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Unterhaltspflicht der Eltern

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Academic year: 2022

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www.beratungsstelle.bernerhochschulen.ch

Unterhaltspflicht der Eltern

Anregungen zur Vereinbarung eines Vertrages

Gemäss schweizerischem Gesetz sind die Eltern verpflichtet, ihren Kindern eine angemessene, ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende berufliche Ausbildung zu finanzieren. Die Ausbildung gilt als abgeschlossen, wenn ein Eintritt ins Berufsleben möglich ist.

Die Unterhaltspflicht der Eltern ist im Zivilgesetzbuch geregelt (ZGB Art. 276 -295).

Ein Auszug zur Illustration:

Art. 276

A. Gegenstand 1 Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen und Umfang die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.

2 Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet.

3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.

Art. 277

B. Dauer 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes.

2 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

Art. 285

D. Klage 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebens- IV. Bemessung stellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem des Unterhalts- Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhuts- beitrages berechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen.

Studierende bleiben trotz ihrer Mündigkeit häufig von den Eltern finanziell abhängig. Die Eltern haben ihrerseits während Jahren erhebliche Lasten zu tragen.

Diese Situation bietet immer wieder Anlass zu Konflikten. Um Eskalationen oder recht- lichen Schritten vorzubeugen, empfehlen wir, einen Studienfinanzierungsvertrag zu erstellen. In einem solchen Vertrag verpflichten sich beide Parteien zu gewissen Leistun- gen bzw. zur Einhaltung bestimmter Bedingungen.

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www.beratungsstelle.bernerhochschulen.ch

Studienfinanzierungsvertrag

Wir empfehlen den Vertragsparteien, die Vereinbarungspunkte gemeinsam zu bestimmen, sie inhaltlich zu klären und die Abmachungen im Vertrag schriftlich festzuhalten. Sinnvoll könnte zudem sein, eine gemeinsam akzeptierte erste Vermittlungsinstanz zu bestimmen, falls Konflikte entstehen sollten.

Vertragselemente:

Vertragspartner und Vertragspartnerinnen (Namen / Vornamen / Adressen)

 Eltern / Elternteil (oder gesetzliche Vertretung):

 Tochter / Sohn:

Vereinbarungen

 Höhe des monatlichen Unterhaltsbeitrages zur Deckung der Studien- und Lebenskosten

 Beginn der Zahlungspflicht

 Vertragsdauer

 Erneuerungsmöglichkeit (z.B. um den Vertrag individuellen Bedürfnissen anzupassen oder zu verlängern)

 Art der Überweisung (z.B. auf ein Konto, über das die Tochter / der Sohn selbständig verfügen kann)

 Anpassung der Unterhaltsbeträge an die Teuerung (inkl. Berechnungsformel)

 Klärung der Anrechenbarkeit allfälliger Einkünfte der Tochter / des Sohnes

 gegenseitige Informationspflicht (z.B. über den Studienverlauf oder erhebliche Veränderungen der finanziellen Verhältnisse)

 Auflistung spezieller, persönlicher Vereinbarungen

Ort / Datum / Unterschriften

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