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4. Forum Migration/ Flucht und Behinderung am 06.11.19 - Vortrag Holger Gautzsch

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Selbstbestimmt Leben e.V. Bremen 4. Forum Migration/Flucht und Behinderung RA Holger Gautzsch 06.November 2019

§ 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(2)

Selbstbestimmt Leben e.V. Bremen 4. Forum Migration/Flucht und Behinderung RA Holger Gautzsch 06.November 2019

§ 35 SGB XII Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(1) Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt.

(2) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Un- terkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft un- angemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen ver- pflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.

(3)

Selbstbestimmt Leben e.V. Bremen 4. Forum Migration/Flucht und Behinderung RA Holger Gautzsch 06.November 2019

Verwaltungsanweisung Bedarfe der Unterkunft und Heizung 01.01.20120

„3. Bei behindertengerechten Wohnungen (barrierefreie oder R-Wohnungen) für Rollstuhlbenutzer oder Roll- stuhlbenutzerinnen, sind die Mieten in tatsächlicher Höhe anzuerkennen, wenn - unter Würdigung der pers- onenbezogenen Umstände des Einzelfalles - keine angemessene Wohnung verfügbar ist. Vor Ablehnung ist die ZfW einzuschalten, um dieses zu bestätigen.“

(4)

Selbstbestimmt Leben e.V. Bremen 4. Forum Migration/Flucht und Behinderung RA Holger Gautzsch 06.November 2019

Arbeitshilfe KdU Bremen 1-2019

„Zu den Befugnissen der ZFW gehört generell auch, die Erforderlichkeit der Hilfen und Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen.

Wenn durch die Akquise der Zentralen Fachstelle Wohnen ein Mietangebot für eine/n wohnungsuchende/n Leistungsberechtigte/n vorgelegt wird, ist dieses für den Personenkreis der wohnungslosen Menschen wegen der aktuell schwierigen Bedingungen auf dem Wohnungsmarkt zu akzeptieren, da hierdurch kostenintensive Unterbringungsformen vermieden werden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Mietangebot den Richtwert um mehr als 10% überschreitet.

In diesem Zusammenhang sind auch Wohnungsbeschaffungskosten (z. B. Maklerkosten) zu übernehmen, die im Zusammenhang mit dem konkreten Mietangebot stehen.“

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