Lebensversicherung
Bypass-OP melden
Verschweigt jemand beim Ab- schluss einer Lebensversiche- rung eine Bypass-Operation am Herzen, so ist der Lebensver- sicherungsvertrag erschlichen und wegen arglistiger Täu- schung nichtig.
Ein älterer Mann wollte eine Lebensversicherung zugunsten seiner Frau abschließen. Auf die ihm während der Vertrags- verhandlungen gestellte Frage nach Arztbesuchen benannte er zwar seinen Hausarzt, ver- schwieg aber eine Bypass-Ope- ration, die ein Jahr zuvor durch- geführt worden war. Die Le- bensversicherung wurde zu Konditionen abgeschlossen, die einen solchen krankheitsbe- dingten, schweren Eingriff nicht berücksichtigen. Als die Ver- sicherung später von der Herz- operation erfuhr, focht sie
den Lebensversicherungsver- trag wegen arglistiger Täu- schung an.
Die Richter des Oberlandes- gerichts (OLG) Düsseldorf ga- ben der Versicherungsgesell- schaft Recht. Die bloße Be- nennung des Hausarztes unter Verschweigen der Herzope-
ration sei nicht wahrheitsge- mäß gewesen. Die Tatsache, dass der Mann die schwere Operation verschwiegen habe, lasse den Schluss zu, dass er sich zielgerichtet verhalten habe, um den Abschluss der Lebensversicherung nicht zu gefährden. Damit habe er die
Versicherung arglistig getäuscht und die Lebensversicherung erschlichen. Der Vertrag sei deshalb nichtig. (Az.: 4 U 76/
01, OLG Düsseldorf) rco
Behandlungsfehler
Teurer
Patienten- wunsch
Ein Arzt darf eine medizinisch fehlerhafte Behandlung auch dann nicht durchführen, wenn der Patient sie ausdrücklich wünscht. Tut er es trotzdem, kann es teuer werden.
Ein Augenarzt, der eine feh- lerhafte Laserbehandlung zur Korrektur der Weitsichtigkeit durchgeführt hat, muss dem Patienten deshalb ein Schmer- zensgeld in Höhe von 25 000 Euro und Ersatz für den ent- gangenen Lohn bezahlen. (OLG Karlsruhe,Az.: 7 U 102/01) rco
Gebäudehaftpflicht
Streit vermieden
Wer sein Haus vermietet, sollte eine Gebäudehaftpflicht- versicherung abschließen. Die Prämie kann er auf die Mie- ter umlegen, die dann auch nicht für Schäden einstehen müs- sen, die sie durch einfache Fahrlässigkeit oder Nachlässig- keit verursacht haben. So hatte es ein Mieter versäumt, bei Glatteis den Bürgersteig zu streuen. Ein Fußgänger rutsch- te aus und verletzte sich. Die Richter urteilten, dass der Mie- ter nicht für den Schaden aufkommen müsse, weil der Ver- mieter eine Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen habe, die der Mieter über die Nebenkosten mit bezahlen wür- de. Diese Freistellung von der Haftung gelte aber nur, wenn der Mieter nicht grob fahrlässig gehandelt habe. (Az.: 5 S
423/96 LG Stuttgart) rco