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I. D. Ministerium der Finanzen

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MBl. LSA Nr. 28/2015 vom 10. 8. 2015

I.

D. Ministerium der Finanzen

20

Beachtung der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) und der Ergänzenden Vertragsbedingungen (EVB-IT) bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen

über Informationstechnik (IT)

Gem. RdErl. des MF und des MI vom 27. 7. 2015 – 62-04010

1. Dieser Gem. RdErl. gilt für die gesamte unmittelbare Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt einschließlich ihrer Landesbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsord­

nung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. 4. 1991 (GVBl.

LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Ge­

setzes vom 17. 2. 2012 (GVBl. LSA S. 52, 54).

Dem Landtag von Sachsen-Anhalt, dem Landesrechnungs­

hof und den kommunalen Körperschaften wird empfohlen, entsprechend diesem Gem. RdErl. zu verfahren.

2. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Infor­

mationstechnik (IT) sind die Ergänzenden Vertragsbedin­

gungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) und die Besonderen Vertragsbedingungen für die Be­

schaffung und den Betrieb von DV-Anlagen und -geräten sowie von DV-Programmen (BVB) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden; die Hinweise zu den EVB-IT sind zu berücksichtigen. Vertragsformulare und Bedingungen sowie Hinweise zur Nutzung stehen im Internet unter http://www.cio.bund.de/Web/DE/IT-Beschaffung/EVB-IT­

und-BVB/evb-it_bvb_node.html zur Verfügung.

Absatz 1 gilt nicht, wenn

a) für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unter­

nehmen in Betracht kommt und dieses Unternehmen nicht bereit ist, die BVB und die EVB-IT als Vertrags­

grundlage anzuerkennen,

b) durch die Einbeziehung der BVB und der EVB-IT die Beschaffung insgesamt unwirtschaftlich würde oder c) von den BVB und den EVB-IT zugunsten des Landes

abgewichen wird.

2. Inkrafttreten

Dieser Gem. RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffent­

lichung in Kraft.

An

die Dienststellen der Landesverwaltung die Landtagsverwaltung

den Landesrechnungshof

die Landkreise, kreisfreien Städte, Städte und Gemeinden

E. Ministerium für Arbeit und Soziales

2160

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres

Erl. des MS vom 6. 7. 2015 – 44-43090

Bezug:

RdErl. des MS vom 9. 7. 2013 (MBl. LSA S. 445)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung des Frei­

willigen Sozialen Jahres im Land Sachsen-Anhalt auf der Grundlage

a) der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 470) sowie der hierzu von der EU- Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durch­

führungsverordnungen;

b) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 mit ge­

meinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischerei­

fonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 320) sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen;

c) des Operationellen Programms für den Europäischen Sozialfonds des Landes Sachsen-Anhalt 2014 bis 2020 vom 27. 11. 2014 sowie

d) des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) vom 16. 5. 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), und

e) der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30. 4. 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. 2. 2012 (GVBl. LSA S. 52, 54), nebst den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV-LHO, RdErl.

des MF vom 1. 2. 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt ge­

ändert durch RdErl. vom 28. 1. 2013, MBl. LSA S. 73) sowie

464

(2)

MBl. LSA Nr. 28/2015 vom 10. 8. 2015 f) der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde für den ESF

in der Strukturfondsförderperiode 2014 bis 2020 in den jeweils geltenden Fassungen.

1.2 Zuwendungszweck ist die Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), eines pädagogisch begleiteten praktischen und theoretischen Bildungsangebotes für junge Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 JFDG im Alter zwischen 16 und 27 Jahren aus Sachsen-Anhalt, die regelmäßig die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. Das FSJ dient der Berufsorientierung. Jugendliche und junge Erwachsene lernen Tätigkeitsfelder kennen und probieren sich in Bezug auf die Berufswahl aus. Durch praxisnahe Vermittlung von Kenntnissen, das Erwerben von Fertig­

keiten und das Ausprägen von Kompetenzen sollen die Chancen bei der Bewerbung um einen Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatz verbessert werden. Durch das Sammeln eigener Erfahrungen sowie das Ausprägen von Sozialkompetenzen sollen sie zudem besser und stärker in die Zivilgesellschaft integriert werden. Gefördert werden damit vielfältige Bildungsmöglichkeiten für junge Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 JFDG, insbesondere Bil­

dungsangebote zur beruflichen Orientierung. Durch das Ausprobieren von beruflichen Tätigkeiten und das Kennen­

lernen der Arbeitswelt werden eigene Fähigkeiten entdeckt, aber auch Grenzen erkannt. Dies ermöglicht es, sich intensiver mit einem Beruf auseinanderzusetzen und sich auf einen Beruf im sozialen, medizinischen, sportlichen und (sozial-)pädagogischen Bereich vorzubereiten. Ferner bietet das FSJ diesen jungen Menschen auch Hilfe bei der Umorientierung hinsichtlich ihres Berufswunsches, wenn der Ausbildungs- und Lehrstellenmarkt ihnen die gewünschte Ausbildung nicht ermöglicht und ein veränder­

ter Blick auf die Ausbildungsmöglichkeiten gewonnen werden muss. Ausgeschlossen ist die Förderung von Arbeitsverhältnissen und Tätigkeiten, die erheblich oder regelmäßig über Hilfstätigkeiten hinausgehen.

1.3 Zur Erreichung der Förderziele sollen Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Strukturfonds­

förderperiode 2014 bis 2020 eingesetzt werden. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewil­

ligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermes­

sens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Aufwendungen der in Nummer 3 bezeichneten Träger des FSJ für junge Menschen, die einen pädagogisch begleiteten Freiwilligendienst in Sachsen-Anhalt ableisten und die damit von ihnen an­

gestrebten Bildungsziele erreichen können.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger für eine Förderung nach Num­

mer 2 können gemäß § 10 Abs. 1 und 2 JFDG nur im Land Sachsen-Anhalt zugelassene Träger des FSJ im Inland sein. Zuwendungen können auch Träger empfangen, die befristet oder widerruflich in Sachsen-Anhalt zugelassen sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Maßnahmen gemäß Nummer 2 sind förderfähig, wenn a) sie zur Erreichung des in Nummer 1.2 beschriebenen

Förderzieles beitragen,

b) die Teilnehmenden sich mindestens sechs und nicht mehr als 18 Monate gegenüber einem Träger verpflich­

tet haben,

c) die Tätigkeiten in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet werden, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrich­

tungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege und des Sports sowie in Einrichtungen des politischen Lebens.

4.2 Der Zuwendungsempfänger hat neben der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem JFDG dafür zu sorgen, dass die in Nummer 1.2 genannten Ziele erreicht und die sich insbesondere aus den §§ 3 und 5 JFDG ergebenden Qualitätsstandards erfüllt werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart

Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung.

5.3 Form der Zuwendung

nicht rückzahlbarer, zweckgebundener Zuschuss.

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Gefördert werden können Ausgaben für teilnahme­

bezogene Leistungen a) Taschengeldpauschale,

b) Unterkunfts- und Verpflegungskostenzuschuss, c) Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Arbeitslo­

sen- und Rentenversicherung) für die Teilnehmenden und

d) Fahrtkosten der Teilnehmenden gemäß § 4 des Bun­

desreisekostengesetzes (BRKG).

Als Taschengeld sind mindestens 150 Euro pro Monat zu zahlen, die gesetzliche Obergrenze nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG in Höhe von zurzeit 6 v. H. der Beitragsbemes­

sungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozial­

gesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – ist zu beachten.

Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachbezüge weiterge­

zahlt, nicht aber über die Dauer des Freiwilligendienstes hinaus.

465

(3)

MBl. LSA Nr. 28/2015 vom 10. 8. 2015 Es können pro Platz bis zu 80 v. H. der monatlichen

Gesamtausgaben für die teilnahmebezogenen Leistungen, jedoch höchstens 400 Euro pro Platz und Monat, erstattet werden. Eine nachträgliche Aufteilung des bewilligten Betrages auf mehr als im Zuwendungsbescheid festge­

legte Plätze ist nicht gestattet. Die Bewilligungsbehörde kann auf vorherigen schriftlichen Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.4.2 Nicht förderfähig sind Ausgaben für a) Sollzinsen und andere Kapitalkosten, b) erstattungsfähige Mehrwertsteuer,

c) den Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken sowie d) pflegesatzfinanzierte Plätze.

6. Anweisung zum Verfahren 6.1 Allgemeine Bestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Auf­

hebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforde­

rung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde im Rahmen der Förderperiode 2014 bis 2020, soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

6.2 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung sind grundsätzlich bis zum 31. 3.

des Jahres an die Bewilligungsbehörde (Nummer 6.3.1) zu richten. Dabei sind die entsprechenden Antragsformulare der Bewilligungsbehörde zu nutzen. Dem Antrag ist in jedem Falle eine schriftliche Erklärung zur Vorsteuerab­

zugsberechtigung beizufügen.

6.3 Bewilligungsverfahren

6.3.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungs­

amt, Referat 302, Kühnauer Str. 161, 06846 Dessau- Roßlau.

6.3.2 Die Zuwendung wird jeweils für einen FSJ-Zyklus, der in der Regel am 1. 9. eines jeden Jahres beginnt und am 31. 8. des darauf folgenden Jahres endet, gewährt.

Die Bewilligung kann auch für zwei aufeinanderfolgende Zyklen erfolgen.

6.4 Verfahren zum Mittelabruf

Spätestens zwei Monate nach der ersten (Teil-)Auszah­

lung der Zuwendung sind durch die Zuwendungsempfän­

ger die getätigten Ausgaben mit quittierten Rechnungen oder gleichwertigen Buchungsbelegen als Original oder in Ablichtung vorzulegen. Als Belege für Ausgaben sind allgemein anerkannte Datenträger (z. B. Ablichtungen, Mikrofiches und elektronische Fassungen von Originalen oder nur in elektronischer Form vorliegende Unterlagen) vorzulegen. Die Gleichwertigkeit von anderen als Original­

rechnungen hat der Zuwendungsempfänger zu beweisen.

Ein weiterer Mittelabruf kann erst dann erfolgen, wenn über die getätigten Zahlungen nach Absatz 1 gegenüber der Bewilligungsbehörde Rechnung gelegt worden ist. Dies kann gleichzeitig mit dem weiteren Mittelabruf erfolgen.

6.5 Prüfrechte

Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kom­

mission, die EU-Verwaltungsbehörde und die EU-Beschei­

nigungsbehörde für das Operationelle Programm ESF Sachsen-Anhalt 2014 bis 2020 sowie die EU-Prüfbehörde gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder die von ihr beauftragten Prüfstellen sind jederzeit befugt, die Mittelverwendung bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, für das Vorhaben relevante Auskünfte zu erteilen. Die Prü­

fungsrechte nationaler Prüfstellen (bewilligende und zah­

lende Stellen sowie Rechnungshöfe) bleiben hiervon unberührt.

6.6 Verfügbarkeit der Belege

Die Bewilligungsbehörde regelt im Rahmen des Zu­

wendungsbescheides die Aufbewahrungsfristen für die Original-Förderunterlagen bei den Zuwendungsempfän­

gern.

Die Zuwendungsempfänger sind im Falle der begrün­

deten Verhinderung dieser Leistungspflicht verpflichtet, die Original-Förderunterlagen vollständig der Bewilligungs­

behörde zur weiteren Aufbewahrung zu übergeben.

6.7 Informations- und Kommunikationsmaßnahmen Die Bewilligungsbehörde hat die geltenden Vorschriften der Europäischen Kommission zu Informations- und Kom­

munikationsmaßnahmen dem Zuwendungsempfänger mit dem Zuwendungsbescheid auszuhändigen.

Die Zuwendungsempfänger haben ihre projektbezo­

gene Öffentlichkeitsarbeit mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen und über die Mitfinanzierung durch den europäischen Sozialfonds zu unterrichten.

6.8 Berichtspflichten, Indikatorensystem

Die Zuwendungsempfänger sind darüber hinaus entspre­

chend Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 verpflichtet, die von der Bewilligungsbehörde im Zuwen­

dungsbescheid abgeforderten Daten zu den geförderten Vorhaben und Teilnehmenden zu erheben und der Bewil­

ligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Daneben haben die Zuwendungsempfänger, soweit erforderlich, hierzu bei den an den Vorhaben Teilnehmen­

den und an den Vorhaben beteiligten Partnern entspre­

chende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die an den Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für Berichtspflichten des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber der Europäischen Kommission. Außerdem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung 466

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MBl. LSA Nr. 28/2015 vom 10. 8. 2015 des Operationellen Programms ESF des Landes Sachsen-

Anhalt beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, auf der Grundlage des verwendeten Buchführungssystems, jeder­

zeit eine eindeutige Identifizierbarkeit des aus EU-Struk­

turfonds-Mitteln finanzierten Vorhabens zu gewährleisten.

Daher sind für die Verwendung der Zuschussmittel sepa­

rate Konten, das heißt projektbezogene Unterkonten, anzu­

legen.

7. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl.

gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

Dieser Erl. tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.

An

das Landesverwaltungsamt

Bestellung der Landeswahlbeauftragten für die Wahlen in der Sozialversicherung 2017

Bek. des MS vom 21. 7. 2015 – 34.1.3-43503

Bezug:

Bek. des MS vom 1. 9. 2009 (MBl. LSA S. 618)

Aufgrund des § 2 Abs. 2 der Wahlordnung für die Sozial­

versicherung vom 28. 7. 1997 (BGBl. I S. 1946), zuletzt ge­

ändert durch Artikel 13 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. 4.

2012 (BGBl. I S. 579), wird Folgendes bekannt gegeben:

Gemäß § 53 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetz­

buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche­

rung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. 11.

2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt ge­

ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583), wird am 1. 10. 2015 Frau Ministerialrätin Birgit Herrmann zur Landeswahlbeauftragten in der Sozial­

versicherung für das Land Sachsen-Anhalt und Herr Regie­

rungsamtsrat Frank Mälecke zu ihrem Stellvertreter be­

stellt. Die Anschrift der Dienststelle lautet: Ministerium für Arbeit und Soziales, Turmschanzenstraße 25, 39114 Mag­

deburg.

Die Landesbeauftragte ist unter Telefonnummer 0391 567-4562, Telefaxnummer 0391 567-6937, ihr Stellvertre­

ter unter Telefonnummer 0391 567-6919, Telefaxnummer 0391 567-6937 zu erreichen.

Die Bezugs-Bek. ist gegenstandslos.

G. Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft

Grundordnung des Studentenwerkes Magdeburg Bek. des MW vom 30. 7. 2015 – 44II.13-72102-MD

Bezug:

Bek. des MK vom 13. 12. 2006 (MBl. LSA S. 798)

In der Anlage wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 des Stu­

dentenwerksgesetzes vom 16. 2. 2006 (GVBl. LSA S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. 12.

2014 (GVBl. LSA S. 525, 528), die vom Verwaltungsrat des Studentenwerkes Magdeburg am 23. 4. 2015 beschlos­

sene und vom Ministerium am 17. 6. 2015 genehmigte Grundordnung des Studentenwerkes Magdeburg bekannt gemacht.

Die Bezugs-Bek. wird somit gegenstandslos.

Anlage

Grundordnung des Studentenwerkes Magdeburg Auf Grund von § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Studentenwerke im Land Sachsen-Anhalt (Studenten­

werksgesetz – StuWG) vom 16. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 40) hat der Verwaltungsrat des Studentenwerkes Mag­

deburg gemäß § 7 Abs.1 Nr. 1. StuWG am 23.04.2015 die Änderung der Grundordnung vom 23.10.2006 beschlos­

sen, die das für das Hochschulwesen zuständige Minis­

terium am 17.06.2015 genehmigt hat.

§ 1

Name, Rechtsstellung, Sitz, Zuständigkeitsbereiche (1) Das Studentenwerk Magdeburg ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbst­

verwaltung und Sitz in Magdeburg.

(2) Das Studentenwerk Magdeburg führt ein Dienstsie­

gel mit der Umschrift „Studentenwerk Magdeburg – Anstalt des öffentlichen Rechts“.

(3) Das Studentenwerk Magdeburg ist zuständig für die Studierenden

1. der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, 2. der Hochschule Magdeburg-Stendal,

3. der Hochschule Harz und

4. der Theologischen Hochschule Friedensau im Rahmen der Ausführung der staatlichen Ausbildungsförderung.

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