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Kantonsrat

Parlamentsdienste

Rathaus / Barfüssergasse 24 4509 Solothurn

Telefon 032 627 20 79 Telefax 032 627 22 69 pd@sk.so.ch

www.parlament.so.ch

A 0210/2019 (BJD)

Auftrag Simon Gomm (Junge SP, Olten): Die Legislative beschliesst die Ortsplanung (13.11.2019)

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat einen Vorschlag zur Änderung des Baugesetzes vorzulegen, mit dem Ziel, die Zuständigkeit für die Ortsplanung der Legis- lative zu übertragen. Planungsbehörde für die Nutzungspläne soll die Gemeindever- sammlung bzw. das Gemeindeparlament sein.

Begründung 13.11.2019: schriftlich.

Planerische Entscheide sind einschneidend für die Bevölkerung wie kaum etwas sonst.

Wo und wie hoch gebaut und welche Grünfläche oder welches Ortsbild erhalten blei- ben, hat bedeutenden Einfluss auf die Wohn- und Lebensqualität in der Gemeinde.

Ausgerechnet bei der Ortsplanung sind die Entscheidbefugnisse der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger im Kanton Solothurn, anders als in den umliegenden Kantonen, je- doch beschränkt.

Das geltende Baugesetz sagt zwar, dass die Ortsplanung Aufgabe der Einwohnerge- meinde ist, Planungsbehörde ist jedoch der Gemeinderat. Er entscheidet über die Ein- sprachen und beschliesst den Plan (siehe Tabelle). Die Stimmberechtigten dürfen zwar bei den Grundzügen der Planung mitreden (räumliches Leitbild), bei den konkreten Festlegungen in den Nutzungsplänen (Zonenpläne, Erschliessungspläne) hingegen sind ihnen die demokratischen Entscheidungsmöglichkeiten verwehrt. Es bleibt ihnen ledig- lich die Möglichkeit der Einsprachen.

Die Wichtigkeit der Ortsplanung rechtfertigt es, dass die Entscheidbefugnis über die Verabschiedung der Ortsplanung neu bei der Legislative angesiedelt wird. Dies bedeu- tet einen wesentlichen Demokratiegewinn auf Gemeindestufe und die Ortsplanung ist dadurch breiter abgestützt.

Die Verfahrensabläufe in der Ortsplanung werden dadurch nicht auf den Kopf gestellt, sie bleiben im Wesentlichen gleich. Einzig der definitive Entscheid über die Nutzungs- pläne soll, statt bei der Exekutive, neu bei der Legislative liegen.

Eine Verzögerung der Planung geschieht dadurch nicht. So können im Gegenteil lang- wierige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Sinnvollerweise wird an den Gemein- deversammlungen nur darüber abgestimmt, ob die Anwesenden dem Nutzungsplan zustimmen oder nicht (ja oder nein). Allfällige Anträge oder Änderungswünsche soll- ten im Vorfeld besprochen und bearbeitet werden. Damit kann verhindert werden, dass an einer Gemeindeversammlung nach Äusserungen von Partikularinteressen stun- denlang über diese diskutiert werden muss. Spontane Änderungen können insofern problematisch sein, als dass sie nicht im Rahmen des kantonalen Vorprüfungsverfahren geprüft worden sind. Damit besteht eine grössere Wahrscheinlichkeit, dass Bestim- mungen beschlossen werden, welche gegen übergeordnetes Recht verstossen. Mit ei- ner vorgelagerten Prüfung und Bearbeitung kann dies verhindert werden.

Diese Kompetenzordnung in der Ortsplanung funktioniert seit jeher in den umliegen- den und in weiteren Kantonen problemlos. Es gibt keinen Grund, weshalb dies nicht auch im Kanton Solothurn der Fall sein sollte. Zudem entscheidet bei uns die Gemein- deversammlung, bzw. bei Urnenentscheiden die Bevölkerung, immer wieder über

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komplexe Sachvorlagen. Dass beim wichtigen Thema der Ortsplanung bei uns die Exe- kutive abschliessend bestimmen soll, ist nicht einsichtig. Als früher die Gemeinderäte noch recht gross waren und häufig den Charakter eines Parlamentes hatten, liess sich diese Kompetenzordnung noch eher rechtfertigen. Bei den heutigen, meist stark ver- kleinerten Gemeinderäten, ist dies jedoch problematisch.

Geben wir der Bevölkerung auch beim wichtigen Thema Ortsplanung die demokrati- sche Mitsprache und Entscheidbefugnis, die ihr zusteht.

Was Wer

Kanton Solothurn Kantone LU, AG, BL, BE, UR etc

Kanton ZH (generell wie LU)

Leitbild erarbeiten Bevölkerung hat Gele- genheit, sich über die Grundzüge der anzu- strebenden räumlichen Ordnung der Gemein- de zu äussern. (§9 BPG)

Mitwirkung der Bevölke- rung

Beschluss Leitbild Gemeinderat oder freiwillig durch die Gemeindeversammlung

In der Regel Gemeinderat

Nutzungspläne (= Zonen- plan wie wird der Boden genutzt, Auftei- lung in Wohnbau-, In- dustrie-, Landwirtschafts- und Schutzzone. Er- schliessungspläne, Gestal- tungspläne) in Auftrag geben

Gemeinderat Gemeinderat

Pläne vorprüfen kantonale Verwaltung kantonale Verwaltung

Pläne auflegen Gemeinderat Gemeinderat

Einsprachen (wer durch den Plan besonders be- rührt ist und ein schutz- würdiges Interesse hat)

Bevölkerung Bevölkerung

Einsprachen behandeln / Einspracheverhandlungen (allenfalls erneute Plan- auflage)

Gemeinderat Gemeinderat

Entscheid über Zonen- plan und verbleibende Einsprachen

Gemeinderat Gemeindeversammlung oder Gemeindeparla- ment mit fak. Referen- dum

Wie LU

Entscheid über Er- schliessungspläne / Gestaltungspläne

Gemeinderat Gemeinderat Gemeindeversammlung oder Gemeindeparla- ment

Beschwerde auf Entscheid des Gemeinderates oder Gemeindeversammlung behandeln und Geneh- migung der Pläne

Regierungsrat Regierungsrat

Unterschriften: 1. Simon Gomm, 2. Nadine Vögeli, 3. Felix Wettstein, Markus Baumann, Remo Bill, Anna Engeler, Angela Kummer, Franziska Roth (8)

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