1 Berufsbildungsgesetz 2 Handwerksordnung 3 Arbeitsvertrag
4 Tarifverträge
5 Zweige der Sozialversicherung
6 Kündigung
7 Kündigungsschutz
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
10.01.21 Tennert - WBl 12/2 1
1 Berufsbildungsgesetz
1.1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung
- an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranführen
- Erwerb von Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendig sind
- berufliche Fortbildung:
soll die berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern
- berufliche Umschulung:
befähigt, eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben - Berufsausbildung im Ausland: kann ein Viertel der in
Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer betragen
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
10.01.21 Tennert - WBl 12/2 2
1 Berufsbildungsgesetz
1.2 Berufsausbildungsverhältnis
- ist ein Vertrag
- auf den Berufsausbildungsvertrag sind die Vorschriften und Rechtsgrundsätze des Arbeitsvertrags anzuwenden - ist schriftlich niederzulegen
- ist spätestens vor Beginn der Berufsausbildung dem Auszubildenden auszuhändigen
- auch mündlich geschlossene Berufsausbildungsverträge sind rechtswirksam
- Klausel des Wettbewerbsverbots (Auszubildende dürfen z. B. nach der Abschlussprüfung nicht für Konkurrenz- unternehmen arbeiten) ist nichtig
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
10.01.21 Tennert - WBl 12/2 3
1 Berufsbildungsgesetz
1.3 Lernorte der Berufsbildung
- drei Arten von Lernorten:
a) in privatwirtschaftlichen Unternehmen b) im öffentlichen Dienst
c) bei Angehörigen freier Berufe - in beruflichen Schulen
- außerbetriebliche Berufsbildungseinrichtungen Die drei Lernorte wirken dabei zusammen.
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
10.01.21 Tennert - WBl 12/2 4
1 Berufsbildungsgesetz
1.4 Ausnahmen von den Vorschriften
- Pflegeberufegesetz, früher Alten- und Krankenpflegegesetz - für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung
(siehe Folie 7) gelten nur die §§ 1 bis 3, 10 bis 26, 50 bis 52, 71 bis 75 und 81 bis 101 BBiG
- für die Berufsausbildung zum Gesundheits- und
Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung; hierfür ist allein das Krankenpflegegesetz (KrPflG) maßgeblich
- keine Anwendung bei der Ausbildung zum Notfallsanitäter, zum Altenpfleger, zum Physiotherapeuten, zur Hebamme bzw. zum Entbindungspfleger
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
10.01.21 Tennert - WBl 12/2 5
1 Berufsbildungsgesetz
1.4 Ausnahmen von den Vorschriften
- gilt nicht für die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt
- gilt nicht für die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der
Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird
- gilt nicht für die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
10.01.21 Tennert - WBl 12/2 6
2 Handwerksordnung
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) - Inhaltsübersicht
Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
Erster Abschnitt: Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks Zweiter Abschnitt: Handwerksrolle
Dritter Abschnitt: Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
10.01.21 Tennert - WBl 12/2 7
2 Handwerksordnung
Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Erster Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
Zweiter Abschnitt: Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit
Dritter Abschnitt: Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse Vierter Abschnitt: Prüfungswesen
Fünfter Abschnitt: Regelung und Überwachung der Berufsausbildung
Sechster Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Siebenter Abschnitt: Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
Achter Abschnitt: Berufsbildungsausschuss
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
Tennert - WBl 12/2 8
10.01.21
2 Handwerksordnung
Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
Erster Abschnitt: Meisterprüfung in einem
zulassungspflichtigen Handwerk
Zweiter Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem
handwerksähnlichen Gewerbe Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Erster Abschnitt: Handwerksinnungen Zweiter Abschnitt: Innungsverbände
Dritter Abschnitt: Kreishandwerkerschaften Vierter Abschnitt: Handwerkskammern
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
Tennert - WBl 12/2 9
10.01.21
2 Handwerksordnung
Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften Erster Abschnitt: Bußgeldvorschriften
Zweiter Abschnitt: Übergangsvorschriften Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften Anlagen A bis D
Quelle: HwO.pdf
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
Tennert - WBl 12/2 10
10.01.21
3 Arbeitsvertrag
- Prinzipiell in Deutschland Vertragsfreiheit, d. h., dass beide Vertragsparteien die Inhalte weitgehend frei aushandeln dürfen
- gilt auch für Arbeitsverträge, solange sich diese im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen
- zu beachten: gesetzlicher Mindestlohn und das Arbeitszeitgesetz - je nach Branche Arbeitsvertrag mit Tarifbindung, dann muss sich
das Unternehmen an die Vorgaben des jeweils gültigen Tarifvertrags (siehe Folie 14) halten
- Änderungen sind möglich, dürfen jedoch nur zum Vorteil des Arbeitnehmers getroffen werden
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
Tennert - WBl 12/2 11
10.01.21
3 Arbeitsvertrag - Inhalte:
• Daten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
• befristet / unbefristet
• Probezeit
• genaue Tätigkeit, der Arbeitsort sowie die Arbeitszeit
• Urlaub
• Vergütung
• Krankmeldung
• Kündigung
• Verschwiegenheitspflicht
• Nebentätigkeiten
• Salvatorische Klausel
Muster Arbeitsvertrag
Quelle: muster-arbeitsvertrag-schriftlich.pdf
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
Tennert - WBl 12/2 12
10.01.21
4 Tarifverträge
-
räumlicher Geltungsbereich:
können für die Bundesrepublik Deutschland, für mehrere
Bundesländer oder auch regional nur auf Sachsen beschränkt abgeschlossen sein
-
werden von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften für einzelne Branchen/Wirtschaftsbereiche abgeschlossen-
können auch von einem Arbeitgeber/Unternehmen undGewerkschaften jeweils für einzelne Betriebe (sogenannte Firmen- oder Haustarifverträge) abgeschlossen werde
n
-
gelten in einem Arbeitsverhältnis unmittelbar nur, wenn sowohl der Arbeitgeber Mitglied des abschließenden Arbeitgeberverbandes als auch der Arbeitnehmer/in Mitglied der vertragschließendenGewerkschaft ist
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
10.01.21 Tennert - WBl 12/2 13
4 Tarifverträge
-
Inhalt von Tarifverträgen• Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, ...)
• Arbeitszeiten
• Urlaubsanspruch
• Arbeitsbedingungen
• Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnissen
• Laufzeit des Vertrages
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
10.01.21 Tennert - WBl 12/2 14
4 Tarifverträge
- ohne Tarifbindung gilt ein Tarifvertrag in einem Arbeitsverhältnis jedoch auch, wenn er gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz für allgemein- verbindlich erklärt wurde
- Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge findet man auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
- gilt (ganz oder teilweise) auch dann in einem Arbeitsverhältnis, wenn seine Anwendung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbart wurde
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
10.01.21 Tennert - WBl 12/2 15
4 Tarifverträge
- Tarifauskunft:
• Arbeitgeber, die Mitglied im tarifvertragsschließenden
Arbeitgeberverband sind, erhalten Tarifverträge von ihrem Verband
• Arbeitnehmer, die Mitglied in der tarifvertragsschließenden
Gewerkschaft sind, erhalten Tarifverträge von ihrer Gewerkschaft.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgeblichen Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen
(§ 8 Tarifvertragsgesetz).
• Sofern ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt und daher
zwingend anzuwenden ist, können die davon betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von den Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverband und Gewerkschaft) eine Abschrift des Tarifvertrages verlangen
(§ 9 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt ein Tarifregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden (§ 6 Tarifvertragsgesetz)
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
10.01.21 Tennert - WBl 12/2 16
4 Tarifverträge
- Tarifauskunft:
das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr informiert:
• über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags sowie
• über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tarifverträgen
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
10.01.21 Tennert - WBl 12/2 17
5 Zweige der Sozialversicherung
- Die Sozialversicherung (SV) besteht in Deutschland aus fünf Zweigen:
• Arbeitslosenversicherung (ALV)
• Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
• Pflegeversicherung (PV)
• Deutsche Rentenversicherung (RV)
• Gesetzliche Unfallversicherung (UV)
- Rechtsgrundlage der Sozialversicherung ist das Sozialgesetzbuch (SGB).
- Für die obengenannten Versicherungen gelten folgende Teile:
• Alle Sozialversicherungszweige: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
• Krankenversicherung: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
• Rentenversicherung: Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
• Unfallversicherung: Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
• Pflegeversicherung: Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
• Arbeitsförderung: Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
10.01.21 Tennert - WBl 12/2 18
5 Zweige der Sozialversicherung
- Das SGB IV gilt für die
• gesetzliche Krankenversicherung
• gesetzliche Unfallversicherung
• gesetzliche Rentenversicherung, einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
• Soziale Pflegeversicherung
• Arbeitsförderung (teilweise)
• Sozialhilfe (teilweise)
• Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
10.01.21 Tennert - WBl 12/2 19
6 Kündigung
- Arten der Kündigung
• Eigenkündigung:
Wunsches des Arbeitnehmer, sich beruflich zu verändern
• Fremdkündigung:
Kündigung erfolgt von Arbeitgeberseite
• außerordentliche bzw. fristlose Kündigung
ist die drastischste Form der Kündigung, trifft erst dann in Kraft, wenn eine weitere Zusammenarbeit für eine der Parteien untragbar ist, nur in schwerwiegenden Fällen wie Betriebsspionage oder
Diebstahl,
ebenso von Seiten des Arbeitnehmers möglich, es müssen
untragbare Umstände, wie zum Beispiel eine wiederholt verspätete Lohnzahlung oder sexuelle Belästigung, vorliegen
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
10.01.21 Tennert - WBl 12/2 20
6 Kündigung
- Arten der Fremdkündigung
• betriebsbedingte Kündigung
treten dann in Kraft, wenn das Unternehmen die Anstellung des Mitarbeiters nicht weiter tragen kann. Beispiele dafür sind
Insolvenzen, Standortverlagerungen oder –schließungen, oder auch das Outsourcing einer Abteilung
• verhaltensbedingte Kündigung
wenn der Arbeitnehmer mehrfach durch Fehlverhalten aufgefallen ist, typische Beispiele sind häufiges Zuspätkommen oder
Arbeitsverweigerung,
grundsätzlich muss der verhaltensbedingten Kündigung mindestens eine Abmahnung vorangegangen sein.
• personenbedingte Kündigung
bezieht sich auf die Fähigkeiten des Arbeitnehmer, wenn die
vertraglich vereinbarten Aufgaben durch qualifikationsbezogene, psychische oder physische Gegebenheiten nicht mehr erfüllt
werden können
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
10.01.21 Tennert - WBl 12/2 21
7 Kündigungsschutz
- gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen
- im Arbeitsrecht erschwert durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder aufgrund von Tarifverträgen die ordentliche
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
- Kündigungsschutzgesetz gilt erst ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten
- Kündigungsschutzgesetz gilt nur in Betrieben mit mehr als zehn vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern
Grundlagen Arbeits- und Sozialrecht
10.01.21 Tennert - WBl 12/2 22