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Informationsschreiben Nr. 112/2019 Prüfung in den Herkunftssprachen (ZAP-H) als Ersatz für die Zweite Fremdsprache, Bemerkung auf dem Abiturzeugnis

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Bremen, 20. Juni 2019

Informationsschreiben Nr. 112/2019

Prüfung in den Herkunftssprachen (ZAP-H) als Ersatz für die Zweite Fremdsprache, Bemerkung auf dem Abiturzeugnis

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Verfügung Nr. 54/2018 regelt den Ersatz einer Zweiten Fremdsprache für die Bildungs- gänge, die zur Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) führen, durch eine Prüfung in der Her- kunftssprache (Erfüllen der Belegungsverpflichtung).

Ergänzend teile ich Ihnen die für den jeweiligen Bildungsgang geltende Formulierung mit, die Sie bitte im Abiturzeugnis im Feld „Bemerkungen“ eintragen:

1. Formulierung für die Gymnasiale Oberstufe:

„Es wurden Prüfungsleistungen in der Herkunftssprache (Sprache einsetzen, z. B. Arabisch) erbracht, die nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe der Teil- nahme an einem durchgängigen, vierjährigen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache am Ende der Sekundarstufe I entsprechen.“

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2. Formulierung für das Berufliche Gymnasium:

„Es wurden Prüfungsleistungen in der Herkunftssprache (Sprache einsetzen, z. B. Arabisch) erbracht, die nach § 12 Absatz 2 der Verordnung über das Berufliche Gymnasium der Teil- nahme an einem durchgängigen, vierjährigen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache am Ende der Sekundarstufe I entsprechen.“

3. Formulierung für Doppelqualifizierenden Bildungsgänge:

„Es wurden Prüfungsleistungen in der Herkunftssprache (Sprache einsetzen, z. B. Arabisch) erbracht, die nach § 4a Absatz 4 der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungs- gang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschul- reife der Teilnahme an einem durchgängigen, vierjährigen Unterricht in einer zweiten Fremd- sprache am Ende der Sekundarstufe I entsprechen.“

4. Formulierung für das Abendgymnasium:

„Es wurden Prüfungsleistungen in der Herkunftssprache (Sprache einsetzen, z. B. Arabisch) erbracht, die nach § 6a Absatz 2 der Verordnung über den Bildungsgang des Abendgymnasi- ums der Teilnahme an einem durchgängigen, vierjährigen Unterricht in einer zweiten Fremd- sprache am Ende der Sekundarstufe I entsprechen.“

5. Formulierung für das Kolleg:

„Es wurden Prüfungsleistungen in der Herkunftssprache (Sprache einsetzen, z. B. Arabisch) erbracht, die nach § 6a Absatz 2 der Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs der Teil- nahme an einem durchgängigen, vierjährigen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache am Ende der Sekundarstufe I entsprechen.“

Bitte beachten Sie, dass die Bemerkung prinzipiell ohne Benotung und ohne Bezug zum Ge- meinsamem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) erfolgt.

Mit freundlichem Gruß im Auftrag

gez. Dr. Barbara Leidinger

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