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ESF-Merkblatt Datenerhebung im Rahmen des ESF 2014 - 2020 (Monitoring) _Februar 2019 1 von 2 EUROPÄISCHE UNION

ESF Merkblatt für Zuwendungsempfänger

Datenerhebung im Rahmen des ESF 2014 - 2020 (Monitoring)

In der Förderperiode 2014 bis 2020 ist zur fortlaufenden Begleitung und Bewertung der ESF- Förderung die Erfassung der gemeinsamen und programmspezifischen Output- und Ergebnisindi- katoren in allen niedersächsischen ESF Förderprogrammen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 sowie ggf. zusätzlich die Erhebung richtlinienspezifischer Daten erforderlich.

Die individuelle Datenerhebung der Teilnehmenden mit dem Teilnehmendenfragebogen bzw. den zu erhebenden Indikatoren bildet die Grundlage für die Berichterstattung gegenüber der EU. Hierfür wird nach Bewilligung der Maßnahme dem Zuwendungsempfänger ein entsprechender Zugang im Kundenportal der NBank bereitgestellt, der zur Datenerhebung zu verwenden ist (www.nbank.de).

Die Daten zu teilnehmenden Personen bzw. Unternehmen sowie zur Umsetzung der Maßnahme sind im Internetportal laufend zu erfassen und zu aktualisieren:

 Teilnehmerdaten zum Maßnahmeeintritt und Unternehmensdaten: grundsätzlich 10 Tage nach Eintritt der Teilnehmenden/Unternehmen in die Maßnahme

 Teilnehmerdaten zum Maßnahmeaustritt: grundsätzlich vier Wochen nach Austritt der Teilnehmenden aus der Maßnahme

 Projektdaten: grundsätzlich 10 Tage nach Ende des Berichtszeitraums (jeweils zum 31.12.

und zum Maßnahmeende)

Ggf. sind richtlinienbezogene Abweichungen bzw. zusätzliche Berichtszeitpunkte festgelegt, die im Zuwendungsbescheid aufgenommen sind. Übermittelte Daten sind verbindlich und grundsätzlich nicht mehr änderbar.

Der Zuwendungsempfänger ist gemäß Zuwendungsbescheid verpflichtet, die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten in seinem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen. Er hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Ausführung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten.

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ESF-Merkblatt Datenerhebung im Rahmen des ESF 2014 - 2020 (Monitoring) _Februar 2019 2 von 2 EUROPÄISCHE UNION

Voraussetzung für die Erfassung und Übermittlung personenbezogener Daten ist die Einwilligung der Teilnehmenden (unterschriebene Einwilligungserklärung). I. d. R. ist eine Teilnahme an einer ESF- geförderten Maßnahme nicht möglich, wenn diese Einwilligung nicht erteilt wird.Das Einholen der Einwilligung ist in jedem Fall mit dem Formular „Hinweise zur Einwilligungserklärung für Teilnehmende im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) in Niedersachsen in der Förderperiode 2014 - 2020“ zu dokumentieren.

Aufgrund der Einwilligung der Betroffenen sowie der Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr.

1303/2013 und (EU) Nr. 1304/2013 ist die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, - verarbeitung und -nutzung gegeben1 .

Der Zuwendungsempfänger ist in jedem Fall verpflichtet, die Teilnehmenden über diese Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit sowie die Notwendigkeit und den Umfang der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zu informieren sowie die Teilnehmenden über die Empfänger dieser Daten zu unterrichten und auf eine fristgemäße und möglichst vollständige Datenbereitstellung hinzuwirken.

Die Einwilligungserklärung ist im Original für Prüfzwecke beim Zuwendungsempfänger vorzuhalten.

Bei der Erstübermittlung von Teilnehmerdaten zum Maßnahme Eintritt ist die Vollständigkeit des Datensatzes sicherzustellen. Ohne die erforderlichen Angaben zu Alter, Geschlecht, Erwerbsstatus und Bildungsstand (Kern-Indikatoren) ist ein Teilnehmerfragebogen unvollständig und kann nicht übermittelt werden. Andere Angaben, insbesondere zu besonders schützenswerten und sensiblen Daten, sind förderunschädlich, d. h. hier kann ggf. auch keine Angabe gemacht werden, ohne dass dies den Ausschluss von der Teilnahme erforderlich macht.

Die Teilnehmer – Fragebögen sind nach vollständiger Übertragung in das Kundenportal der NBank zur Vermeidung einer doppelten Vorratsdatenhaltung zu vernichten.

Der Zuwendungsempfänger hat außerdem mit den zur Evaluation des Operationellen Programms beauftragten Einrichtungen zusammenzuarbeiten und hierfür notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen.

1vgl. Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 22),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589 - VORIS 20600 02 -)

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