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Gesetz zur Verlängerung der Regelung über die Anmietung vonKraftfahrzeugen im Werkverkehr nach dem Einigungsvertrag

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Gesetz zur Verlängerung der Regelung über die Anmietung von Kraftfahrzeugen im Werkverkehr nach dem Einigungsvertrag

KfzAnmVerlG

Ausfertigungsdatum: 11.01.1993 Vollzitat:

"Gesetz zur Verlängerung der Regelung über die Anmietung von Kraftfahrzeugen im Werkverkehr nach dem Einigungsvertrag vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 58)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1993 +++) Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1  

Abweichend von der in Anlage II Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1223) angegebenen Frist ist § 45 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung vom 20. Juni 1990 über den Güterkraftverkehr (GüKVO) (GBl. I Nr. 40 S. 580) noch bis zum 31. Dezember 1993 anzuwenden.

§ 2  

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

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