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Belehrung über Sicherheitsmaßnahmen

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Academic year: 2021

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Belehrung über Sicherheitsmaßnahmen

1. Im Praktikum darf dicht gegessen, getrunken, geraucht, und geschminkt werden. Damit sind alle Handlungen, die zu einem Hautkontakt oder zu einem Inkorporieren von Gefahrstoffen führen können, zu unterlassen.

2. Jeder Praktikumsteilnehmer muss bei Laborversuchen eine geeignete Schutzkleidung (z.B.

Laborkittel, lange Hosen) tragen.

3. Beim Arbeiten mit gefährlichen Stoffen im Labor ist eine Schutzbrille zu tragen.

4. Im Labor ist immer festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk zu tragen.

5. Beim Arbeiten mit Arbeitsstoffen, die bei Hautkontakt gesundheitsgefährdend sein können, sind Einmalhandschuhe zu verwenden.

6. Das Labor soll aufgeräumt und sauber gehalten werden. Das Aufbewahren von nicht unmittelbar benötigten Gegenständen im Labor ist zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Straßenkleidung, Bücher und über das Laborbuch hinausgehendes Schreibmaterial.

7. Alle Gefäße, die Lösungsmittel bzw. Lösungen oder Chemikalien enthalten, sind sorgfältig zu beschriften.

8. Abfälle von Lösungsmitteln und umweltbelastenden Chemikalien sind getrennt in den dafür vorgesehenen Behältern zu sammeln und zu entsorgen.

9. Beim Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist besondere Vorsicht geboten. Arbeitsstoffe (einschließlich biologischer Agenzien), deren Ungefährlichkeit nicht bekannt ist, gelten grund- sätzlich als gefährlich. Insbesondere müssen Arbeiten, bei denen giftige, gesundheitsschädliche, ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde oder auf sonstige Weise für den Menschen schädliche Gase, Dämpfe und Schwebstoffe auftreten können, unter dem eingeschalteten Abzug durchgeführt werden.

10. Glasabfälle und andere spitze oder scharfe Abfälle sind sofort zu beseitigen und in speziellen, gekennzeichneten Abfallbehältern zu sammeln.

11. Die Bedienung von Druckgasflaschen durch Praktikumsteilnehmer ist erst nach einer gründlichen Einweisung durch einen Praktikumbetreuer zulässig.

12. Beim Entzünden offener Feuerquellen im Labor ist sicherzustellen, dass die Brandmeldeanlage durch die kontrolliert verwendete Feuerquelle nicht ansprechen kann.

13. Das Erhitzen von Flüssigkeiten über einer Gasflamme ist nur bei ständiger Überwachung zulässig.

14. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in der Nähe von offenem Feuer aufbewahrt oder gehandhabt werden.

15. Das Ablösen oder Verbinden von Schläuchen mit Glas darf nicht mit ungeschützten Händen erfolgen (geeignete Handschuhe tragen!).

16. Die Benutzung von Zentrifugen darf nur nach einer gründlichen Einweisung durch einen Praktikumbetreuer erfolgen, dabei ist ein genaues Austarieren (nach Gewicht und Dichtever- teilung) und bei Glaszentrifugenbechern die Benutzung dafür vorgesehener Adaptoren zu beachten.

17. Jeder Teilnehmer muss sich über den Standort und die Handhabung von Feuerlöschern, Augenduschen, Löschbrausen, Branddecken, Erste-Hilfe-Kästen und Feuermeldern informieren.

18. Grundsätzlich ist jeder Teilnehmer verpflichtet, sich vorsichtig und umsichtig im Labor und allgemein an allen Veranstaltungsorten der Modulübungen zu verhalten und so die Gefährdung von Personen, Sachen und Versuchen auf ein Minimum zu reduzieren.

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