Rechtliche Aspekte des Eigenverbrauchs
18. November 2014
Swissolar Tagung zum Eigenverbrauch
Dr. Stefan Rechsteiner, Rechtsanwalt, Partner, VISCHER AG
• Wann liegt Eigenverbrauch vor?
• Selber verbrauchen
• Am Ort der Produktion
• Eigenverbrauch und Arealnetze
• Fazit
Übersicht
2 Arealversorgung und Eigenverbrauch
• Gestützt auf die parlamentarische Initiative 12.400 hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2014 die
Eigenverbrauchsregelung eingeführt
• Produzenten nach Art. 7 EnG und 7a EnG können am Ort der Produktion produzierte Energie selbst verbrauchen
«Produzenten dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der
Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen (Eigenverbrauch).
Sofern ein Produzent von diesem Recht Gebrauch macht, darf nur die tatsächlich ins Netz eingespeiste Energie als eingespeist behandelt und verrechnet werden.» (Art. 7 Abs. 2bis und Art. 7a Abs. 4bis EnG)
Wann liegt Eigenverbrauch vor?
3 Arealversorgung und Eigenverbrauch
• Als selber verbraucht gilt
• Eigener Verbrauch Produzent
• Und Verbrauch Dritter, die Strom vom Produzenten kaufen
• Keine wirtschaftliche Einheit von Produktion und Verbrauch nötig
«…erst wenn das Netz in Anspruch genommen wird, liegt kein
Eigenverbrauch mehr vor. Von «selber verbrauchen» ist somit dann auszugehen, wenn mit Solarmodulen auf einer Mietliegenschaft Elektrizität erzeugt wird; hier liegt Eigenverbrauch vor, obwohl der Strom effektiv durch die Mieterschaft verbraucht wird und nicht - für seine eigenen Zwecke – durch den Anlagenbetreiber selbst.
Energieflüsse zwischen Anlagenbetreiber und Konsument/Mieter betreffen nur diese Parteien. Bei einer Abrechnung zwischen Netz- und Anlagenbetreiber sind einzig die physikalischen Energieflüsse in das und aus dem Verteilnetz massgebend und nicht irgendwelche bilanzierten Werte.» (Bericht der UREK-N an das Parlament, BBl 2013 1677)
«selber verbrauchen» 1/2
4 Arealversorgung und Eigenverbrauch
• Aus der expliziten Erwähnung, dass auch Mieter auf dem Produktionsareal als Eigenverbraucher in Frage kommen, folgt, dass auch feste Endverbraucher i.S. StromVG
beliefert werden dürfen
• Aber: das gilt nur so lange, als das Verteilnetz für diese Belieferung nicht in Anspruch genommen wird
• Es gibt kein Liefermonopol des Verteilnetzbetreibers für feste Endverbraucher; einzig Recht Netznutzung zu
verweigern
«selber verbrauchen» 2/2
5 Arealversorgung und Eigenverbrauch
• «am Ort der Produktion» ist nicht genau definiert
• Jeder Verbrauch, der das Verteilnetz nicht in Anspruch nimmt
• Alle Endverbraucher und Erzeugungsanlagen einer
«Eigenverbrauchsgemeinschaft» müssen hinter dem selben Netzanschlusspunkt liegen
• Abrechnung ist innerhalb der
Eigenverbrauchsgemeinschaft zu regeln
Verbrauch «am Ort der Produktion»
6 Arealversorgung und Eigenverbrauch
• Arealnetz im StromVG nicht definiert
• Netz kleiner räumlicher Ausdehnung i.S.v. Art. 4 StromVG ist kein Verteilnetz
• Betreiber Arealnetz ist kein Netzbetreiber i.S. StromVG
• Endkunden (und Prosumer) haben aber Ansprüche aus StromVG gegenüber vorliegendem Netzbetreiber
• Arealnetz gehört zum Netzgebiet des Netzbetreibers an den es angeschlossen ist
• Endkunden gelten als am Anschlusspunkt des Arealnetzes an das Verteilnetz angeschlossen
• Netzanschlussnehmer ist der Betreiber des Arealnetzes (vgl.
Weisung ElCom 4/2012 zu Netzverstärkungen)
• Arealnetzbetreiber ist als Vermieter verpflichtet, Mietern einen Netzanschluss zur Verfügung zu stellen (Art. 256 Abs. 1 OR) - strittig
Arealversorgung und Eigenverbrauch 7
ElCom Praxis zum Arealnetz (1/3)
• Betreiber Arealnetz und Arealnutzer zahlen dem Verteilnetzbetreiber je ein Netznutzungsentgelt
entsprechend der Netzebene des Arealnetz-Anschlusses
• Für Grundversorgung der grundversorgten
Arealnetzkunden ist allein der Verteilnetzbetreiber zuständig – Eigenverbrauch ist aber möglich
• Bündelung fester Endverbraucher ist (auch im Arealnetz) nicht zulässig (wirtschaftliche und örtliche Einheit der
Verbrauchsstätte)
Arealversorgung und Eigenverbrauch 8
Fortsetzung Praxis ElCom (2/3)
• Messwesen ist Sache des Verteilnetzbetreibers (Art. 8 StromVV)
• Verteilnetzbetreiber kann Mess- und Informationstätigkeit vertraglich an Betreiber Arealnetz übertragen – bleibt
aber verantwortlich
• Arealnutzer sind einzeln zu messen
Arealversorgung und Eigenverbrauch 9
(3/3)
• Eigenverbrauch am Ort der Produktion setzt keine wirtschaftliche Einheit voraus
• Verbrauch am Ort der Produktion setzt Nutzung des selben Netzanschlusses voraus – keine Nutzung des Verteilnetzes
• Belieferungen im Rahmen Eigenverbrauch innerhalb
«Arealnetz» relativ frei, solange Verteilnetz nicht genutzt wird
• Verteilnetzbetreiber ist aber für Messwesen und Grundversorgung verantwortlich
Fazit
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