BEKANNTGABEN DER NERAUSGEBER
in der Anmerkung nach Nr. 202 E-GO aufgeführten Leistungen der Nrn. 1 und 2 sind auf diesem Abrechnungsschein für die Methadon-Substitution nicht ne- ben der Nr. 202 berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nrn. 12, 14, 15, 16 und 20 sind in demselben Behandlungs- fall auf dem Abrechnungsschein, der im Diagnosefeld mit dem Vermerk ,Substi- tutionsbehandlung' gekennzeichnet ist, nur dann neben der Leistung nach Nr.
202 berechnungsfähig, wenn der Kranke aufgrund der in den Leistungslegenden zu den Nrn. 12, 14, 15, 16 oder 20 ge- nannten Krankheitsbilder im Rahmen von Besuchen oder Visiten behandelt werden muß, weil er die Praxis nicht auf- suchen kann. Alle übrigen Leistungen der E-GO, die ohne Zusammenhang mit
der Methadon-Substitution erbracht werden, sind auf dem Behandlungsaus- weis (Krankenschein oder Überwei- sungsschein) wie in allen sonstigen Fäl- len abzurechnen. Der Ausschluß der Ne- beneinanderberechnung von Leistungen neben der Nr. 202 hat nur Wirkung auf dem gesondert ausgestellten Abrech- nungsschein, der im Diagnosefeld mit dem Vermerk ,Substitutionsbehandlung`
zu kennzeichnen ist."
(Gültig ab 1. Januar 1996) 822. Zur Nr. 1375 E-GO
Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
„Alle mit der Entnahme einer Spen- dercornea zur Hornhauttransplantation verbundenen Kosten sind auf dem Be- handlungsausweis des Empfängers mit
einer pauschalen Kostenabgeltung von 50,— DM berechnungsfähig."
(Gültig ab 1. Januar 1996)
823. Änderungen der vertraglichen Bestimmungen und Anmerkungen der E-GO
(gültig ab 1. Januar 1996)
Erläuterung der KBV: Beschluß Nr.
823 beinhaltet alle vertraglichen Anmer- kungen und Bestimmungen der E-GO ab 1. 1. 1996, die unter dem Titel „Änderun- gen des Bewertungsmaßstabes für ärztli- che Leistungen BMÄ und E-GO" im Deutschen Ärzteblatt Heft 45 vom 10. November 1995, Seite A-3093 ff. ver-
öffentlicht wurden. ❑
Änderung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim
ambulanten Operieren gem. § 14 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V
Die Vereinbarung wird in § 9 (Übergangsregelung) wie folgt neu gefaßt:
„(3) Sofern Ärzte, die kein Recht zum Führen einer Facharztbezeichnung in einem operativen Fachgebiet haben, Praktische Ärzte sowie Fachärzte für Allgemeinmedizin bereits vor Inkrafttre- ten dieser Vereinbarung ambulante Ope- rationen aus dem Katalog nach § 3 des Vertrages nach § 115b SGB V im Rah- men der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt und abgerechnet haben, behalten sie die Berechtigung für die Leistungen nach den Gebührenord-
nungsziffern 2012, 2105, 2145, 2147, 2152, 2211, 2230, 2740, 2741 aus dem Zu- schlagskatalog nach Nr. 80 oder Nr. 81 EBM.
Sofern darüber hinaus im Einzelfall weitere spezielle operative oder anästhe- siologische Leistungen aus dem Katalog nach § 3 des Vertrages gern. § 115b SGB V vor Inkrafttreten dieser Vereinba- rung durchgeführt und abgerechnet wur- den, bedarf die weitere Erbringung einer besonderen Genehmigung der Kas-
senärztlichen Vereinigung. Die Genehmi- gung setzt voraus, daß spätestens bis zum 31. 12. 1995 die Erfüllung der Vorausset- zungen nach § 4 nachgewiesen wird. Abs.
4 bleibt unberührt. Die Genehmigung ist unter der Auflage des rechtzeitigen Nach- weises der Voraussetzungen als vorläufige Genehmigung zu erteilen. Die Kas- senärztliche Vereinigung kann die Erfül- lung der Voraussetzungen durch die Qua- litätssicherungs-Kommission gern. § 135 Abs. 3 SGB V überprüfen lassen. Verwei- gert der Arzt die Überprüfung, ist die Ge- nehmigung unverzüglich zu widerrufen.
Die Änderung tritt zum 1. 1. 1996 in Kraft."
Erläuterung der KBV: Aufgrund der EBM-Änderungen zum 1. 1. 1996 ist die in § 9 Abs. (3) enthaltene Auflistung von EBM-Positionen redaktionell anzupas-
sen. ❑
Ergänzende Vereinbarung zu § 6 Abs. 2 und § 8 der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren
gemäß § 14 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V
(Dokumentations- und Vergütungsvereinbarung) zwischen 1. dem AOK-Bundesverband, Bonn, dem
Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen, dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach, der See-Kran- kenkasse, Hamburg, dem Bundesverband der landwirt- schaftlichen Krankenkassen, Kassel, der Bundesknapp-
schaft, Bochum, dem Verband der Angestellten-Kranken- kassen e.V., Siegburg, dem AEV — Arbeiter-Ersatzkassen- Verband e.V. Siegburg, und 2. der Deutschen Kranken- hausgesellschaft, Düsseldorf, sowie 3. der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung, Köln
§ 1: Inhalt
Die Vertragspartner vereinbaren ent- sprechend den Festlegungen in § 6 Abs.
2 und § 8 der Vereinbarung von Qua-
litätssicherungsmaßnahmen beim ambu- lanten Operieren (Qualitätssicherungs- vereinbarung) einen einheitlichen Da- tenerhebungsbogen und einen entspre-
chenden Datensatz für die Dokumenta- tion der Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 als Anlage 2 der Qualitätssicherungsverein- barung sowie die Vergütung für die Do-
A-3648 (70) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 51/52, 25. Dezember 1995
Niedergelassene , Anästhesie
Basisdokumentation zur Qualitätssicherung ambulantes Operieren
Basisdokumentation nach § 6 Abs. 1 der Vereinbarung von Oualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gem. § 14 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der DKG und der KBV.
Alle Eintragungen linksbündig • Ziffern
bitte nur so schreiben 1
2 3 4 5 6 7 8 9
0 Dok-FormularAiii-
m0111111111•111111131111111111111■111111111111
01 Lfd. Op-Nr. 02 OP-Datum
Angaben zum Patienten Verlauf
06 Geburtsjahr
07 Geschlecht
08 Präoperative Diagnose ICD-Schlüssel der Indikation zum Haupteingriff
18 Behandlungsbedürftige Komplikationen Blutung Narkosezwischenfall
Pneumonie
Wundinfektion
• iil!,V3p1, :1 1 lv
postooeratv bis ,urn EigeTnlatfurd 3 postoperafiv bis zum
F?eZjignefund
MInazer.
09 Art der Operation EBM-Nummern (ohne Zuschläge nach Nm. 80-87, 113, 184, 188, 198)
10 Dauer der Operation Schnitt-Naht-Zeit
Gefäß- oder Nervenläsion Lagerungsschäden
Venenthrombose
19 Revisionseingriff • la erforderlich
20 Histologie 3 - negl, 1
Operateure
Nur wenn Assistent(Vfd eingesetzt 13 (Ein) OP-Assistent hat
Facharztstatus 14 Anzahl picktärztl.
Assistenten bei Operation
22 Stationäre Weiter-
behandlung erforderlich 11.1 Weite‘bena,bung slationare Aufnahme
zart Wegerbeelandlung zum 12 Tag 15 Art der Anästhesie
EBM-Nummern (ohne Zuschläge nach Nm. 90, 186, 194)
16 Anästhesie erbracht
17 Dauer der Anästhesie gemäß Kapitel D des EBM*) 03 Arztnummer
041K des Krankenhauses
05 Fachgebiet laut LKA
11 Operateur hat Facharztstatus 12 Anzahl ärztl. Assistenten
bei OP
21 Histologischer Befund bei Maliunität Schlüssel nach ICD 0
gilt als Anästhesie-/Narkosedauer die Zeit von der Applikation des Anästhetikums/Narkosemittels - bzw. bei Regionalanästhesien vom Eintritt der vollständigen Anästhesiewid<ung - bis 10 Minuten nach Beendigung des Eingriffs.'
BEKANNTGABE ei DER HERAUSGEBER
kumentation nach § 6 als Anlage 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung.
§ 2: Datenerhebungsbogen, Datensatz Der in der Qualitätssicherungsver- einbarung in § 6 Abs. 1 Satz 2 für die Dokumentation von Krankenhäusern und Vertragsärzten vorgesehene einheit- liche Datenerhebungsbogen ist als Anla- ge 2a, der entsprechende Datensatz als Anlage 2b beigefügt.
§ 3: Vergütung
Die Vergütung für die Dokumenta- tion nach § 6 Abs. 1 und 2 der Qualitäts-
sicherungsvereinbarung wird entspre- chend der Anlage 3 geregelt. Die Vergü- tung für die Dokumentation nach § 6 Abs. 3 der Qualitätssicherungsvereinba- rung wird zusammen mit der Festlegung der entsprechenden fachgebietsspezifi- schen Dokumentationsmerkmale geson- dert im Rahmen einer Fortschreibung der Anlage 3 vereinbart.
§ 4: Geltung der Ergänzenden Vereinbarung
(1) Diese Ergänzende Vereinbarung tritt zum 1. 1. 1996 gemeinsam mit der Dokumentationspflicht gemäß § 6 Abs. 2
der Qualitätssicherungsvereinbarung in Kraft.
(2) Für die Kündigungsmöglichkeit gilt § 19 des Vertrages nach § 115 b SGB V entsprechend.
Anlage 2a zu § 6 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung Anlage 2b zu § 6 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung Datensatz (siehe Abbildung links):
Der Datensatz kann nach Muster 1 („AODT"), alternativ nach Muster 2 („EDIFACT") übertragen werden.
Hinweis: Auf einen Abdruck des Da- tensatzes (Muster 1 und 2) wird verzich- tet. Der Datensatz kann vom Rechenzen- trum der KBV erbeten werden.
Anlage 3 zu § 8 der
Qualitätssicherungsvereinbarung Vergütung für die Dokumentation nach § 6 Abs. 1 und 2 der Qualitäts- sicherungsvereinbarung
Für jeden dokumentierten Fall erhält das Krankenhaus oder der Vertragsarzt einen Betrag in Höhe von DM 6,— zu- sätzlich zu der EBM-Vergütung für die ambulante Operation und Anästhesie mit der Abrechnung des Falles vergütet.
Erläuterungen der KBV: Mit dieser er- gänzenden Vereinbarung tritt zum 1. 1. 1996 die Dokumentationspflicht für ambulante Operationen und Anästhesien gern. § 6 Abs. 2 der Qualitätssicherungs- vereinbarung in Kraft. Die Dokumentati- on hat entweder auf dem einheitlichen Datenerhebungsbogen oder — für EDV- Anwender — über den entsprechenden Datensatz zu erfolgen.
Ambulante Operation und zugehörige Anästhesie sind jeweils auf einem ge- meinsamen Datenerhebungsbogen oder Datensatz zu dokumentieren. Für jeden so dokumentierten Fall kann als Vergü- tung die Pauschalerstattung nach Nr.
7125 BMÄ/E-GO berechnet werden.
Der Dokumentationsbogen kann von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereini- gung bezogen werden.
Der dem einheitlichen Dokumentati- onsbogen entsprechende Datensatz zur Dokumentation ist durch das Rechenzen- trum der KBV denjenigen Software-Un- ternehmen zur Verfügung gestellt worden, die Programme zur Anwendung in Arzt- praxen anbieten.
Nähere Regelungen zur
Abgabe der
Dokumentationsbögen beziehungsweise Datensätze sind bei der jeweils zuständi- gen Kassenärztlichen Vereinigung zu er-fragen. ❑
Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 51/52, 25. Dezember 1995 (71) A-3649