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Verfahren verwaltungsgerichtlichen Die Aufgaben der Verwaltungsbehörden im

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Academic year: 2022

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(1)

Die Aufgaben der

Verwaltungsbehörden im

verwaltungsgerichtlich en

Verfahren

Verwaltungsakademie des Bundes

Martin Köhler

(2)

Schwerpunkte

Aufgaben im Vorverfahren

Mitwirkung im weiteren Verfahren

Amtsrevisionen – Zulässigkeitsfragen

(3)

GESAMTÜBERSICHT

Aufgaben der

Verwaltungsbehörden

(4)

Aufgaben der Behörden

Einbringungsbehörde (Ausnahme

Maßnahmenbeschwerde)

Beschwerdevorentscheidung

Aufschiebende Wirkung (Ausschluss)

Provisorischer Rechtsschutz nach Unionsrecht

Verfahrenshilfeanträge – (nur) Einbringung

Wiedereinsetzung: auch Entscheidung!

(5)

Aufgaben der Behörden

Beschwerdemitteilung

Partei im weiteren Verfahren vor dem VwG (§ 18 VwGVG)

Teilnahme am vwg Verfahren

Vertretung der öffentlichen Interessen

Legitimation zur Amtsrevision

Ggf Antrag auf Zustellung einer

Ausfertigung (bei mündl Verkündung)

(6)

AUFGABEN IM VORVERFAHREN

I. TEIL

(7)

1. EINBRINGUNG VON BESCHWERDEN UND SCHRIFTSÄTZEN

Aufgaben der

Verwaltungsbehörden

(8)

Einbringung und unmittelbare Konsequenzen

Einbringungsbehörde für die Bescheidbeschwerde

Einbringungsbehörde für die Säumnisbeschwerde

VH-Anträge, aW-Anträge

Prüfung auf Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit (→

Zurückweisung?

BVE?

Verbesserungsauftrag?)

Prüfung hinsichtlich neuen Vorbringens (§ 10 VwGVG, Beschwerdemitteilung; alternativ formuliert);

gegebenenfalls Mitteilung an die anderen Parteien („neue Tatsachen oder Beweise, die erheblich erscheinen“)

inklusive Einräumung einer Frist zur Äußerung (maximal 2 Wochen)

(9)

Beschwerden

Beschwerdemitteilung erledigt (BeschB)

keine BVE

keine Nachholung des Bescheid (SB)

kein Verbesserungsauftrag

Vorlage an VwG mit den Verfahrensakten

(10)

In anhängigen Verfahren

Bis zur Vorlage an VwG:

Entgegennahme weiterer Schriftsätze (Stellungnahmen)

Weiterer Anträge (zB Wiedereinsetzung hinsichtlich Beschwerde)

Reaktion:

Eventuell Verwertung in BVE

Ansonst Weiterleitung an VwG

[Bei WE: Zuständigkeit zur Entscheidung!]

(11)

2.

WIEDEREINSETZUNG

Aufgaben der

Verwaltungsbehörden

(12)

Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Einbringungsfrist

§ 33 VwGVG (VwSlg 19.462/2016, VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, ∙ VwGH 05.12.2018, Ro 2018/20/0441)

Erledigung mit Bescheid

dagegen Beschwerde; § 33 Abs. 3 und 4 VwGVG

Zuständigkeit verbleibt jedenfalls bei Verwaltungsbehörde: Rsp VwGH

(13)

VwGH 28. 9. 2016 Ro 2016/16/0013

Wiedereinsetzung wegen

Fristversäumung (Beschwerde)

§ 33 Abs 4 VwGVG: Entscheidung

„bis zur Vorlage“ – „ab der Vorlage“

VwGH:

Zuständigkeit geht in diesem Fall hinsichtlich der Anträge, die „bis

zur Vorlage“ gestellt, nicht auf das VwG über mit der Vorlage !

(14)

Wiedereinsetzung § 33 Abs 4

Satz 2: „§ 15 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden“

Verspäteter oder unzulässiger Antrag mit Bescheid

zurückzuweisen

(15)

Wirkung der Bewilligung der WE

§ 33 Abs 5 VwGVG

„Verfahren … in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der

Versäumung befunden hat“

auch Bescheide oder Erkenntnisse im selben Verfahren treten außer Kraft

zB: Eine Zurückweisung der verspätet erhobenen Beschwerde, wenn über

diese vor der Entscheidung über die WE entschieden wurde

(16)

§ 33 Abs 3 und 4 VwGVG

Einbringung bis zur Vorlage bei Behörde

Ab Vorlage: beim VwG

Prüfungsbeschluss VfGH 10.03.2020, E 817/2019 (G 178/2020)

die Regelung sei unklar

Rechtsstaatsprinzip, Sachlichkeitsgebot und Bestimmtheitsgebot gem Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B-VG

Ob untrennbarer Zusammenhang mit Abs 4 werde im Verfahren zu prüfen sein

(17)

Wiedereinsetzung - Vorlageantrag

Fristversäumung hinsichtlich Vorlageantrag

WE-Grund falsche Rechtsmittelbelehrung in einer BVE

keine Belehrung über Möglichkeit eines Vorlageantrags/falsche oder keine Frist

Angabe in BVE, es gäbe kein RM

WE zu bewilligen

grundsätzlich bei Behörde einzubringen (soweit noch keine Vorlage)

(18)

Gesetzesprüfung VfGH

§ 33 VwGVG – Wiedereinsetzung

VfGH 10.03.2020, E 817/2019 (G 178/2020)

Prüfung Abs 3 erster Satz und Abs 4

Rechtsstaatsprinzip,

Sachlichkeits-gebot und Bestimmtheit

Zeitpunkt, zu dem der WE-Antrag bei Behörde oder VwG

einzubringen ist, sei unklar

(19)

3. VERFEHLTE EINBRINGUNG

Aufgaben der

Verwaltungsbehörden

(20)

Verfehlte Einbringung

verfehlt eingebrachte

Maßnahmenbeschwerden oder Verhaltensbeschwerden

bei der Behörde nach Vorlage der Beschwerde eingebrachte

Anträge

gemäß § 6 AVG an das VwG weiterzuleiten

(21)

Verfehlte Einbringung - Frist

VwGH 01.08. 2017, Ra 2017/06/0132 und 0133

für verfehlt bei VwGH eingebrachte Revision

Aussagen zur Fristberechnung:

analog für die Einbringung der Beschwerde anwendbar

Bei Übermittlung mit Zustelldienst:

Datum der Übergabe an Zustelldienst für Fristwahrung ausschlaggebend

(22)

Sonstige Schriftsätze

In Beschwerdeverfahren nach Vorlage: Weiterleitung an VwG

etwa auch: VH-Antrag bezüglich Maßnahmenbeschwerde

oder Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung iZm aW nach Vorlage der Beschwerde (§ 13 und § 22

VwGVG)

hier keine Perpetuierung der Zuständigkeit desr Behörde

(23)

4. VERFAHRENSHILFE

Aufgaben der

Verwaltungsbehörden

(24)

Verfahrenshilfe

(BGBl I

2017/24)

Einbringungsbehörde für den

Verfahrenshilfeantrag § 8a Abs 3 VwGVG

- Bescheidbeschwerde - Säumnisbeschwerde

der Verfahrenshilfeantrag ist

unverzüglich dem VwG vorzulegen

§ 8a Abs 6 VwGVG

Bewilligung der VH durch VwG

(25)

Verfahrenshilfeantrag

Maßnahmenbeschwerde:

unmittelbar bei VwG

Einbringung nach Vorlage an VwG: Weiterleitung

(26)

5. Aufschiebende Wirkung

Aufgaben der

Verwaltungsbehörden

(27)

Grundregel - Ausnahmen

VwGVG: Beschwerde hat aW

Aberkennung ist möglich

diesbezüglich auch Entscheidungs-

kompetenz der Behörde: § 13 VwGVG

§ 13 (2) VwGVG: „tunlichst schon … im Bescheid“

Rechtsmittel: Beschwerde (Abs 4)

Sonderregeln der Materiengesetze zu beachten

(28)

Abweichende

Materienvorschriften

§ 78 GewO (Betrieb vor RK des Genehmigungsbescheids)

§ 351h Abs 3 ASVG (Beschwerden betreffend den Erstattungskodex)

§ 56a Abs 5 GSpG

(Betriebsschließung)

Keine aW der Beschwerde

Unterschiedliche Modelle

hinsichtlich Möglichkeit der Zuerkennung

(29)

Abweichende

Materienvorschriften

§ 44 Abs 3 KFG (Aufhebung der Fahrzeugzulassung)

§ 12 Abs 3 WaffG 1996 (Verhängung eines

Waffenverbots)

Regulierungsrecht:

aW ausgeschlossen, aber Zuerkennung möglich

(30)

Abweichende

Materienvorschriften

§ 18 Abs 1 BFA-VG, „kann“

§ 18 Abs 2 BFA-VG, „hat“

Aberkennung der aW bei Abweisung von Anträgen auf internat. Schutz

→ Abs 5 – BVwG ! hat unter bestimmten Voraussetzungen die Aberkennung

aufzuheben+

§ 18 Abs 4 BFA-VG, keine

Aberkennung bei Ausweisung

(31)

§ 18 BFA-VG

VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023, 13.12.2017, Ro 2017/19/0003

das System entspricht nur teilweise dem VwGVG

Aberkennung – diesfalls aber

neuerliche Entscheidungsmöglichkeit des BVwG

Also: keine neuerliche

Entscheidung des BFA, und

kein Antragsrecht

(32)

Abweichende Regelungen

Differenzierung danach, ob bei Fehlen der aW ihre Zuerkennung möglich ist

VwGH 18.08.2017, Ro 2017/04/0006,

§ 78 GewO

die Behörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Inanspruchnahme

auszuschließen ist (=Ausschluss vom Ausschluss der aW zu prüfen!)

VwGH 20.03.2018, Ra 2018/02/0026, Wr. WettenG

(33)

Zuständigkeiten der Behörde

§ 13 Abs 2 VwGVG - Aberkennung

Bei Sachverhaltsänderung: auch Abänderung/Rücknahme der

Aberkennungsentscheidung; § 13 (3)

VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354

auf Antrag oder von Amts wegen

Beschwerden gegen Aberkennung:

unverzüglich vorzulegen, „sofern nicht … verspätet oder unzulässig“

(Zurückw.!)

(34)

Provisorischer Rechtsschutz

Unionsrecht

Rechtsprechung EuGH

Unmittelbar anwendbares Unionsrecht

VwGH: Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde

VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012

bei Beurteilung, ob aW aberkannt werden kann, ins Kalkül zu ziehen

(35)

Provisorischer Rechtsschutz

Zu den Grundsätzen:

VwGH 25.06.1996, 96/17/0232, VwSlg 7103 F/1996

Tafelwein Urteil des EuGH: EuGH 10.07.1990, Rs. C-217/88,

Kommission/ Deutschland

VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179

(36)

Mitwirkung der Behörden im

weiteren Verfahren

II. Teil

(37)

Wahrnehmung des öff. Interesses

§ 18 VwGVG – Parteistellung im weiteren Verfahren

Sachentscheidungsbefugnis des VwG

§§ 27 und 28 VwGVG und Rsp dazu

Sowohl bei der Bescheidbeschwerde als auch Säumnisbeschwerde

Vielfältige Aspekte der Einbringung spezifischen Sachverstand

Geltendmachung der öff. Interessen

(38)

Aspekte der Beteiligung am Verfahren

Sachentscheidung des VwG

Von der Behörde zu vertretende Interessen

technische Fragen

Beurteilung iZm Planungsermessen im Raumordnungsrecht (Bewilligung von Ausnahmen von der FlW,

Abstand, Überschreitung von Grenzen in den Bebauungsbestimmungen)

Internationale Verpflichtungen

(39)

Beispiel Bauaufträge

Verschiedene Alternativen nach den Bauordnungen/Baugesetzen

Probleme von Fristen

Mögliche Heranziehung anderer Tatbestände

Problematik der „Sache des Verfahrens“

(40)

Beispiel Strafverfahren

Allfällige Korrektur der herangezogenen

Strafbestimmung

§ 44a VStG

„Austausch der Tat“

hier: bereits Vorwirkungen des VwGVG bzw VStG

Beachtung bereits beim Tatvorwurf und im

erstinstanzlichen Verfahren

(41)

Beispiel Strafverfahren

VwGH 10.12.2001, 2000/10/0024

Begründung des

Strafbescheids kann für die Auslegung der „Sache“

herangezogen werden →

Sorgfalt bei der Sachverhalts-

darstellung und Begründung des Straferkenntnisses

(42)

Beispiel Strafverfahren

VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021

§ 52 Abs 1 Z 1 erste bzw dritte Variante GSpG

Präzisierung bzw Richtigstellung der rechtlichen Grundlage

zulässig

Konsequenz: Einstellung des vwg nicht erforderlich

kein neues Verfahren vor Behörde erforderlich

(43)

Folgerungen für Behörden

in vergleichbaren Fällen

entsprechendes Vorbringen vor dem VwG

nicht nur im Strafverfahren

etwa auch bei

verwaltungspolizeilichen Aufträgen

Beibringung alternativer

Gesichts-punkte im Rahmen der Sache

(44)

Einbringung der öffentl Interessen

Zunehmend feststellbar

Vorbringen im Lichte öffentlicher Interessen (erst) in

Amtsrevisionen

tw auch nach Säumnis der

Behörde, Amtsrevisionen gegen Säumnisbeschwerden

Geboten: entsprechende

Mitwirkung im Verfahren vor dem VwG

(45)

Resümee

Intensive Beteiligung am Verfahren geboten

Ministerverantwortlichkeit bzw Verantwortlichkeit der LReg

Systemproblem der Reform

Gericht hat keine Sachinteressen der Gebietskörperschaft zu

vertreten

Nichtbeteiligung: Verwaltung begibt sich ihrer

Gestaltungsaufgabe

(46)

HINWEISE FÜR DIE GESTALTUNG VON AMTSREVISIONEN

III. Teil

(47)

Revision: Anforderungen

§ 28 Abs. 3 VwGG

Ao Revision, gesonderte Angabe der Gründe für die Zulässigkeit

Formale Auslegung durch VwGH

Konkrete Angaben erforderlich

Insbesondere hins. Abweichung von Rsp. oder Fehlen von Rsp (wenn es auf ersten Blick

einschlägige Rsp gäbe)

(48)

Revision: Anforderungen

Ausdehnung der Verpflichtung zur

Angabe von Zulässigkeitsgründen auf die ordentliche Revision

VwGH 28. 11. 2014, Ro 2014/06/0077, 19. 2. 2015, Ro 2015/21/0002

aus advokatorischer Vorsicht

Zulässigkeitsausführungen auch bei der ordentlichen Revision

selbst bei schlecht oder gar nicht

begründeter Zulässigkeitsentscheidung

(49)

Revision: Anforderungen

Fehlen von Zulässigkeitsausführungen nicht verbesserbar

st Rsp; zB VwGH 26.9.2017, Ra

2017/05/0114, 20.4.2018, Ra 2018/17/0091

Zustimmung in der Literatur (Bumberger, ZVG 2014, 467 f)

nicht zwingend, § 28 Abs. 3 iVm § 34 Abs 2 VwGG

insbesondere: Differenzierung zwischen

„keine Angaben“ und „ungenügend in inhaltlicher Hinsicht“

(50)

Zulässigkeitsausführunge n

verbesserungsfähig?

VwGH 2017/03/0001

Keine Verbesserung, wenn

Ausführungen, die aber inhaltlich ungenügend

Umgekehrt: völliges Fehlen, Verbesserung?

(51)

Grundsätzliche Rechtsfrage

die Lösung muss von der Entscheidung der Frage abhängen

VwGH nicht berufen, „abstrakte Rechtsfragen“ zu entscheiden

die Frage darf noch nicht vom VwGH entschieden sein

dass es unterschiedliche Entscheidungen von VwG gibt, ist nicht relevant

ebensowenig, dass es innerhalb eines VwG unterschiedliche Entscheidungen gibt

selbst wenn es noch keine Rsp gibt: wenn die Rechtslage klar und eindeutig ist, liegt keine grds Rechtsfrage vor

Verfahrensmängel können ebenfalls grds Rechtsfragen

darstellen, in ihrem Fall ist aber gleichzeitig die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen

keine Relevanzdarstellung ist lediglich bei Art. 6 EMRK- und Art. 47 GRC-gebotenen mündlichen Verhandlungen

erforderlich

(52)

Amtsrevisionen

Bislang noch keine restriktive Rsp des VwGH

vgl aber die Rsp vor der Vwgbk- Reform zur Geltendmachung von Verfahrensmängeln:

Verfahrensrüge der untätigen Partei nicht berechtigt

Sinngemäße Übertragung auf die Untätigkeit der

Verwaltungsbehörde?

(53)

Topoi der Zulässigkeitsprüfung

gesonderte Darlegung

VwGH prüft nur die

aufgeworfenen Fragen (kein amtswegiges Aufgreifen)

Unzulässigkeit von Verweisen

Konkrete Darlegung der zu lösenden Rechtsfrage

Getrennte Beurteilung bei trennbaren Spruchteilen

(54)

Topoi der Zulässigkeitsprüfung

keine tragfähige

Alternativbegründung

Erkenntnis stützt sich auf zweites Argument

Abstrakte Prüfung eines für sich allein nicht entscheidenden Arguments

erfolgt nicht

unterscheide: mehrere

Voraussetzungen kumulativ erforderl.

Vorliegen einer Voraussetzung reicht

(55)

Zulässigkeitsprüfung

Keine Einschränkung der Zulässigkeit auf einzelne Rechtsfragen

Ausnahme Amtsrevision:

„Umfang der Anfechtung“

Anfechtung könnte auch auf einzelne Rechtsfragen

eingeschränkt werden

dann

:

Zulässigkeit müsste sich hinsichtlich dieser Rechtsfrage ergeben

(56)

Folgen der Zulässigkeit

Grundsätzlich: wenn zulässig,

vollständige Prüfung (im Rahmen der subjektiven Rechte)

Amtsrevision: einschließlich objektiven Rechts

Praxistipp: Beschränkung nicht erforderlich, umfassende

Anfechtung

wenn auch Zulässigkeit sich nur aus eingeschränktem Aspekt

ableitbar

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