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Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen inden Betrieben

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Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben

JVertrAmtszVerlG

Ausfertigungsdatum: 18.12.1987 Vollzitat:

"Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben vom 18. Dezember 1987 (BGBl.

I S. 2792)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 25.12.1987 +++)

§ 1  

Jugendvertretungen, deren Amtszeit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem 30. April 1988 enden würde, bleiben bis längstens zum 30. November 1988 im Amt; § 64 Abs.

1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 2  

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3  

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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