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Resolution „Mindestvorgaben zur Ausstattung mit Psychotherapeut*innen in Psychiatrie und Psychosomatik fachgerecht umsetzen“

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Academic year: 2022

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Resolution

verabschiedet vom 38. DPT

38. Deutscher Psychotherapeutentag 23./24. April 2021

Mindestvorgaben zur Ausstattung mit Psychotherapeut*innen in Psychiatrie und Psychosomatik fachgerecht umsetzen

Am 18. September 2020 wurde das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) verabschiedet. Als Psychotherapeut*innen begrüßen wir den darin erneuerten Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), die seit Januar 2020 gültige Richtlinie zur Personalausstattung in der Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) um Mindestvorgaben für Psychotherapeut*innen zu ergänzen. Die Bedeutung der psychotherapeutischen Arbeit in psychiatrischen und psychoso- matischen Kliniken ist unbestritten, die aktuellen Personalvorgaben dafür sind aber gerade in diesem Bereich völlig unzureichend. Gravierend ist zudem, dass in der gegenwärtigen Fassung der PPP-RL der Beruf der Psychotherapeut*innen mit Psycholog*innen gleichgesetzt wird und damit die Qualifikation und Kernkompetenzen der Psychotherapeut*innen im stationären psychotherapeutischen Setting nicht angemessen dargestellt sind.

Der Deutsche Psychotherapeutentag fordert daher vom G-BA eine Korrektur und ausrei- chende Berücksichtigung der Behandlungszeiten für Psychotherapie in der PPP-RL, damit alle Patient*innen in fachgerechtem Umfang mit erforderlicher Differenziertheit eine psychothe- rapeutische Behandlung erhalten können.

Die Rahmenbedingungen für eine moderne, leitliniengerechte Psychiatrie, wie sie in der PPP- RL festgelegt werden, dürfen sich nicht länger an den Routinen der traditionellen Verwahr- psychiatrie orientieren, in der Beschäftigungstherapie und Psychopharmaka den Kern der Be- handlung darstellten.

In der bisherigen Logik der PPP-RL werden für die einzelnen Berufsgruppen Minutenwerte pro Patient*in angegeben. Diese Minutenwerte reichen jedoch für die eigentliche therapeutische Tätigkeit mit den Patienten*innen häufig nicht aus. In den Minutenwerten sind nämlich auch die zahlreichen Tätigkeiten enthalten, die im Stationsalltag unvermeidlich anfallen, wie Doku- mentation, Übergaben, Gespräche mit Behörden, Teambesprechungen, Visiten, Anleitungstä- tigkeiten etc. Es ist dringend erforderlich, die Minutenwerte so anzupassen, dass diese sowohl die zeitaufwändigen Routinetätigkeiten abbilden, aber auch ermöglichen, dass stationäre

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Einrichtungen mehr Zeit für die psychotherapeutische Arbeit mit den Patient*innen bereit- stellen können, wie es einer leitlinienkonformen Behandlung für psychisch schwer erkrankte Patient*innen angemessen ist.

In der seit Januar 2020 gültigen Fassung der PPP-RL wurden bei der Beschreibung der Regel- aufgaben die Berufe der Psychologischen Psychotherapeut*in und der Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeut*in zusammen mit der Gruppe der Psycholog*innen abgehandelt. Die Überarbeitung der PPP-RL verlangt auch eine Festlegung der Regelaufgaben von Psychologi- schen Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und Psycho- therapeut*innen. Dabei ist auf eine adäquate Anpassung an die Qualifikationen und das Kom- petenzprofil von Psychotherapeut*innen zu achten, die ihren, auch in der ambulanten Versor- gung längst anerkannten Qualifikationen entspricht und damit die Gleichstellung von Psycho- therapeut*innen mit (Fach)Ärzt*innen in der stationären Versorgung gewährleistet.

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