• Keine Ergebnisse gefunden

Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht anLichtbildern

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht anLichtbildern"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern

LiBiUrhFrVerlG

Ausfertigungsdatum: 12.05.1940 Vollzitat:

"Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-6, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) Eingangsformel  

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hierdurch verkündet wird:

§ 1  

(1) Die Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern werden von zehn Jahren auf fünfundzwanzig Jahre verlängert.

(2) ...

§ 2  

(1) Die Verlängerung der Schutzdauer tritt auch für die bereits geschaffenen Lichtbilder ein, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch urheberrechtlich geschützt sind.

(2) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen übertragen oder die Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis einem anderen erlaubt worden, so erstreckt sich die Verfügung oder die Erlaubnis im Zweifel auch auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist.

(3) Dafür hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.

(4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer das Urheberrecht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter veräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.

§ 3  

Dieses Gesetz tritt am siebenten Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen

(2) Wurde das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem anderen übertragen, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf die Dauer

§ 94 Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken ... Besondere Verfahrensvorschriften § 106 Einstweilige Regelungen

Eine Bearbeitung nach § 3 liegt nur vor, wenn ein schutzfähiges Werk (das nicht notwendig ge- schützt sein muss) bearbeitet wird; 11 die „Bearbeitung“ ungeschützten Materials

Das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) ist am 1.3.2018 in Kraft getreten. UrhG) sind im Unterabschnitt

2007, 503; Kreutzer, Anmerkung zum Urteil des LG München I vom 19.5.2004 – 21 O 6123/04 (GPL), MMR 2004, 696; Jaeger/Metzger, Open Content-Lizenzen nach deutschem Recht, MMR 2003,

Gebrauch (§ 53). Schranken zugunsten der Medien. Schranken zugunsten von Gerichten, Behörden, Kirchen,.. Schulen und Bibliotheken sowie Zwecken der Forschung.. Seite b) Sammlungen

3. Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren —179 § 15 Der unionsrechtliche Anspruch auf angemessene Vergütung im Rahmen der Reform 2021---181.. 1. Angemessene Vergütung