• Keine Ergebnisse gefunden

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Jg.18, Heft 32

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Jg.18, Heft 32"

Copied!
8
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald

Sitzung des Kreistages am 19.10.2011 – Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreistages 3 Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald für das Haushaltsjahr 2011 (Nachtragssatzung 2011) 4-8

18. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 20.10.2011 Nummer 32

Landkreis Dahme-Spreewald

(2)

Impressum

Herausgeber: Landkreis Dahme-Spreewald Pressestelle

verantwortlich: Heidrun Schaaf

Reutergasse 12, 15907 Lübben (Spreewald) Telefon: 03546 / 20-1008

Telefax: 03546 / 20-1009 Erscheinungsweise: nach Bedarf

Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung in 15907 Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, in der Pressestelle erhältlich.

Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Ämtern und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Verwaltungs- stelle in Königs Wusterhausen und in Lübben, Beethovenweg aus.

Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement vom Landkreis bezogen werden.

(3)

Sitzung des Kreistages am 19.10.2011

- Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreistages-

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 19.10.2011 im Wesentlichen die nachfolgenden Beschlüsse gefasst. In die entsprechenden Vorlagen bzw. Anträge des öffentlichen Teils kann beim Landkreis Dahme-Spreewald, Büro Kreistag und Wahlen, Zimmer 203, Reutergasse 12 in Lübben (Spreewald) oder im Internet unter http://sd.dahme-spreewald.de Einsicht genommen werden.

1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald für das Jahr 2011 (Nachtragshaushaltssatzung 2011), Vorl.Nr. 2011/092-1 Der Kreistag beschließt die Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald für das Haushaltsjahr 2011 (Nachtragshaushaltssatzung 2011).

2. Kavalierhäuser Königs Wusterhausen

hier: Verzicht auf den Erwerb, Vorl.Nr. 2011/100 Der Kreistag beschließt:

Der Landkreis lehnt das Kaufangebot für das Flurstück 85 der Flur 8 der Gemarkung Königs Wusterhausen (Kavalierhäuser) ab.

3. Abberufung der Leiterin und einer Prüferin des Rechnungsprüfungsamtes, Vorl.Nr. 2011/099

Der Kreistag beschließt:

1. Frau Marion Degenhardt wird mit Wirkung vom 20.10.2011 als Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes abberufen.

2. Frau Carmen Krüger wird mit sofortiger Wirkung als Verwaltungsprüferin des Rechnungsprüfungsamtes abberufen.

4. Petition zur Schülerbeförderungssatzung

hier: Ausnahmeregelung bei Besuch einer anderen als der zuständigen Schule, Vorl.Nr. 2011/098

Der Kreistag beschließt

1. Die Petition wird abgelehnt.

2. Die Vorsitzende des Kreistages wird beauftragt, die Petentin in geeigneter Form von der Entscheidung des Kreistages zu unterrichten.

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DES LANDKREISES DAHME-SPREEWALD

(4)

Nachtragshaushaltssatzung

des Landkreises Dahme-Spreewald für das Haushaltsjahr 2011 (Nachtragssatzung 2011)

Aufgrund der §§ 68 und 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl.I/07 S.286) sowie § 18 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG) vom 29. Juni 2004 (GVBl.I/04 S.262) in den zz.

geltenden Fassungen wird nach Beschluss des Kreistages vom 19.10.2011 folgende Nachtragssatzung erlassen:

§ 1 Gesamthaushalt Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

die bisher festgesetzten Gesamtbeträge

von

erhöht um vermindert um

und damit der Gesamtbetrag einschließlich

Nachträge festgesetzt auf

EUR EUR EUR EUR

im Ergebnisplan

ordentliche Erträge 181.780.882 7.224.736 0 189.005.618

ordentliche Aufwendungen 192.363.053 6.331.786 0 198.694.839

außerordentliche Erträge 0 254.500 0 254.000

außerordentliche Aufwendungen 0 263.000 0 263.000

Im Finanzhaushalt

die Einzahlungen 18.4012.334 7.510.565 0 191.522.899

die Auszahlungen 203.529.989 5.696.874 0 209.226.863

davon bei den:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

175.097.870 7.235.835 0 182.335.704

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

184.390.044 5.589.090 0 189.979.534

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

8.914.464 0 27.270 8.887.194

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

18.892.470 0 192.616 18.699.854

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

0 300.000 0 300.000

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

247.475 300.000 0 547.475

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven

0 0 0 0

Auszahlungen an Liquiditätsreserven

0 0 0 0

(5)

§ 2 Kredite

Kredite werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, bleibt auf 10.000.000 EUR festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionssauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird von bisher 3.163.400 EUR um 1.090.800 EUR verringert und damit auf 2.072.600 EUR neu festgesetzt.

§ 4 Kreisumlage

(1) Zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfes, mit Ausnahme der Schulkostenbeiträge nach § 116 i. V. m. §§ 100 und 142 BbgSchulG wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß § 130 BbgKVerf eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz wird auf 39,5 vom Hundert der für die Städte und Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen gemäß § 18 BbgFAG festgesetzt.

(2) Zur Abgeltung der ungedeckten Ausgaben gemäß § 116 i. V. m. §§ 100 und 142 BbgSchulG, wonach den Schulträgern von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen innerhalb und außerhalb des Landkreises die Schulkosten (einschl.

Wohnheimkosten) für die Schüler, die nicht aus ihrem Wohngebiet zur Schule kommen, vom Landkreis zu erstatten sind, wird von den kreisangehörigen Entsendegemeinden eine Mehrbelastung zur Kreisumlage nach § 130 Abs. 3 BbgKVerf erhoben. Grundlage der Aufwandsermittlung sind die vom Landkreis zu leistenden Schulkostenbeiträge nach § 116 Absatz 2 BbgSchulG. Diese Mehrbelastung bleibt unverändert wie folgt festgesetzt:

Mehrbelastung Stadt/ Gemeinde

(in EUR)

für die Gemeinde Bestensee 82.620,32

für die Gemeinde Eichwalde 67.721,50

für die Gemeinde Heideblick 77.676,68

für die Gemeinde Heidesee 140.676,33

für die Stadt KW 189.909,02

für die Stadt Lübben 21.224,92

für die Stadt Luckau 13.057,12

für die Gemeinde Märkische Heide 33.859,26

für die Stadt Mittenwalde 102.497,37

für die Gemeinde Schönefeld 44.433,29

für die Gemeinde Schulzendorf 102.263,31

für die Gemeinde Wildau 80.053,55

für die Gemeinde Zeuthen 32.003,06

(6)

Mehrbelastung Stadt/ Gemeinde

(in EUR)

für die Gemeinde Drahnsdorf 8.564,20

für die Stadt Golßen 43.696,37

für die Gemeinde Kasel-Golzig 12.851,37

für die Gemeinde Steinreich 6.646,08

für die Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk 1.699,40

für die Gemeinde Byhleguhre-Byhlen 6.466,60

für die Gemeinde Neu Zauche 5.677,92

für die Gemeinde Spreewaldheide 2.440,56

für die Gemeinde Straupitz 9.520,88

für die Gemeinde Jamlitz 795,24

für die Stadt Lieberose 12.583,68

für die Gemeinde Schwielochsee 1.997,48

für die Gemeinde Groß Köris 8.139,00

für die Gemeinde Halbe 26.381,00

für die Stadt Märkisch Buchholz 8.639,00

für die Gemeinde Münchehofe 3.982,94

für die Gemeinde Schwerin 17.829,00

für die Stadt Teupitz 8.158,61

für die Gemeinde Bersteland 9.449,00

für die Gemeinde Krausnick-Groß Wasserburg 1.221,00

für die Gemeinde Rietzneuendorf-Staakow 5.377,00

für die Gemeinde Schlepzig 2.035,00

für die Gemeinde Schönwald 8.890,00

für die Gemeinde Unterspreewald 3.986,00

(3) Die Kreisumlage nach Abs. 1 und die Mehrbelastung zur Kreisumlage nach Abs. 2 sind bis zum 15. eines jeden Monats mit jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Gesamtbetrages von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu zahlen.

(4) Der für das Haushaltsjahr 2011 festgesetzte Umlagesatz für die Kreisumlage nach Abs.

1 sowie die Mehrbelastung zur Kreisumlage nach Abs. 2 gelten entsprechend § 131 Abs. 1 BbgKVerf i. V. m. § 69 Abs. 1 Ziff. 2 BbgKVerf über das Haushaltsjahr 2011 hinaus bis zum Erlass der neuen Erhebungsgrundlagen.

(5) Stellen sich nach der Festsetzung der Mehrbelastung zur Kreisumlage nach Abs. 2 Auf- wandsunterdeckungen, Aufwandsüberdeckungen bzw. Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich im darauf folgenden Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu einer Abweichung von nicht mehr als 1 vom Hundert führen würde.

(7)

§ 5 Wertgrenzen

(1) Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für den Landkreis von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, bleibt unverändert auf 1.000.000 EUR festgesetzt.

(2) Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, bleibt unverändert auf 200.000 EUR festgesetzt

(3) Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Aus- zahlungen der vorherigen Zustimmung des Kreistages bedürfen, bleibt unverändert auf 50.000 EUR festgesetzt.

(4) Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, bleibt unverändert bei:

a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 1.000.000 EUR und

b) bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 1.000.000 EUR

festgesetzt.

§ 6 Budgets

(1) Der Haushalt gliedert sich in 23 Teilhaushalte. Die Teilhaushalte werden wie folgt zu fünf Budgets verbunden:

Budget 1 Landrat

TH 1: Landrats- und Kreistagsangelegenheiten

Budget 2 Kommunale Angelegenheiten und innerer Dienstbetrieb TH 2: Service und Recht

TH 3: Statistik und Wahlen TH 22: Kreisstrukturförderung

Budget 3 Finanzen sowie Öffentliche Sicherheit und Ordnung TH 4: Finanzverwaltung

TH 5: Allgemeine Finanzwirtschaft

TH 6: Sicherheit und Ordnungsangelegenheiten TH 7: Lebensmitteluntersuchung/ Fleischbeschau TH 8: Land- und Forstwirtschaft

TH 9: Wirtschaftsförderung und Tourismus Budget 4 Bildung, Kultur, Jugend, Gesundheit und Soziales

TH 10: Schulträgeraufgaben TH 11: Kultur und Wissenschaft TH 12: Soziale Hilfen

TH 13: Kinder- Jugend- und Familienhilfe TH 14: Sport

TH 15: Gesundheit

TH 23: Verwaltungssteuerung und -service Budget 5 Planung, Bauwesen und Umwelt

TH 16: Liegenschaftsverwaltung/ Gebäudemanagement TH 17: Räumliche Planung und Entwicklung

TH 18: Bauen und Wohnen TH 19: Ver- und Entsorgung

TH 20: Verkehrsflächen und -anlagen, ÖPNV TH 21: Gewässer-, Grün und Landschaftspflege

(8)

(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Mehrerträge in den einzelnen Budgets berechtigen zu Mehraufwendungen in diesen Budgets. Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen zugunsten der Auszahlungsermächtigungen.

(3) Der Ausgleich der Mehraufwendungen / Mehrauszahlungen innerhalb eines Budgets ist erst dann auszuführen, wenn weder innerhalb des Produktes noch innerhalb des Teilhaushaltes die Mehraufwendungen / Mehrauszahlungen ausgeglichen werden können.

(4) Für Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets, die durch Minderaufwendungen oder Mehrerträge im gleichen Budget gedeckt werden, müssen keine über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen beantragt werden und eine Entscheidung des Kreistages nach § 5 Abs. 3 entfällt. Der Kreistag ist halbjährlich über erfolgte teilhaushaltsübergreifende Mehraufwandsdeckungen innerhalb eines Budgets zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen entsprechend.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Auszahlungen bei der Investitionstätigkeit sowie Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie sachlich zusammenhängen.

Lübben (Spreewald), 20.10.2011

S. Loge Landrat

Bekanntmachungsanordnung/Ersatzbekanntmachung

Hiermit wird gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 67 Abs. 5 der Brandenburgischen Kommunalver- fassung (BbgKVerf) sowie § 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Land- kreisen (BekanntmV) die öffentliche Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald für das Haushaltsjahr 2011 (Nachtragssatzung 2011) angeordnet.

Jeder kann Einsicht in die Nachtragssatzung 2011 mit ihren Anlagen nehmen. Sie liegen in der Zeit vom 24.10.2011 bis 31.12.2011 zur Einsichtnahme am Sitz der Kreisverwaltung in 15907 Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, im Zimmer 203 während der öffentlichen Sprechzeiten aus.

Die Heilungsvorschriften des § 3 Abs. 4 BbgKVerf in der zurzeit geltenden Fassung finden auf die Nachtragshaushaltssatzung 2011 Anwendung. Die Nachtragshaushaltssatzung 2011 tritt am 01.01.2011 in Kraft

Lübben, 20.10.2011

S. Loge Landrat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Gesellschaften mit Mitgliedern der Verbandsversammlung oder Bediensteten des Zweckverbandes, soweit der Wert des Rechtsgeschäftes 10 TEUR übersteigt, und nicht in

Die Volkshochschule Dahme-Spreewald führt ihre Kurse auch für Partner der Wirtschaft und Verwaltung sowohl in ihren Räumen als auch bei ihren Kunden durch.. Dazu erstellen wir

Hilfe zur Erziehung, § 35 a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und § 41 Hilfe für junge Volljährige, Achtes Buch

g) Altreifen in einem für einen Anfall in Haushaltungen üblichen Umfang, h) Bau- und Abbruchabfälle gem. Die Abfälle sind im Kleinanliefererbereich in die dafür

Jeder Bürger, der an der Befragung teilnimmt, hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass sei- ne Daten ausschließlich nur für die Zwecke des Zensus genutzt werden.. Die

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Dahme-Spreewald hat in seiner Sitzung am 06.10.2010 nachfolgende Zweite Änderung der Richtlinie des Landkreises Dahme- Spreewald

Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg hat die Fünfte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV)

Die Verbandsversammlung hat am 08.10.2009 den Jahresabschluss 2008 des ZAB bestätigt und dem Verbandsvorsteher Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2008 erteilt. Der