Universität Ulm
Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften
Vortrag zum Seminar „Internetdienste“
Rechtliche Aspekte im Internet
- Grundlagen des Rechts -
Gliederung Gliederung
1. Einführung
2. Das Urheberrecht
– 2.1 Der Urheber und seine Rechte
– 2.2 Ausnahmen des Urheberrechts
– 2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts
3. Das Kennzeichenrecht
– 3.1 Allgemeines
– 3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains
4. Datenschutz im Internet
– 4.1 Allgemeines
– 4.2 Datenschutzrechtliche Pflichten der Unternehmen
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1. Einführung
2. Das Urheberrecht
– 2.1 Der Urheber und seine Rechte
– 2.2 Ausnahmen des Urheberrechts
– 2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts
3. Das Kennzeichenrecht
– 3.1 Allgemeines
– 3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains
4. Datenschutz im Internet
– 4.1 Allgemeines
Einführung Einführung
Weder die Gerichte noch die Rechtswissenschaft an sich konnten mit dem Internet-Boom der letzten Jahre
mithalten
Ein einheitliches Internetrecht als solches gibt es (noch) nicht
Statt dessen gibt es ein Sammelsurium von Gesetzen, rechtlichen Regelungen und Vorschriften, z. B.:
– Vorschriften des BGB u. HGB
– Urheberrecht, Kennzeichenrecht, Datenschutzrecht
– Telekommunikationsgesetz, Mediendienstestaatsvertrag
Diese müssen also auf das Internet übertragen und
angewandt werden
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1. Einführung
2. Das Urheberrecht
– 2.1 Der Urheber und seine Rechte
– 2.2 Ausnahmen des Urheberrechts
– 2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts
3. Das Kennzeichenrecht
– 3.1 Allgemeines
– 3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains
4. Datenschutz im Internet
– 4.1 Allgemeines
Das Urheberrecht Das Urheberrecht
Der Umfang des Urheberrechts fällt von Land zu Land unterschiedlich aus
Der Produktionsstandort ist also von entscheidender Bedeutung
Urheberrecht wird oft mit dem Copyright „©“ gleichgesetzt
ähnlich, jedoch bei weitem nicht identisch!
Das Copyright ist das us-amerikanische Urheberrecht:
– Wirtschaftliche Investition sowie produzierte Ware (copies) sollen geschützt werden
monetärer Aspekt steht deutlich im Vordergrund
Das dt. Urheberrecht soll dagegen die ideellen und
materiellen Interessen des Urhebers schützen
Das Urheberrecht Das Urheberrecht
Geschützt werden persönliche geistige Schöpfungen, welche eine wahrnehmbare Formgestaltung und ein Minimum an Individualität aufweisen (§1 UrhG)
Das dt. Urheberrecht erfordert keine Formalitäten, es setzt automatisch unmittelbar nach der Schöpfung des Werkes ein
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des
Urhebers (§ 64 UrhG)
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1. Einführung
2. Das Urheberrecht
– 2.1 Der Urheber und seine Rechte
– 2.2 Ausnahmen des Urheberrechts
– 2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts
3. Das Kennzeichenrecht
– 3.1 Allgemeines
– 3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains
4. Datenschutz im Internet
– 4.1 Allgemeines
– 4.2 Datenschutzrechtliche Pflichten der Unternehmen
Der Urheber und seine Rechte Der Urheber und seine Rechte
Der Urheber wird definiert als der Schöpfer des Werkes.
Er muss eine nat. Person sein, wobei es unwichtig ist, ob er geschäftsfähig ist oder nicht
Miturheberschaft tritt ein, wenn mehrere nat. Personen ein Werk gemeinsam geschaffen haben
Die Erträge aus der Nutzung gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung
Urheberschaft verbundener Werke: Mehrere Urheber
verbinden ihre Werke mit dem Ziel einer gemeinsamen
Verwertung
Der Urheber und seine Rechte Der Urheber und seine Rechte
Urheberpersönlichkeitsrechte:
– Veröffentlichungsrecht: Wird es veröffentlicht, falls ja, wie?
– Recht auf Anerkennung der Urheberschaft: Ist eine Urheberbezeichnung zu verwenden, falls ja, welche?
Verwertungsrechte:
– Vervielfältigungsrecht
– Verbreitungsrecht
– Vortrags- und Aufführungsrecht
Durch diese ausschließlichen Rechte soll es dem Urheber ermöglicht werden, gänzlich über die Nutzung seines
Werkes zu bestimmen und davon zu profitieren
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1. Einführung
2. Das Urheberrecht
– 2.1 Der Urheber und seine Rechte
– 2.2 Ausnahmen des Urheberrechts
– 2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts
3. Das Kennzeichenrecht
– 3.1 Allgemeines
– 3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains
4. Datenschutz im Internet
– 4.1 Allgemeines
Ausnahmen des Urheberrechts Ausnahmen des Urheberrechts
Ausgenommen sind:
– Gem. § 5 UrhG Amtliche Werke, z. B. Gesetze, Verordnungen
– Gem. § 48 UrhG öffentliche Reden, die vor kirchlichen,
kommunalen oder staatlichen Organen gehalten worden sind
– Gem. § 49 UrhG einzelne Rundfunkkommentare sowie einzelne Zeitungsartikel, sofern diese politische, wirtschaftl. oder religiöse Tagesfragen betreffen
– Erlaubt ist auch gem. § 51 UrhG das Zitieren, sofern es in ein eigenständiges wissenschaftl. Werk zur Erklärung des Inhaltes aufgenommen wird
– Des weiteren ist es gem. § 53 UrhG erlaubt, eine Vervielfältigung des Werkes zum privaten Gebrauch zu erstellen
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1. Einführung
2. Das Urheberrecht
– 2.1 Der Urheber und seine Rechte
– 2.2 Ausnahmen des Urheberrechts
– 2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts
3. Das Kennzeichenrecht
– 3.1 Allgemeines
– 3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains
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– 4.1 Allgemeines
Haftung für Verletzungen des Urheberrechts Haftung für Verletzungen des Urheberrechts
a) Haftung des Anbieters:
Ansprüche des Providers gegen den Anbieter:
Verträge zw. Provider und seinem Nutzer enthalten immer eine Klausel, die besagt, dass keine Dateien angeboten werden dürfen, welche die Rechte Dritter verletzen
Es kommt also durch das urheberrechtswidrige Anbieten von Dateien zu einer Verletzung dieses Vertrags
Daraus ergibt es für den Provider gegen den Anbieter ein
Kündigungsanspruch, sowie u. U. ein Schadensersatz-
anspruch
Haftung für Verletzungen des Urheberrechts Haftung für Verletzungen des Urheberrechts
Ansprüche des Urhebers gegen den Anbieter nach § 97 UrhG:
Der Urheber hat einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung
Bei Wiederholungsgefahr hat der Urheber gegen den Anbieter einen Anspruch auf Unterlassung
Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit hat der Urheber einen
Anspruch auf Schadensersatz
Haftung für Verletzungen des Urheberrechts Haftung für Verletzungen des Urheberrechts
b) Haftung des Nutzers
Hat der Nutzer eine Vervielfältigung zum privaten
Gebrauch gemacht, so müssen 2 Fälle unterschieden werden:
– 1. Es hätte sich dem Nutzer „aufdrängen“ müssen, dass er ein urheberechtswidrig angebotenes Werk vervielfältigt
in diesem Fall hat der Urheber sowohl einen SE-Anspruch gegen den Nutzer, als auch einen Anspruch auf Herausgabe des Werkes
– 2. Der Nutzer konnte nicht wissen, dass er ein urheberrechts- widrig angebotenes Werk vervielfältigt
in diesem Fall hat der Urheber lediglich einen Anspruch auf Herausgabe bzw. auf Vernichtung der Vervielfältigung
Haftung für Verletzungen des Urheberrechts Haftung für Verletzungen des Urheberrechts
Eindeutig ist die Rechtslage, wenn der Nutzer die Kopie weiterveräußert oder sein Interesse daran von sonstiger kommerzieller Natur ist
Hier hat der Urheber gem. § 97f UrhG gegen den Nutzer einen SE-Anspruch sowie einen Anspruch auf
Vernichtung oder Herausgabe der Kopie
Haftung für Verletzungen des Urheberrechts Haftung für Verletzungen des Urheberrechts
c) Haftung des Providers:
Für den Provider ist es zweifellos sehr schwierig in den großen gespeicherten Datenmengen urheberrechts- widrige Inhalte aufzuspüren
Er kann nur in zwei Fällen belangt werden:
– 1. Wegen Nichtbeachtung des „notice and take down-Prinzips“
dann besteht ein SE-Anspruch des Urhebers gegen den Provider
– 2. Wenn er dem Anbieter Speicherplatz zur Verfügung stellt, obwohl er erkennen muss, dass dieser damit urheberrechts- widrige Inhalte verbreitet
auch hier SE-Anspruch
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1. Einführung
2. Das Urheberrecht
– 2.1 Der Urheber und seine Rechte
– 2.2 Ausnahmen des Urheberrechts
– 2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts
3. Das Kennzeichenrecht
– 3.1 Allgemeines
– 3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains
4. Datenschutz im Internet
– 4.1 Allgemeines
Das Kennzeichenrecht Das Kennzeichenrecht
Ein Kennzeichen soll der Identifizierung und der Unterscheidung dienen
Dem Kennzeichenrecht liegt ein dreifacher Interessenschutz zu Grunde:
– Schutz der wirtschaftl. Leistung gegen Ausbeutung u.
Behinderung schützt das Interesse der Gewerbetreibenden
– Schutz vor Irreführung schützt das Interesse der Verbraucher
– Schutz der Marktordnung u. Wettbewerbsfreiheit schützt das Interesse der Allgemeinheit
Es gibt drei Arten von Kennzeichen:
– Die Marke (def. in § 3f MarkenG)
– Die geschäftliche Bezeichnung (def. in § 5 MarkenG)
– Die geographische Herkunftsangabe (def. in § 126 MarkenG)
Das Kennzeichenrecht Das Kennzeichenrecht
a) Die Marke;
Als Marke können alle Zeichen, Wörter, Namen, Abbildungen, Hörzeichen, die Form der Ware,
Verpackung der Ware einschließlich Farben geschützt werden
Inhaber einer Marke kann jede nat. oder jur. Person sein Der Markenschutz kann auf drei Arten entstehen:
– Durch Eintragung ins Markenregister des DPMA
– Durch Erwerb von Verkehrsgeltung
– Durch Erwerb notorischer Bekanntheit
Das Kennzeichenrecht Das Kennzeichenrecht
Kommt es zur Kollision von Markenrechten, so gilt stets der Prioritätsgrundsatz: das prioritätsältere Recht hat Vorrang vor den prioritätsjüngeren Recht
Bei Verletzungen des Markenrechts steht es dem
Markeninhaber zu, den Dritten auf Unterlassung bzw.
sogar (falls dieser vorsätzlich od. fahrlässig gehandelt hat)
auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen
Das Kennzeichenrecht Das Kennzeichenrecht
b) Die geschäftliche Bezeichnung;
Hierzu gehören die sog. Unternehmenskennzeichen, welche nicht das Produkt, sondern das Unternehmen identifizieren
Unternehmenskennzeichen sind z. B. Namen, Geschäftsabzeichen
Wie bei der Marke kann auch hier der Inhaber dem
Dritten untersagen, die gleiche od. ähnliche geschäftliche Bezeichnung zu benutzten, falls die Gefahr der
Verwässerung oder Rufschädigung besteht
Das Kennzeichenrecht Das Kennzeichenrecht
Der Inhaber hat die gleichen Ansprüche gegen Dritte, wie
der Markeninhaber: Anspruch auf Unterlassung u. SE
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1. Einführung
2. Das Urheberrecht
– 2.1 Der Urheber und seine Rechte
– 2.2 Ausnahmen des Urheberrechts
– 2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts
3. Das Kennzeichenrecht
– 3.1 Allgemeines
– 3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains
4. Datenschutz im Internet
– 4.1 Allgemeines
Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains
Domains setzen sich in den meisten Fällen aus drei Komponenten zusammen:
– Aus dem Kürzel für das World Wide Web („www“)
– Aus dem eigentlichen Namen der Domain (sog. Second Level Domain)
– Aus der landesspezifischen Endung (sog. Top Level Domain)
Da die Domain größtenteils mit dem Namen des
Betreibers der HP identisch ist oder zumindest große Ähnlichkeit aufweist, ist sie kennzeichenrechtlich
geschützt
Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains
Damit die Domain dem Nutzer zur Verfügung steht, muss sie bei der entsprechenden Vergabestelle registriert
werden
In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu rechtswidrigen Handlungen, dem sog. Domaingrabbing Dies liegt vor, wenn eine Person sich eine oder mehrere Domains reservieren lässt, ohne diese dann selbst zu nutzen und um sie später mit Gewinn an interessierte Personen oder UN weiterzuverkaufen
Dagegen gibt es jedoch einige rechtliche
Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains
a) Schutz nach dem Namensrecht:
Der Berechtigte kann vom anderen die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, falls dieser unbefugt den gleichen Namen benutzt
Dabei muss es allerdings eindeutig zu Zuordnungs- verwirrungen gekommen sein, oder es muss eine Verbindung zum Produkt oder einer DL eines UN gekommen sein, die in Wahrheit nicht besteht
So konnte z. B. der Versandhändler „Neckermann“ die
Herausgabe der Domain „Neckermann.de“ verlangen
Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains
b) Schutz nach dem Markenrecht;
Gem. § 15 MarkenG ist es anderen untersagt, eine
geschützte geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen unbefugt im geschäftlichen Verkehr zu benutzten Ob der Markeninhaber hier überhaupt einen Anspruch
gegen den anderen hat, hängt also vor allem davon ab, ob der Domainname überhaupt im geschäftl. Verkehr genutzt wurde
Z. B. konnte die Zeitschrift „Freundin“ die Herausgabe der
Domain „freundin.de“ erzwingen, unter welcher eine
Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains
c) Schutz durch das UWG:
Derjenige, der im geschäftl. Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung u. SE in
Anspruch genommen werden (§ 1 UWG)
Unbedingt notwendig ist hierzu aber das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zw. den beiden Parteien
Ein Wettbewerb liegt dann vor, wenn eine Handlung der einen Partei zur Förderung ihres UN auf Kosten der
anderen Firma geht
Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains Das Kennzeichenrecht u. Internet-Domains
Auf jeden Fall sollte bei Domaingrabbing-Fällen
schnellstmöglich bei der zuständigen Vergabestelle ein sog. Dispute od. Wait eingerichtet werden (kostenlos)
Dieser Antrag bewirkt vor allem, dass der Domaingrabber die Domain nicht auf einen Dritten übertragen kann. Es wird also verhindert, dass der Domaingrabber sich einer Auseinandersetzung mit dem Antragsteller entzieht
Ausserdem wird dadurch gewährleistet, dass der
Antragsteller nach Freigabe der Domain automatisch
neuer Inhaber wird
Gliederung Gliederung
1. Einführung
2. Das Urheberrecht
– 2.1 Der Urheber und seine Rechte
– 2.2 Ausnahmen des Urheberrechts
– 2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts
3. Das Kennzeichenrecht
– 3.1 Allgemeines
– 3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains
4. Datenschutz im Internet
– 4.1 Allgemeines
– 4.2 Datenschutzrechtliche Pflichten der Unternehmen
Datenschutz im Internet Datenschutz im Internet
Die Kommunikation über das Internet birgt viele Gefahren für den Identitätsschutz, die Anonymität des Nutzers und auch für die Vertraulichkeit des Kommunikationsinhaltes Trotzdem werden bei vielen UN die Datenschutzvor-
schriften gar nicht oder nur teilweise beachtet
Ein möglicher Grund dafür ist, dass der Datenschutz sich
weitgehend aus dem Persönlichkeitsschutz herleitet, d.h.,
dass er dem Nutzer dient, und nicht dem UN
Datenschutz im Internet Datenschutz im Internet
Beispiele von Daten, die dem Datenschutz unterliegen:
– Personenbezogene Daten: Name, Anschrift, email...
– IP-Adressen
– Log-Files
Erlaubt dagegen ist z. B. die Verarbeitung sog. Bestands- daten: Daten, die zur Gestaltung von Verträgen
erforderlich sind
Ebenfalls erlaubt ist die Verarbeitung von Nutzungsdaten:
Daten, die dem Nutzer die Inanspruchnahme des Teledienstes erlauben
Auch die Erhebung von Abrechnungsdaten ist zulässig
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1. Einführung
2. Das Urheberrecht
– 2.1 Der Urheber und seine Rechte
– 2.2 Ausnahmen des Urheberrechts
– 2.3 Haftung für Verletzungen des Urheberrechts
3. Das Kennzeichenrecht
– 3.1 Allgemeines
– 3.2 Kennzeichenrecht und Internet-Domains
4. Datenschutz im Internet
– 4.1 Allgemeines