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Tax Compliance = Internes Kontrollsystem Steuern (IKS Steuern)

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Stand: 02.06.2016 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

Als charmanterer Weg empfiehlt sich deshalb die einfache Berichtigung nach § 153 AO:

- Keine Auseinandersetzung mit Buß- und Strafsachen- behörden

- Korrektur nur für nicht festsetzungsverjährte Jahre - Keine Gefahr, dass wegen weiterer nicht erkannter

Fehler die Berichtigung keine Wirkung hat.

2. Botschaften des BMF

Das BMF bemüht sich, den Anwendungsbereich der einfa- chen Berichtigungserklärung auszudehnen. Offenbar hat das BMF selbst erkannt, dass es besser ist, wenn Unte r- nehmen freiwillig nacherklären, statt die Nacherklärung wegen der großen Hürden der Selbstanzeige zu unterlas- sen. So stellt das BMF klar, dass nicht jede objektive Un- richtigkeit den Verdacht einer Steuerstraftat na helegt. Viel- mehr bedarf es einer sorgfältigen Prüfung durch die F inanz- behörde, ob überhaupt der Anfangsverdacht einer vorsätzl i- chen Steuerverkürzung gegeben ist. Wichtig für die Umsatz-

Tax Compliance = Internes Kon- trollsystem Steuern (IKS Steuern)

1. Hintergrund

Wer hat es noch nicht erlebt? Es ist ein Fehler passiert. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung wurde irrtümlich falsch abge- geben.

Es stellt sich die Frage: Wie ist der Fehler zu beheben? Die Abgabenordnung sieht für solche Fälle die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO vor. Die Berichtigung ist eigentlich sehr einfach: In der Umsatzsteuer wird die un- richtige Voranmeldung oder Jahreserklärung gegenüber dem Finanzamt korrigiert. Das Problem ist aber, dass das Steuerstrafrecht in den letzten Jahren dramatisch verschärft wurde. Der gesetzliche Vertreter muss sich daher immer überlegen: Was ist, wenn die Finanzbehörde wider Erwa r- ten doch Vorsatz oder Leichtfertigkeit annimmt? Dann ver- hilft nur eine wirksame Selbstanzeige zur Straffreiheit. Die Hürden für die Selbstanzeige sind aber insbesondere in der Umsatzsteuer, in der Massengeschäftsvorfälle abgewickelt werden, ungleich höher. Denn wirksame Selbstanzeigen setzen u.a. voraus:

- Nacherklärung der letzten 10 Jahre,

- Entrichtung eines zusätzlichen Nachzahlungsbetrages und

- Gebot der Vollständigkeit.

BMF klärt Voraussetzungen für einfache Be- richtigungserklärung nach § 153 AO

Wird Berichtigungsbedarf in der Praxis erkannt, so ist die Verunsicherung groß: Soll eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO abgegeben werden, oder reicht eine ein- fache Berichtigung nach § 153 AO? Hier waren etliche Fragen offen und die Irritationen in der Praxis beträchtlich.

Das BMF hat nun vieles im Anwendungserlass zur AO klargestellt. Die Botschaft des BMF: Wer ein innerbetrieb- liches Kontrollsystem in seinem Unternehmen eingerichtet hat, ist zukünftig besser gestellt. Ein solches System wird als Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes gewertet.

Berichtigungen können dann nach § 153 AO erfolgen.

KMLZ

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Stand: 02.06.2016 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

3. Anforderungen an ein IKS Steuern

Es gibt keine gesetzliche Definition eines solchen Systems.

Entgegen manchen Verkaufsbemühungen am Markt bedarf ein IKS keiner speziellen Softwarelösung. Vielmehr besteht ein IKS Steuern, in Anlehnung an den Prüfungsstandard 261 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW PS 261), aus einem internen Steuerungssystem und einem internen Überwa- chungssystem. Das interne Steuerungssystem beinhaltet in der Umsatzsteuer sämtliche systematisch gestalteten tech- nischen und organisatorischen Maßnahmen und Kontrollen im Unternehmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Umsatzsteuerrechts. Damit wird sofort klar, dass es nicht ein Muster-IKS Steuern geben kann. Vielmehr hat jedes Unternehmen sein individuelles, eigenes IKS. Dieses gilt es zu entwickeln. Neben Verfahrensanweisungen gehö- ren dazu – insbesondere in der Umsatzsteuer – auch die notwendigen und angemessenen Ausgestaltungen in der IT.

Zweite Komponente eines IKS Steuern ist die Überwachung.

Denn ohne Überwachung (= Kontrollmaßnahmen) ist das IKS nicht funktionsfähig. Unternehmer tun gut daran, diese Überwachung auch zu dokumentieren (Vier-Augen-Prinzip, Umsatzsteuer- und Vorsteuerverprobungen, Steuer-Check intern und extern).

Ein IKS Steuern ist keine Hexerei. Es gelten die beiden Grundsätze: „Der Weg ist das Ziel“ und „Weniger ist mehr“.

Ein IKS Steuern entwickelt sich ständig weiter. Fangen Sie einfach an, die ersten Regeln zu dokumentieren.

steuer: Weder die Höhe der Nacherklärung noch die Anzahl der Berichtigungen führen automatisch zum Anfangsver- dacht.

Andererseits: Zur Berichtigung der Steuererklärung ist der gesetzliche Vertreter im Sinne von § 34 AO verpflichtet, also der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG oder aber auch der Präsident einer Behörde. Er kann sich nur bei wirksamer Delegation exkulpieren. Letzt eres erfordert die Vorgabe von Regeln und die wirksame Über- wachung.

Wesentlich ist auch, dass die Berichtigungsanzeige „unver- züglich“ erfolgt. Leider definiert das BMF diesen Begriff nicht. Das Fachschrifttum geht von zwei Wochen aus. Nach BMF muss zunächst eine Anzeige erfolgen, die genaue Aufarbeitung und Berichtigung können dann zu einem späte- ren Zeitpunkt stattfinden.

Die entscheidende Botschaft des BMF lautet aber:

„Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsys- tem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflic h- ten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jewe i- ligen Einzelfalls.“

Das bedeutet: Besser gestellt ist derjenige, der ein solches innerbetriebliches Kontrollsystem (kurz: IKS Steuern) ge- genüber der Finanzbehörde bei Nachfrage vorzeigen kann.

Unternehmen sollten daher schnellstmöglich ein solches IKS Steuern einrichten und es auch mit Leben erfüllen.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Thomas Küffner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Tel.: 089 / 217 50 12 - 30 thomas.kueffner@kmlz.de

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | www.kmlz.de | office@kmlz.de D-80331 München | Unterer Anger 3 | Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 50 – 20 | Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 50 – 99

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