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Workshop 3: Johann Rautschka-Rücker "Angestellte Psychotherapeut/-innen im Spannungsfeld zwischen Berufs-, Arbeits- und Sozialrecht "

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(1)

Angestellte Psychotherapeut/-innen im Spannungsfeld zwischen Berufs-, Arbeits-

und Sozialrecht

Input für den Workshop auf dem

Landespsychotherapeutentag 2018 der Landespsychotherapeutenkammer Baden-

Württemberg

Referent:

Johann Rautschka-Rücker

(2)

Anfrage PP

▪ Fachhochschule akzeptiert Atteste über psychische Erkrankung nicht bezüglich

▪ Nachteilsausgleich und

▪ Fristverlängerung wegen Krankheitsfall

▪ in der Rahmenprüfungsordnung wird jeweils ein

„ärztliches Attest“ verlangt

(3)

Einheit der Rechtsordnung

▪ PP reklamiert Facharztgleichstellung

▪ Frage: darf die Rahmenprüfungsordnung vom SGB V abweichen und Kompetenzen der PP ignorieren?

▪ Bundesverfassungsgericht benutzt den Topos

„Einheit der Rechtsordnung“

▪ Bundesarbeitsgericht sieht das rechtsstaatliche Gebot zu seiner Wahrung

(4)

Einheit der Rechtsordnung

▪ aber: Rechtsbegriffe können in

unterschiedlichen Rechtsbereichen unterschiedliche Bedeutung haben

▪ qua Legaldefinition

▪ als unbestimmte Rechtsbegriffe

▪ und Befugnisse/Anerkennung von Befähigungen gelten nicht automatisch in einem anderen

Rechtsgebiet

(5)

Einheit der Rechtsordnung

▪ Es gibt eine Normhierarchie

▪ Verfassung

▪ Gesetze

▪ untergesetzliches Recht

▪ untergeordnete Normen dürfen nicht gegen höheres Recht verstoßen

(6)

Einheit der Rechtsordnung

▪ Frage: in welchem Verhältnis stehen Gesetze zueinander, die unterschiedlichen Rechts-

bereichen angehören?

▪ Wie werden Konflikte gelöst?

▪ Harmonisierende Interpretation der

Einzelnormen mit Blick auf das Grundgesetz als

„objektive Wertordnung“, ggfs durch BVerfG

(7)

Arbeitsfeld PP / KJP

Arbeitsrecht Berufsrecht

SGB VIII

Landeskranken- hausgesetze

SGB V

(8)

Direktionsrecht

▪ Recht des Arbeitgebers, auf Grundlage des

Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen

▪ Definition in § 106 Abs. 1 Gewerbeordnung

▪ ähnlich § 611a BGB

(9)

Direktionsrecht

▪ „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen,…Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im

Betrieb.“

▪ Grenzen: Arbeitsvertrag, Betriebsver-

einbarung, Tarifvertrag, Gesetz

(10)

Berufsordnung

▪ Anforderungen an Weisungen

▪ Vereinbarkeit mit der Berufsordnung

▪ Verantwortbarkeit

▪ Fachliche Qualifikation des Anweisenden bei fachlichen Weisungen

(11)

Gespaltenes Weisungsrecht

Fachbezug Kein

Fachbezug

Fachvor-

gesetzter Disziplinar-

vorgesetzter

(12)

Fachliche Weisung

▪ Entscheidend ist der Fachbezug:

▪ Entscheidung erfordert

medizinisches/psychotherapeutisches Fachwissen

▪ Weisung wirkt sich auf konkrete Patientenbehandlung aus

(13)

Disziplinarische Weisungen

▪ Ort und Zeit der Arbeitstätigkeit

▪ Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb

▪ Teils starke Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Referenzen

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