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BPtK Zukunft: Infos für künftige Psychotherapeut*innen

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INFOS FÜR KÜNFTIGE PSYCHOTHERAPEUT*INNEN

Was sich an ihrer Ausbildung ab dem 1. September 2020 ändert!

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Bundes Psychotherapeuten Kammer

BPtK-Zukunft | Infos für künftige Psychotherapeut*innen | Seite 2

Infos für künftige Psychotherapeut*innen:

Was sich an ihrer Ausbildung ab dem 1. September 2020 ändert!

Ab dem 1. September 2020 beginnt eine neue Ära der Psychotherapeutenausbildung. Wer psychisch kranke Menschen als Psychotherapeut*in behandeln möchte, der kann künftig zunächst ein speziel- les Universitätsstudium und danach eine berufliche Weiterbildung absolvieren.

Was ist neu? Das Studium.

Wer künftig Psychotherapeut*in werden möchte, muss dafür zunächst ein Universitätsstudium wählen, das spe- ziell auf diesen Beruf zugeschnitten ist. In Lehre und Pra- xis erwerben die Student*innen bereits an der Hochschu- le psychotherapeutische Kernkompetenzen in der Diag- nostik, Beratung und Behandlung von psychisch kranken Menschen. Außerdem lernen sie bereits mehrere Monate lang ihren künftigen beruflichen Alltag in Praxen oder Kliniken kennen.

Die Inhalte des Studiums sind ein weiterentwickeltes

„Psychologie“-Studium. Der Bachelorstudiengang ist noch offen und ermöglicht im Master Spezialisierungen für unterschiedliche Tätigkeitsfelder. Der Masterstu- diengang ist dagegen auf psychotherapeutische Inhal- te festgelegt. Er muss Inhalte vermitteln, die notwendig sind, um später die staatliche Prüfung für den Beruf der

„Psychotherapeut*in“ zu bestehen. Diese Prüfung ist eine zusätzliche Prüfung nach dem Masterabschluss. Wer sie besteht, kann die Approbation beantragen. Die Approba- tion ist die staatliche Zulassung, als Psychotherapeut*in selbstständig und eigenverantwortlich heilkundlich arbei- ten zu können. Nur mit einer solchen staatlichen Befugnis ist es in Deutschland erlaubt, psychisch kranke Menschen psychotherapeutisch zu behandeln. Wer approbiert ist, übt einen akademischen Heilberuf aus.

Die Studiengänge, die zur Approbation als Psycho- therapeut*in führen, müssen bestimmte Voraussetzun- gen erfüllen. Sie müssen insbesondere als spezielle Studi- engänge akkreditiert sein, die bestimmte Studieninhalte für den Beruf der Psychotherapeut*in vermitteln. Diese Studieninhalte sind staatlich und bundeseinheitlich in der Approbationsordnung für Psychotherapeut*innen festge- legt, damit eine hochqualifizierte Versorgung von psy- chisch kranken Menschen durch Psychotherapeut*innen gewährleistet ist.

Was ist neu? Die Weiterbildung.

Das neue Universitätsstudium, das bereits auf den Beruf der Psychotherapeut*in zugeschnitten ist, ist der erste Schritt. Der zweite ist eine fünfjährige berufliche Wei- terbildung. Sie qualifiziert für die Berufsbezeichnung

„Fachpsychotherapeut*in“. Wer diese Bezeichnung füh- ren darf, darf Versicherte der gesetzlichen Krankenver- sicherung behandeln.

Vor der Weiterbildung müssen sich die approbierten Psychotherapeut*innen entscheiden, ob sie Kinder und

Jugendliche oder Erwachsene behandeln wollen. Sie müs- sen sich ferner festlegen, welches psychotherapeutische Verfahren sie erlernen möchten. Es gibt verschiedene Wege, eine psychotherapeutische Behandlung durchzu- führen. Die Grundzüge der verschiedenen Verfahren wer- den bereits im Studium vermittelt. In der Weiterbildung wird ein Verfahren dann vertieft, mit dem später behan- delt werden darf.

Die Vorteile der neuen Aus- und Weiterbildung 1. Der Sonderweg der bisherigen Berufsausbildung nach

dem Studium ist beendet und damit auch die Schwie- rigkeiten, die diese Systematik mit sich gebracht hat.

Stattdessen wurde das bewährte System anderer aka- demischer Heilberufe wie zum Beispiel der Ärzt*innen übernommen.

2. Im Unterschied zu bisher ist auch die Finanzierung des Lebensunterhaltes künftig durchgehend geregelt: Wem die Eltern die Ausbildung nicht bezahlen können, der kann – wie bisher auch – während des Studiums eine staatliche Ausbildungsförderung (BAföG) erhalten. Neu ist, dass auch danach, während der Weiterbildung, die Finanzierung des Lebensunterhaltes gesichert ist. Wer künftig mit der Weiterbildung beginnt, ist bereits appro- bierte Psychotherapeut*in und hat einen Anspruch auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Als Psychotherapeut*in ist sie keine „Praktikant*in“ mehr, wie bisherige angehende Psychotherapeut*innen in die- ser Ausbildungsphase.

3. Als Psychotherapeut*in ist sie Mitglied einer Psychothe- rapeutenkammer. Sie kann damit auch die Zukunft ihrer Profession aktiv mitgestalten. Die Kammern legen nicht nur die Regeln der Berufsausübung fest, sondern künf- tig auch die Inhalte der Weiterbildung und kontrollieren sie auch. Die Profession hat damit eine wichtige Phase ihrer beruflichen Qualifizierung in den eigenen Händen.

Wann geht es los?

Ab dem Wintersemester 2020/2021 bieten viele Universi- täten bereits die dreijährigen Bachelorstudiengänge an, die danach mit einem Masterstudium Psychotherapie fortgesetzt werden können. Dafür müssen sie vor allem ihre Studiengänge für Psychologie anpassen. Die Anpas- sungen der Bachelorstudiengänge lassen sich kurzfristig umsetzen. Bei den zweijährigen Masterstudiengängen sind jedoch deutlichere Veränderungen notwendig. Daher ist es noch unklar, ob bereits im Herbst 2020 Masterstudi- engänge angeboten werden können.

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Bundes Psychotherapeuten Kammer

BPtK-Zukunft | Infos für künftige Psychotherapeut*innen | Seite 3

In die neue Ausbildung wechseln

Ein Wechsel von einem bisherigen Studium in das künftige Universitätsstudium ist grundsätzlich möglich. Ein Wech- sel wird davon abhängen, ob mit den bisherigen Studien- leistungen die Voraussetzungen für das neue Approbati- onsstudium erfüllt sind. Ein Wechsel hätte insbesondere den Vorteil, danach während der neuen Weiterbildung selbstständig den Lebensunterhalt finanzieren zu können.

Wer nicht wechseln möchte

Wer nicht wechseln möchte, kann seine Ausbildung nach altem Recht bis 2032 und in Härtefällen bis 2035 abschließen.

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www.bptk.de

Impressum

Herausgeber

Bundespsychotherapeutenkammer Klosterstraße 64

10179 Berlin Tel.: 030.278 785 – 0 Fax: 030.278 785 – 44 info@bptk.de www.bptk.de

Satz und Layout:

PROFORMA GmbH & Co. KG 1. Auflage, Juni 2020

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