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Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden derKriegsopferversorgung

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Academic year: 2022

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Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung

KOVVwG

Ausfertigungsdatum: 12.03.1951 Vollzitat:

"Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 3. 5.2000 I 632

G aufgeh. durch Art. 58 Nr. 13 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 Fußnote

Das G gilt, mit Ausnahme des § 6, im Saarland gem. G v. 3.9.1958 ABl. d. Saarlandes S. 1227, iVm § 6 G v.

23.12.1956 101-2

 (+++ Textnachweis Geltung ab: 30.7.1972 +++)

(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. i DBuchst. bb G v.

8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)

§ 1  

Die Versorgung der Kriegsopfer wird von Versorgungsämtern und Landesversorgungsämtern durchgeführt.

Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesversorgungsamt errichten.

§ 2  

Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit sind von den Ländern im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten:

1.   orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen;

 2.   zur Durchführung der Heilbehandlung Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulöse und Versorgungskrankenhäuser;

 3.   Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel sowie ein gemeinsames Prüfamt für Heil- und Hilfsmittel;

 4.   Krankenbuchlager bei einzelnen Versorgungsämtern.

 

§ 3  

Die Versorgungsämter und die nach § 2 zu errichtenden Stellen unterstehen den Landesversorgungsämtern;

diese unterstehen den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Obersten Landesbehörden.

§ 4  

Die Beamten und Angestellten der Versorgungsverwaltung sollen für ihre Aufgabe besonders geeignet sein.

§ 5   (1)

(2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften über die Errichtung und Einrichtung der Verwaltungsbehörden und der nach § 2 zu errichtenden Stellen.

§ 6  

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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§ 7  

Dem Land Berlin bleibt es vorbehalten, um seine Rechte nach § 91 des Bundesversorgungsgesetzes zu wahren, die unveränderte Anwendung dieses Gesetzes in Berlin durch Gesetz zu beschließen.

§ 7a  

(1) Den Regierungen der Länder, in denen nur ein Versorgungsamt vorhanden ist, bleibt es überlassen, von der Errichtung von Landesversorgungsämtern als besonderen Verwaltungsbehörden abzusehen, wenn dadurch die Rechte des zu betreuenden Personenkreises und die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes nicht beeinträchtigt werden.

(2) Macht eine Landesregierung von der Möglichkeit, ein Landesversorgungsamt nicht zu errichten, Gebrauch, regelt sie durch Rechtsverordnung, welche Behörden die dem Landesversorgungsamt durch Bestimmungen des Bundes zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen haben; dabei kann sie auch die für die Kriegsopferversorgung zuständige oberste Landesbehörde mit diesen Aufgaben betrauen.

(3)

§ 8  

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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