Professor Dr. med. Dr. h. c. R. Haas konnte aus äußeren Gründen weder an den Beratungen des Arbeitskreises der Sachverständigen der Bundes- ärztekammer noch an der Sitzung des Wissenschaftlichen Beirates der Bun- desärztekammer am 4. 12. 1981 teil- nehmen. Er hat durch einen Brief an den Geschäftsführer der Bundesärzte- kammer der Stellungnahme der Bun- desärztekammer nicht zugestimmt.

Professor Dr. med. R. Siegert, Geschäftsführender Direktor des Medizinischen Zentrums für Hygie- ne und Medizinische Mikrobiologie, Marburg/Lahn

Professor Dr, med. H. Spiess, Direktor der Kinder-Poliklinik der Universität,

München

Professor Dr. med. V. ter Meuten, Vorstand des Instituts für Virologie und Immunologie der Universität, Würzburg

Professor Dr. med. H.-J. Weise, Bundesgesundheitsamt, Berlin

Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e. V.

Pettenkoferstraße 9a 8000 München 2

Schlußwort der

Bundesärztekammer

Stellungnahme zur „Erwiderung der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankhei- ten e. V. auf die Stellungnahme der Bundesärztekammer zur er- satzlosen Aufhebung des Geset- zes über die Pockenschutzimp- fung"

Die Stellungnahme der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Vi- ruskrankheiten e. V. entspricht dem aktuellen Wissensstand der Virolo- gie und steht insoweit in keinem Ge- gensatz zu der Stellungnahme der Bundesärztekammer.

Unterschiedlich ist jedoch die Beur- teilung der Frage, ob schon jetzt festgestellt werden kann, daß die derzeitige Situation risikolos stabil bleiben wird oder nicht.

Während die Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankhei- ten e. V. davon ausgeht, daß die Er-

40 Heft 29 vom 23. Juli 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe B

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