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Rechtliche Aspekte im Internet

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Academic year: 2021

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Universität Ulm

Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften

Vortrag zum Seminar „Internetdienste“

Rechtliche Aspekte im Internet

- Grundlagen des Rechts -

(2)

Gliederung Gliederung

1. Einführung

2. Das Urheberrecht

2.1 Der Urheber und seine Rechte

2.2 Ausnahmen des Urheberrechts

2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts

3. Das Kennzeichenrecht

3.1 Allgemeines

3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains

4. Datenschutz im Internet

4.1 Allgemeines

4.2 Datenschutzrechtliche Pflichten der Unternehmen

(3)

Gliederung Gliederung

1. Einführung

2. Das Urheberrecht

2.1 Der Urheber und seine Rechte

2.2 Ausnahmen des Urheberrechts

2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts

3. Das Kennzeichenrecht

3.1 Allgemeines

3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains

4. Datenschutz im Internet

4.1 Allgemeines

(4)

Einführung Einführung

Weder die Gerichte noch die Rechtswissenschaft an sich konnten mit dem Internet-Boom der letzten Jahre

mithalten

Ein einheitliches Internetrecht als solches gibt es (noch) nicht

Statt dessen gibt es ein Sammelsurium von Gesetzen, rechtlichen Regelungen und Vorschriften, z. B.:

Vorschriften des BGB u. HGB

Urheberrecht, Kennzeichenrecht, Datenschutzrecht

Telekommunikationsgesetz, Mediendienstestaatsvertrag

Diese müssen also auf das Internet übertragen und

angewandt werden

(5)

Gliederung Gliederung

1. Einführung

2. Das Urheberrecht

2.1 Der Urheber und seine Rechte

2.2 Ausnahmen des Urheberrechts

2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts

3. Das Kennzeichenrecht

3.1 Allgemeines

3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains

4. Datenschutz im Internet

4.1 Allgemeines

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Das Urheberrecht Das Urheberrecht

Der Umfang des Urheberrechts fällt von Land zu Land unterschiedlich aus

Der Produktionsstandort ist also von entscheidender Bedeutung

Urheberrecht wird oft mit dem Copyright „©“ gleichgesetzt

ähnlich, jedoch bei weitem nicht identisch!

Das Copyright ist das us-amerikanische Urheberrecht:

Wirtschaftliche Investition sowie produzierte Ware (copies) sollen geschützt werden

monetärer Aspekt steht deutlich im Vordergrund

Das dt. Urheberrecht soll dagegen die ideellen und

materiellen Interessen des Urhebers schützen

(7)

Das Urheberrecht Das Urheberrecht

Geschützt werden persönliche geistige Schöpfungen, welche eine wahrnehmbare Formgestaltung und ein Minimum an Individualität aufweisen (§1 UrhG)

Das dt. Urheberrecht erfordert keine Formalitäten, es setzt automatisch unmittelbar nach der Schöpfung des Werkes ein

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des

Urhebers (§ 64 UrhG)

(8)

Gliederung Gliederung

1. Einführung

2. Das Urheberrecht

2.1 Der Urheber und seine Rechte

2.2 Ausnahmen des Urheberrechts

2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts

3. Das Kennzeichenrecht

3.1 Allgemeines

3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains

4. Datenschutz im Internet

4.1 Allgemeines

4.2 Datenschutzrechtliche Pflichten der Unternehmen

(9)

Der Urheber und seine Rechte Der Urheber und seine Rechte

Der Urheber wird definiert als der Schöpfer des Werkes.

Er muss eine nat. Person sein, wobei es unwichtig ist, ob er geschäftsfähig ist oder nicht

Miturheberschaft tritt ein, wenn mehrere nat. Personen ein Werk gemeinsam geschaffen haben

Die Erträge aus der Nutzung gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung

Urheberschaft verbundener Werke: Mehrere Urheber

verbinden ihre Werke mit dem Ziel einer gemeinsamen

Verwertung

(10)

Der Urheber und seine Rechte Der Urheber und seine Rechte

Urheberpersönlichkeitsrechte:

Veröffentlichungsrecht: Wird es veröffentlicht, falls ja, wie?

Recht auf Anerkennung der Urheberschaft: Ist eine Urheberbezeichnung zu verwenden, falls ja, welche?

Verwertungsrechte:

Vervielfältigungsrecht

Verbreitungsrecht

Vortrags- und Aufführungsrecht

Durch diese ausschließlichen Rechte soll es dem Urheber ermöglicht werden, gänzlich über die Nutzung seines

Werkes zu bestimmen und davon zu profitieren

(11)

Gliederung Gliederung

1. Einführung

2. Das Urheberrecht

2.1 Der Urheber und seine Rechte

2.2 Ausnahmen des Urheberrechts

2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts

3. Das Kennzeichenrecht

3.1 Allgemeines

3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains

4. Datenschutz im Internet

4.1 Allgemeines

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Ausnahmen des Urheberrechts Ausnahmen des Urheberrechts

Ausgenommen sind:

Gem. § 5 UrhG Amtliche Werke, z. B. Gesetze, Verordnungen

Gem. § 48 UrhG öffentliche Reden, die vor kirchlichen,

kommunalen oder staatlichen Organen gehalten worden sind

Gem. § 49 UrhG einzelne Rundfunkkommentare sowie einzelne Zeitungsartikel, sofern diese politische, wirtschaftl. oder religiöse Tagesfragen betreffen

Erlaubt ist auch gem. § 51 UrhG das Zitieren, sofern es in ein eigenständiges wissenschaftl. Werk zur Erklärung des Inhaltes aufgenommen wird

Des weiteren ist es gem. § 53 UrhG erlaubt, eine Vervielfältigung des Werkes zum privaten Gebrauch zu erstellen

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Gliederung Gliederung

1. Einführung

2. Das Urheberrecht

2.1 Der Urheber und seine Rechte

2.2 Ausnahmen des Urheberrechts

2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts

3. Das Kennzeichenrecht

3.1 Allgemeines

3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains

4. Datenschutz im Internet

4.1 Allgemeines

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Haftung für Verletzungen des Urheberrechts Haftung für Verletzungen des Urheberrechts

a) Haftung des Anbieters:

Ansprüche des Providers gegen den Anbieter:

Verträge zw. Provider und seinem Nutzer enthalten immer eine Klausel, die besagt, dass keine Dateien angeboten werden dürfen, welche die Rechte Dritter verletzen

Es kommt also durch das urheberrechtswidrige Anbieten von Dateien zu einer Verletzung dieses Vertrags

Daraus ergibt es für den Provider gegen den Anbieter ein

Kündigungsanspruch, sowie u. U. ein Schadensersatz-

anspruch

(15)

Haftung für Verletzungen des Urheberrechts Haftung für Verletzungen des Urheberrechts

Ansprüche des Urhebers gegen den Anbieter nach § 97 UrhG:

Der Urheber hat einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung

Bei Wiederholungsgefahr hat der Urheber gegen den Anbieter einen Anspruch auf Unterlassung

Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit hat der Urheber einen

Anspruch auf Schadensersatz

(16)

Haftung für Verletzungen des Urheberrechts Haftung für Verletzungen des Urheberrechts

b) Haftung des Nutzers

Hat der Nutzer eine Vervielfältigung zum privaten

Gebrauch gemacht, so müssen 2 Fälle unterschieden werden:

1. Es hätte sich dem Nutzer „aufdrängen“ müssen, dass er ein urheberechtswidrig angebotenes Werk vervielfältigt

in diesem Fall hat der Urheber sowohl einen SE-Anspruch gegen den Nutzer, als auch einen Anspruch auf Herausgabe des Werkes

2. Der Nutzer konnte nicht wissen, dass er ein urheberrechts- widrig angebotenes Werk vervielfältigt

in diesem Fall hat der Urheber lediglich einen Anspruch auf Herausgabe bzw. auf Vernichtung der Vervielfältigung

(17)

Haftung für Verletzungen des Urheberrechts Haftung für Verletzungen des Urheberrechts

Eindeutig ist die Rechtslage, wenn der Nutzer die Kopie weiterveräußert oder sein Interesse daran von sonstiger kommerzieller Natur ist

Hier hat der Urheber gem. § 97f UrhG gegen den Nutzer einen SE-Anspruch sowie einen Anspruch auf

Vernichtung oder Herausgabe der Kopie

(18)

Haftung für Verletzungen des Urheberrechts Haftung für Verletzungen des Urheberrechts

c) Haftung des Providers:

Für den Provider ist es zweifellos sehr schwierig in den großen gespeicherten Datenmengen urheberrechts- widrige Inhalte aufzuspüren

Er kann nur in zwei Fällen belangt werden:

1. Wegen Nichtbeachtung des „notice and take down-Prinzips“

dann besteht ein SE-Anspruch des Urhebers gegen den Provider

2. Wenn er dem Anbieter Speicherplatz zur Verfügung stellt, obwohl er erkennen muss, dass dieser damit urheberrechts- widrige Inhalte verbreitet

auch hier SE-Anspruch

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Gliederung Gliederung

1. Einführung

2. Das Urheberrecht

2.1 Der Urheber und seine Rechte

2.2 Ausnahmen des Urheberrechts

2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts

3. Das Kennzeichenrecht

3.1 Allgemeines

3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains

4. Datenschutz im Internet

4.1 Allgemeines

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Das Kennzeichenrecht Das Kennzeichenrecht

Ein Kennzeichen soll der Identifizierung und der Unterscheidung dienen

Dem Kennzeichenrecht liegt ein dreifacher Interessenschutz zu Grunde:

Schutz der wirtschaftl. Leistung gegen Ausbeutung u.

Behinderung schützt das Interesse der Gewerbetreibenden

Schutz vor Irreführung schützt das Interesse der Verbraucher

Schutz der Marktordnung u. Wettbewerbsfreiheit schützt das Interesse der Allgemeinheit

Es gibt drei Arten von Kennzeichen:

Die Marke (def. in § 3f MarkenG)

Die geschäftliche Bezeichnung (def. in § 5 MarkenG)

Die geographische Herkunftsangabe (def. in § 126 MarkenG)

(21)

Das Kennzeichenrecht Das Kennzeichenrecht

a) Die Marke;

Als Marke können alle Zeichen, Wörter, Namen, Abbildungen, Hörzeichen, die Form der Ware,

Verpackung der Ware einschließlich Farben geschützt werden

Inhaber einer Marke kann jede nat. oder jur. Person sein Der Markenschutz kann auf drei Arten entstehen:

Durch Eintragung ins Markenregister des DPMA

Durch Erwerb von Verkehrsgeltung

Durch Erwerb notorischer Bekanntheit

(22)

Das Kennzeichenrecht Das Kennzeichenrecht

Kommt es zur Kollision von Markenrechten, so gilt stets der Prioritätsgrundsatz: das prioritätsältere Recht hat Vorrang vor den prioritätsjüngeren Recht

Bei Verletzungen des Markenrechts steht es dem

Markeninhaber zu, den Dritten auf Unterlassung bzw.

sogar (falls dieser vorsätzlich od. fahrlässig gehandelt hat)

auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen

(23)

Das Kennzeichenrecht Das Kennzeichenrecht

b) Die geschäftliche Bezeichnung;

Hierzu gehören die sog. Unternehmenskennzeichen, welche nicht das Produkt, sondern das Unternehmen identifizieren

Unternehmenskennzeichen sind z. B. Namen, Geschäftsabzeichen

Wie bei der Marke kann auch hier der Inhaber dem

Dritten untersagen, die gleiche od. ähnliche geschäftliche Bezeichnung zu benutzten, falls die Gefahr der

Verwässerung oder Rufschädigung besteht

(24)

Das Kennzeichenrecht Das Kennzeichenrecht

Der Inhaber hat die gleichen Ansprüche gegen Dritte, wie

der Markeninhaber: Anspruch auf Unterlassung u. SE

(25)

Gliederung Gliederung

1. Einführung

2. Das Urheberrecht

2.1 Der Urheber und seine Rechte

2.2 Ausnahmen des Urheberrechts

2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts

3. Das Kennzeichenrecht

3.1 Allgemeines

3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains

4. Datenschutz im Internet

4.1 Allgemeines

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Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains

Domains setzen sich in den meisten Fällen aus drei Komponenten zusammen:

Aus dem Kürzel für das World Wide Web („www“)

Aus dem eigentlichen Namen der Domain (sog. Second Level Domain)

Aus der landesspezifischen Endung (sog. Top Level Domain)

Da die Domain größtenteils mit dem Namen des

Betreibers der HP identisch ist oder zumindest große Ähnlichkeit aufweist, ist sie kennzeichenrechtlich

geschützt

(27)

Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains

Damit die Domain dem Nutzer zur Verfügung steht, muss sie bei der entsprechenden Vergabestelle registriert

werden

In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu rechtswidrigen Handlungen, dem sog. Domaingrabbing Dies liegt vor, wenn eine Person sich eine oder mehrere Domains reservieren lässt, ohne diese dann selbst zu nutzen und um sie später mit Gewinn an interessierte Personen oder UN weiterzuverkaufen

Dagegen gibt es jedoch einige rechtliche

(28)

Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains

a) Schutz nach dem Namensrecht:

Der Berechtigte kann vom anderen die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, falls dieser unbefugt den gleichen Namen benutzt

Dabei muss es allerdings eindeutig zu Zuordnungs- verwirrungen gekommen sein, oder es muss eine Verbindung zum Produkt oder einer DL eines UN gekommen sein, die in Wahrheit nicht besteht

So konnte z. B. der Versandhändler „Neckermann“ die

Herausgabe der Domain „Neckermann.de“ verlangen

(29)

Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains

b) Schutz nach dem Markenrecht;

Gem. § 15 MarkenG ist es anderen untersagt, eine

geschützte geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen unbefugt im geschäftlichen Verkehr zu benutzten Ob der Markeninhaber hier überhaupt einen Anspruch

gegen den anderen hat, hängt also vor allem davon ab, ob der Domainname überhaupt im geschäftl. Verkehr genutzt wurde

Z. B. konnte die Zeitschrift „Freundin“ die Herausgabe der

Domain „freundin.de“ erzwingen, unter welcher eine

(30)

Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains

c) Schutz durch das UWG:

Derjenige, der im geschäftl. Verkehr zu Zwecken des

Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung u. SE in

Anspruch genommen werden (§ 1 UWG)

Unbedingt notwendig ist hierzu aber das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zw. den beiden Parteien

Ein Wettbewerb liegt dann vor, wenn eine Handlung der einen Partei zur Förderung ihres UN auf Kosten der

anderen Firma geht

(31)

Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains

Auf jeden Fall sollte bei Domaingrabbing-Fällen

schnellstmöglich bei der zuständigen Vergabestelle ein sog. Dispute od. Wait eingerichtet werden (kostenlos)

Dieser Antrag bewirkt vor allem, dass der Domaingrabber die Domain nicht auf einen Dritten übertragen kann. Es wird also verhindert, dass der Domaingrabber sich einer Auseinandersetzung mit dem Antragsteller entzieht

Ausserdem wird dadurch gewährleistet, dass der

Antragsteller nach Freigabe der Domain automatisch

neuer Inhaber wird

(32)

Gliederung Gliederung

1. Einführung

2. Das Urheberrecht

2.1 Der Urheber und seine Rechte

2.2 Ausnahmen des Urheberrechts

2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts

3. Das Kennzeichenrecht

3.1 Allgemeines

3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains

4. Datenschutz im Internet

4.1 Allgemeines

4.2 Datenschutzrechtliche Pflichten der Unternehmen

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Datenschutz im Internet Datenschutz im Internet

Die Kommunikation über das Internet birgt viele Gefahren für den Identitätsschutz, die Anonymität des Nutzers und auch für die Vertraulichkeit des Kommunikationsinhaltes Trotzdem werden bei vielen UN die Datenschutzvor-

schriften gar nicht oder nur teilweise beachtet

Ein möglicher Grund dafür ist, dass der Datenschutz sich

weitgehend aus dem Persönlichkeitsschutz herleitet, d.h.,

dass er dem Nutzer dient, und nicht dem UN

(34)

Datenschutz im Internet Datenschutz im Internet

Beispiele von Daten, die dem Datenschutz unterliegen:

Personenbezogene Daten: Name, Anschrift, email...

IP-Adressen

Log-Files

Erlaubt dagegen ist z. B. die Verarbeitung sog. Bestands- daten: Daten, die zur Gestaltung von Verträgen

erforderlich sind

Ebenfalls erlaubt ist die Verarbeitung von Nutzungsdaten:

Daten, die dem Nutzer die Inanspruchnahme des Teledienstes erlauben

Auch die Erhebung von Abrechnungsdaten ist zulässig

(35)

Gliederung Gliederung

1. Einführung

2. Das Urheberrecht

2.1 Der Urheber und seine Rechte

2.2 Ausnahmen des Urheberrechts

2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts

3. Das Kennzeichenrecht

3.1 Allgemeines

3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains

4. Datenschutz im Internet

4.1 Allgemeines

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Datenschutzrechtliche Pflichten der UN Datenschutzrechtliche Pflichten der UN

Die Impressumspflicht: Der Anbieter der Website muss eindeutig zu erkennen sein. Name, Anschrift, email,

Registernr. und Umsatzsteuer-Identifikationsnr. sind anzugeben

Pflicht zur Unterrichtung des Betroffenen vor der Datenerhebung: Dieser muss einwilligen und die Einwilligung muss dokumentiert werden

Auskunftspflicht gegenüber dem Nutzer bzgl. der über ihn

gespeicherten Daten

(37)

Datenschutzrechtliche Pflichten der UN Datenschutzrechtliche Pflichten der UN

UN, bei denen mind. 5 MA ständig mit der

Datenverarbeitung beschäftigt sind, müssen einen Datenschutzbeauftragten stellen

Die Einhaltung dieser Pflichten wird durch die örtliche Datenschutzaufsicht überwacht

Diese ist berechtigt, jederzeit Überprüfungen durchzuführen

Bei Nichtbefolgung dieser Pflichten drohen Bußgelder von

bis zu 250.000 € (§ 43 BDSG)

Referenzen

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