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11. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 7.1/4 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

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11. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 7.1/4 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 11. bis 14. April 2013 in Wittenberg

Weitergewährung von Amts- und Stellenzulagen und ihre Ruhegehaltfähigkeit

Besoldung bei vorfristiger Beendigung der Amtszeit / Aufgabe der Stelle

Besoldung bei Übertragung eines Amtes mit anderen Dienstbezügen

Amt/Stelle Grund- gehalt

Amts- zulage

Stellen- zulage

Besoldung nach regulärer Beendigung der Amtszeit u. Verleihung eines anderen Amtes bzw.

Beendigung der

Übertragung der Stelle

aus dienstl. Gründen aus privaten Gründen

Ruhegehaltfähigkeit (der Zulage)

Kirchenleitende Ämter (Pfarrer) /Beauftragte bei Landtag ...

A 13 Differenz zwischen A 13 und dem Amt, das sie innehaben

Besoldung aus dem neuen Amt auch wenn diese geringer ist

A 13 + Zulage bis zur regulären Beendigung der Amtszeit

Besoldung aus dem neuen Amt, auch wenn diese geringer ist (§ 6 BesAusfG)

Ruhegehaltfähigkeit der Besoldung aus dem höheren Amt, wenn diese mindestens 2 Jahre zugestanden hat (§ 5 Abs.

5 BeamVG)

landeskirchl.

Pfarrstellen

A 13 ja Wegfall der Stellenzulage u.

Besoldung aus dem neuen Amt bzw. der neuen Stelle

A 13 + Zulage, wenn Zulage in einem Zeitraum von 7 Jahren mind. 5 Jahre zugestanden hat.

Jährliche Abschmelzung um 20

% (§ 13 BBesG)

Wegfall der Stellenzulage u.

Besoldung aus dem neuen Amt bzw. der neuen Stelle

nein

Kirchenbeamte in befristeten Leitungämtern

je nach Amt nein nein Besoldung aus dem neuen Amt auch wenn diese geringer ist

Besoldung aus dem bisherigen Amt bis zum regulären Ende der Amtszeit, wenn die Besoldung aus dem neuen Amt

geringerwertig ist (§ 6 BesAusfG)

Besoldung aus dem neuen Amt, auch wenn diese geringer ist (§ 6 BesAusfG)

Ruhegehaltfähigkeit der Besoldung aus dem höheren Amt, wenn diese mindestens 2 Jahre zugestanden hat (§ 5 Abs.

5 BeamtVG)

Kirchenbeamte ohne befristete Leitungsämter

je nach Amt, Beginn mit dem

Eingangs-amt

nein nein Besoldung aus dem bisherigen

Amt, wenn die Besoldung aus dem neuen Amt geringer ist (§ 19a BBesG)

Besoldung aus dem neuen Amt, auch wenn diese geringer ist (§ 19a BBesG)

Ruhegehaltfähigkeit der Besoldung aus dem höheren Amt, wenn diese mindestens 2 Jahre zugestanden hat (§ 5 Abs.

5 BeamtVG) Kirchenbeamte

auf Zeit (theologische Referenten und Referatsleiter), Rückkehr in den pfarramtlichen Dienst

je nach Amt nein nein Besoldung aus dem neuen Amt, auch wenn diese geringer ist (§

6 BesAusfG)

Besoldung aus dem bisherigen Amt bis zum regulären Ende des KB-Verhältnisses auf Zeit, wenn die Besoldung aus dem neuen Amt geringer ist (§ 6 BesAusfG)

Besoldung aus dem neuen Amt, auch wenn diese geringer ist (§ 6 BesAusfG)

Ruhegehaltfähigkeit der Besoldung aus dem höheren Amt, wenn diese mindestens 2 Jahre zugestanden hat (§ 5 Abs.

5 BeamtVG)

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