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Rechtliche Aspekte der Direktvermarktung

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Academic year: 2022

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Rechtliche Aspekte der Direktvermarktung

Rechtsanwältin Dr. Dörte Fouquet

Kassel, 20.11.2013

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Rechtliche Aspekte der Direktvermarktung 20.11.2013

Über uns

BBH gibt es als Sozietät seit 1991.

Wir sind eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern - mit Ingenieuren und weiteren Experten in unserer Becker Büttner Held Consulting AG.

Über 500 Mitarbeiter, darunter mehr als 250 Berufsträger, arbeiten für Sie.

Wir betreuen über 3.000 Mandanten.

Wir sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft.

BBH ist bekannt als „die“ Stadtwerke-Kanzlei. Tatsächlich sind wir das. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa.

Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren, Intermediäre sowie die Politik, z. B. die Europäische Kommission, die

Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften u.

v. a. m. schätzen BBH.

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3 Rechtliche Aspekte der Direktvermarktung

20.11.2013

Dr. Dörte Fouquet, Rechtsanwältin

Geboren 1957 in Recklinghausen

Verheiratet, 1 Kind

Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Marburg und Hamburg

1982 Wissenschaftliche Assistentin an der Universität Hamburg, Rechtswissenschaftliche Fakultät

1988 Beamtin des Landes Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie

1991 entsandt in das Verbindungsbüro Hamburgs und Schleswig- Holsteins zur Europäischen Kommission in Brüssel

1993 Partner der Kanzlei Kuhbier, Büro Brüssel, Schwerpunkt: Beratung von europäischen und internationalen Mandanten in den Bereichen Europäisches und internationales Recht, Wettbewerb, Energie, Transport, Umwelt

Seit 2011 Partner bei BBH und Leitung des Brüsseler Büros

Mitgliedschaften:

Zulassung beim Kammergericht Berlin und als Rechtsanwältin bei der Flämischen Rechtsanwaltskammer Brüssel

Green Budget Europe, FÖS

Eurosolar

BWE

Deutscher Juristinnenbund

Tätigkeitsschwerpunkte: Energie-, Umwelt und Wettbewerbsrecht

Dr. Dörte Fouquet Rechtsanwältin Partner (seit 2011)

Kontakt:

doerte.fouquet@bbh-online.be Tel.: 032/2 204 44-12

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Inhaltsübersicht

I. Einleitung

II. EEG-Modelle der Direktvermarktung III. Direktvermarktung als Königsweg?

Rechtliche Aspekte der Direktvermarktung 20.11.2013

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5 Rechtliche Aspekte der Direktvermarktung

20.11.2013

Einleitung

Es existieren unterschiedliche Modelle zur Förderung erneuerbarer Energien.

 Deutschland

 Klassisch: Einspeisevergütungssystem

 EEG-Novelle 2012: Ausbaus des Instruments der Direktvermarktung (§§ 33a ff. EEG)

Verkauf von EE-Strom an Großabnehmer oder an der

Strombörse außerhalb des klassischen EEG-Vergütungssystems

Im Interesse einer besseren Systemintegration erneuerbarer Energien

Gleichberechtigter Handel neben konventionell erzeugtem Strom, selber Marktpreis

(6)

6 Rechtliche Aspekte der Direktvermarktung

20.11.2013

EEG-Modelle der Direktvermarktung

§ 33b EEG listet drei Modelle der Direktvermarktung auf:

Direktvermarktung mit Marktprämie

• §§ 33b Nr. 1 i.V.m.

33g EEG

Direktvermarktung mit

Grünstromprivileg

• §§ 33b Nr. 2 i.V.m.

39 EEG

Sonstige

Direktvermarktung

• § 33b Nr. 3 EEG

Wechsel zwischen Förderung über Mindestvergütung und

Direktvermarktung sowie zwischen Direktvermarktungsformen möglich, aber:

Verbindliche Anzeige an Netzbetreiber mit Wirkung mindestens für einen Kalendermonat

Wechselfrist von ebenfalls einem Monat

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7 Rechtliche Aspekte der Direktvermarktung

20.11.2013

EEG-Modelle der Direktvermarktung

Direktvermarktung mit Marktprämie

 Förderinstrument beruht wie klassische Einspeisevergütung auf gesetzlicher Zahlungspflicht der Netzbetreiber (§ 33g Abs.

1 S. 1 EEG)

 Aber: Vermarktung durch Anlagenbetreiber und Ergänzung der am Markt erwirtschafteten Erträge

 Umfasst zwei bzw. drei Elemente:

„Eigentliche“ Marktprämie

Managementprämie

Flexibilitätsprämie (nur bei Biogasanlagen)

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8 Rechtliche Aspekte der Direktvermarktung

20.11.2013

EEG-Modelle der Direktvermarktung

Direktvermarktung mit Marktprämie

 „Eigentliche“ Marktprämie

 Differenz zwischen der EEG-Vergütung für Wind, Sonne usw. und dem monatlich ermittelten durchschnittlichen Börsenpreis für Strom (Referenzmarktwert, § 33g EEG)

 Bei Wind- und PV-Strom um Wertigkeitsfaktor korrigiert, der den jeweiligen Marktwert an der Börse widerspiegelt

 Marktprämie gibt Anreiz zur Erwirtschaftung von Erlösen, die den Referenzmarktwert übersteigen

Verkauf zu Spitzenlastzeiten und damit zu Spitzenpreisen >

zusätzliche Erlöse

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9 Rechtliche Aspekte der Direktvermarktung

20.11.2013

EEG-Modelle der Direktvermarktung

Direktvermarktung mit Marktprämie

Zusätzliche Erlöse bei Vermarktung zu

Spitzenlastzeiten

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10 Rechtliche Aspekte der Direktvermarktung

20.11.2013

EEG-Modelle der Direktvermarktung

Direktvermarktung mit Marktprämie

 Managementprämie

 Degressiv ausgestaltete Prämie zur Entschädigung für Mehraufwand und Mehrrisiko wegen Direktvermarktung

 Erfasst u.a. Kosten für Einspeiseprognosen und Kosten durch Abweichungen, für die Börsenzulassung und für die Handelsanbindung

 Flexibilitätsprämie

 Förderung der Bereitstellung regelbarer installierter Leistung für bedarfsgerechte Energieerzeugung

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11 Rechtliche Aspekte der Direktvermarktung

20.11.2013

EEG-Modelle der Direktvermarktung

Direktvermarktung mit Marktprämie: Eine Erfolgsgeschichte…

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12 Rechtliche Aspekte der Direktvermarktung

20.11.2013

EEG-Modelle der Direktvermarktung

…aber noch wird rund die Hälfte der EE-Mengen über ÜNB und klassisches Fördermodell vermarktet

Quelle: Ecofys, 2013

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13 Rechtliche Aspekte der Direktvermarktung

20.11.2013

Direktvermarktung als Königsweg?

 Viele unterschiedliche Stimmen:

„Die Marktprämie trägt in ihrer jetzigen Form nicht zum weiteren Ausbau der EE bei, noch hilft sie, die EEG-Umlage abzusenken.“

„Die Direktvermarktung ist langfristig günstiger.“

„Durch Direktvermarktung lassen sich negative Preise vermeiden und daher Kosten sparen.“

„Erneuerbare Energien müssen sich im Markt bewähren.“

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14 Rechtliche Aspekte der Direktvermarktung

20.11.2013

Direktvermarktung als Königsweg?

 Folgende Aussagen lassen sich aber treffen:

 Direktvermarktung stößt auf breite Akzeptanz bei

Marktteilnehmern, ist aber für Kleinanlagen (PV) eher ungeeignet

 Direktvermarktung führt tendenziell zu Marktkonzentration

 In der Diskussion um Reform des EEG werden Stimmen lauter, die verpflichtende Direktvermarktung fordern

 Laufende Beihilfendiskussion um das EEG

Abschließende Bewertung durch die Kommission steht noch aus

Direktvermarktung in jedem Fall „marktnäher“

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

www.bbh-online.de www.DerEnergieblog.de

BBH Berlin

Magazinstraße 15-16 10179 Berlin Tel.: 030 611 28 40 0 Fax: 030 611 28 40 99 bbh@bbh-online.de

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Dörte Fouquet

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