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Rundschreiben der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses beim Ministerium der Finanzen

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Leitlinien zur Übertragung von Ämtern

Rundschreiben der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses beim Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 2018

I.

Ausnahmetatbestände

Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen

1. für Einstellungen über das erste Beförderungsamt hinaus gemäß § 19 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG LSA),

2. für ein Abweichen vom Grundsatz des regelmäßigen Durchlaufens von Ämtern (§ 22 Abs. 3 LBG LSA),

3. vom Verbot für Beförderungen während der Probezeit (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 LBG LSA), 4. vom Verbot für Beförderungen vor der Feststellung der Eignung für einen höher

bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA) und

5. vom Verbot für Beförderungen vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 LBG LSA) oder vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 LBG LSA) zulassen.

II.

Kriterien

1. Ausnahmen für Einstellungen über das erste Beförderungsamt hinaus gemäß

§ 19 Satz 3 LBG LSA

Der Landespersonalausschuss wird Ausnahmen nur zulassen, wenn

a) ein erhebliches dienstliches Interesse nachvollziehbar dargelegt wird und

b) eine hauptberufliche Tätigkeit, die nach Art und Schwierigkeit der eines Beamten in dem zu verleihenden Amt entspricht, nachgewiesen wird.

2. Ausnahmen für ein Abweichen vom Grundsatz des regelmäßigen Durchlaufens von Ämtern und für vorzeitige Beförderungen gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 LBG LSA

Der Landespersonalausschuss wird Ausnahmen nur zulassen,

a) zum Ausgleich von nicht in der Person des Bewerbers begründeten Verzögerungen im laufbahnrechtlichen Werdegang oder

(2)

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b) in sonstigen besonders begründeten Einzelfällen.

Die Bestimmung des zu verleihenden Amtes nach Nr. 1 und der zu überspringenden Ämter und des Zeitpunktes vorgezogener Beförderungen nach Nr. 2 sind auf der Grundlage einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung vorzunehmen. Das Lebensalter und die Dienstzugehörigkeit allein stellen kein Kriterium für Ausnahmebeschlüsse dar.

III.

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

IV.

Geltung

Die Leitlinien gelten ab dem 1. April 2018. Die bisherigen Leitlinien gelten, soweit es für den Bewerber günstiger ist, bis zum 1. Januar 2021 fort.

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