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„81a-Stelle“ der KVB: Handeln mit Augenmaß

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432 Bayerisches Ärzteblatt 9/2006

KVB informiert

Seit Ende 2004 gibt es in Bayern eine solche 81a-Stelle. Diese ist bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) am Standort Strau- bing in Niederbayern angesiedelt. Bis Mitte des Jahres hat die Stelle unter der Leitung eines ex- ternen Juristen 53 Empfehlungen an den KVB- Vorstand abgegeben, in rund der Hälfte dieser Fälle wurde dabei vorgeschlagen, die Staats- anwaltschaft zu unterrichten, die die weiteren notwendigen Ermittlungen und Befragungen durchführen kann. Das ganze Verfahren ist kein Selbstzweck: Denn der Gesetzgeber hat die Kassenärztlichen Vereinigungen explizit dazu aufgefordert, bei einem Anfangsverdacht auf eine Straftat, die nicht nur geringfügige Bedeu- tung für die Gesetzliche Krankenversicherung hat, die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Bei Unterlassung droht den Vorständen der Kas- senärztlichen Vereinigungen gar eine Anzeige wegen Strafvereitelung.

Dabei ist es nicht einmal notwendig, dass der Urheber des Anfangsverdachts immer bekannt ist. Auch anonymen Anzeigen und Hinweisen muss die 81a-Stelle nachgehen, sofern die- se hinreichend substanziiert sind. Um dabei allerdings den schwierigen Spagat zwischen den Interessen der – mehrheitlich korrekt ab- rechnenden – Mitglieder und der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zu schaffen, hat die 81a-Stelle Leitlinien zum Umgang mit an- onymen Anzeigen verabschiedet. Diese sollen zum einen ermöglichen, dass die 81a-Stelle bei anonymen Hinweisen eine Richtschnur für die Information des Vorstands und die Veranlas- sung weiterer Schritte hat. Zum anderen sollen sie aber auch sicherstellen, dass in begründeten Fällen unverzüglich Strafanzeige erstattet wird.

„Denn nur, wenn wir konsequent gegen die we- nigen schwarzen Schafe in unseren eigenen

Reihen vorgehen, können wir verhindern, dass pauschale und ungerechtfertigte Vorwürfe ge- gen den ganzen Berufsstand erhoben werden“, so der Vorstand der KVB.

Vorgehensweise im Überblick

Die 81a-Stelle geht anonymen Hinweisen nach, sofern die geschilderten Angaben und Umstän- de glaubhaft sind und einer konkreten Person zugeordnet werden können. Im Umkehrschluss heißt dies aber auch, dass allgemeinen und pauschalen Vorwürfen nicht nachgegangen werden muss. Kommt allerdings ein nicht völlig pauschaler anonymer Hinweis gegen eine be- stimmte Person und ist darüber hinaus der sich aus § 81 a SGB V ergebende gesetzliche Auf- gabenbereich der Stelle eröffnet, so wird der Vorgang nach der folgenden Systematik einer weiteren Prüfung unterzogen:

Q Wenn auf Grund des anonymen Hin- weises ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die Gesetzliche Kranken- versicherung besteht, so empfiehlt die 81a- Stelle dem KVB-Vorstand, unverzüglich die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.

Q Wenn dies nicht so klar erkennbar ist, wird geprüft, ob der Hinweis auf Basis der ein- zelnen Angaben oder der Begleitumstände glaubhaft erscheint. Die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sind bei anonymen Hin- weisen natürlich besonders hoch.

Q Falls sich die Vorwürfe bestätigen und sich ein relevanter Anfangsverdacht ergibt, empfiehlt die 81a-Stelle dem KVB-Vorstand,

unverzüglich die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Ebenso wird verfahren, wenn sich im Rahmen der Prüfung Auffälligkeiten ergeben, die mit den anonymen Vorwürfen im Zusammenhang stehen und einen nach

§ 81 a SGB V relevanten Anfangsverdacht begründen.

Q Bestätigen sich die Vorwürfe im Laufe der Prüfung hingegen nicht, so ist im Regelfall keine Unterrichtung der Staatsanwaltschaft seitens der KVB notwendig.

Die 81a-Stelle hat inzwischen in mehreren Fäl- len anonyme Anzeigen und Hinweise anhand dieser Leitlinien behandelt. Dabei zeigte sich, dass dies eine Möglichkeit ist, um die Spreu vom Weizen oder – genauer gesagt – haltlose, oft rufschädigende Gerüchte von sachdienlichen Hinweisen zu trennen. „Wir wollen den gesetz- lichen Anforderungen und Aufgaben gerecht werden. Ein Beleg dafür ist unter anderem auch die effiziente und nachhaltige Abrechnungs- prüfung“, so der Vorstand der KVB. „Es ist aber sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers, das Streuen von Gerüchten, denen jegliche Grund- lage fehlt, zu fördern. Wir meinen, wir haben mit den Leitlinien einen sinnvollen Weg gefun- den, um dies zu verhindern und gleichzeitig un- serem gesetzlichen Auftrag nachzukommen.“

Petra Gigl (KVB) Kontaktadresse:

KVB, Stelle nach § 81 a SGB V, Postfach 252, 94302 Straubing

„81a-Stelle“ der KVB: Handeln mit Augenmaß

Die letzte Gesundheitsreform im Jahr 2004 hat den Kassenärztlichen Vereinigungen unter anderem den Auftrag beschert, eine so genannte „Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“ ein- zurichten. Diese Einheit beruht auf Para- graph 81 a des Sozialgesetzbuches (SGB) V.

Deshalb wird sie der Einfachheit halber häufig auch als 81a-Stelle bezeichnet.

Anteil anonymer Anzeigen bei der § 81a-Stelle in Bayern seit Ende 2004.

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