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Erste Änderung der Satzung

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Das Studierendenparlament

Erste Änderung der Satzung

der StudentInnenschaft der Humboldt- Universität zu Berlin (AMB 02/2013)

Herausgeber: Der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin

Unter den Linden 6, 10099 Berlin Nr. 45/2013

Satz und Vertrieb: Stabsstelle für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 22. Jahrgang/18. Oktober 2013

Amtliches Mitteilungsblatt

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 45/2013

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Erste Änderung der Satzung

der StudentInnenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (AMB 2/2013)

I. Änderung § 8

Das Studierendenparlament der Humboldt-Universität zu Berlin hat am 11. September 2013 die Änderung von § 8 Absatz (4) Satz 2 und § 15 Absatz (3) der

„Satzung der StudentInnenschaft der Humboldt- Universität zu Berlin“ im nachfolgenden Wortlaut beschlossen:

„Für die Referet_innen des Finanzreferates wird je gewählte_r Referent_in bzw. Stellvertreter_in eine Auf- wandsentschädigung in Höhe des 0,75-fachen BAföG- Höchstsatzes gewährt. “

II. Änderung § 10

Das Studierendenparlament der Humboldt-Universität zu Berlin hat am 24. Juli 2013 die Änderung von § 10 der „Satzung der StudentInnenschaft der Humboldt- Universität zu Berlin“ im nachfolgenden Wortlaut beschlossen:

§ 10 der Satzung der StudentInnenschaft der Hum- boldt-Universität wird wie folgt neu gefasst:

§ 10 Besondere Referate

(1) Studentische Gruppen, deren Gleichstellung mit den Referaten nach § 8 Absatz (3) aufgrund ihrer inhaltlichen Konzeption oder der Vertretung einer sozialen Gruppe gerechtfertigt ist, werden vom StuPa als besondere Referate anerkannt. Die besonderen Referate sind den Referaten nach § 8 Absatz (3) gleichgestellt. Die Anerkennung eines besonderen Referates ist unabhängig von der Art oder dem Bestehen einer Organisationsstruktur der jeweiligen Gruppe. Das Referat Fachschaftskoordination ist in jedem Fall als besonderes Referat einzurichten.

(2) Die/der ReferentIn eines besonderen Referats wird in der Vollversammlung der jeweiligen Gruppe gewählt.

Er/sie bedarf der Bestätigung im StuPa durch Beschluss. Besteht für ein besonderes Referat keine Organisationsstruktur, wird der/die ReferentIn vom StuPa gewählt. Eine Aufwandsentschädigung nach § 8 Absatz (4) wird nur auf besonderen Beschluss des StuPa gewährt. § 8 Absatz (2) gilt entsprechend.

(2a) Beim Referat für ausländische Studierende und Antirassismus der HU ist das StuPa befugt, kom- missarisch eineN ReferentIn zu wählen. Der/die kom- missarische ReferentIn ist beauftragt, nach angemessener Einarbeitungszeit in Zusammenarbeit mit dem RefRat eine Vollversammlung der auslän- dischen und von Rassismus betroffenen StudentInnen einzuberufen, in der die/der ReferentIn dieses beson- deren Referats gewählt wird.

(3) Der Status eines besonderen Referates kann auf Beschluss des StuPa wieder entzogen werden.

III. Änderung § 15

Das Studierendenparlament der Humboldt-Universität zu Berlin hat am 11. September 2013 die Änderung von § 15 Absatz (3) der „Satzung der Studen- tInnenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin“ im nachfolgenden Wortlaut beschlossen:

§ 15 Absatz (3) der Satzung der StudentInnenschaft der Humboldt-Universität wird wie folgt neu gefasst:

„Die Fachschaftsräte- und -initiativenversammlung wählt den/die ReferentInnen für Fachschaftskoor- dination des RefRates. Er/sie bedarf der Bestätigung durch das StuPa.“

IV. In-Kraft-Treten

Diese Änderungen treten am Tag nach ihren Veröffent- lichungen im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt- Universität zu Berlin in Kraft.

Referenzen

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