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Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht

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Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht

UrhRSchFrVerlG

Ausfertigungsdatum: 13.12.1934 Vollzitat:

"Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-5, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) Eingangsformel  

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1  

(1) Die Schutzfristen im Urheberrecht, die dreißig Jahre betragen, werden auf fünfzig Jahre verlängert.

(2) ...

§ 2  

(1) Die Verlängerung der Schutzdauer tritt auch für die bereits geschaffenen Werke ein, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch urheberrechtlich geschützt sind.

(2) Wurde das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem anderen übertragen, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist. Wer jedoch vor dem Inkrafttreten ein Urheberrecht erworben oder die Erlaubnis zur Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis erhalten hat, bleibt weiterhin gegen angemessene Vergütung zur Nutzung des Werkes berechtigt.

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