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Das Oberlandesgericht Dresden entscheidet: Feten ausSchwangerschaftsabbrüchen mit einem Mindestgewicht von 500 gsind als Totgeburt in den Personenstandsbüchern zu beurkunden

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572 Ärzteblatt Sachsen 12/1999

Berufspolitik

Mitteilungen der Geschäftsstelle

auch nur für den Erwerb des Fortbil- dungsdiploms der sächsischen Akade- mie für ärztliche Fortbildung der Säch- sischen Landesärztekammer zuständig und die folgenden Ausführungen bezie- hen sich auch nur auf dieses Fortbil- dungsdiplom.

Obwohl in den im Heft 12/98 des „Ärz- teblatt Sachsen” veröffentlichten Regu- larien das Prozedere des Erwerbes des Fortbildungsdiploms dargestellt ist, soll im folgenden auf einige häufig aufgetre- tene Fragen eingegangen werden.

1. Für den Erwerb des Fortbildungsdip- loms ist der Nachweis von 100 Fort- bildungspunkten, die durch Teilnah- mebescheinigungen, Zertifikate im Original und so weiter zu belegen sind, notwendig.

2. Die absolvierte Fortbildung soll sich zu 50 % aus fachspezifischen und zu 50 % aus allgemeinen medizinischen Themen (zum Beispiel notfallmedizi- nische, ethische, medizinrechtliche, wirtschaftliche Themen) zusammen setzen. Ausschließlich fachliche Fort-

bildung oder Fortbildung, die zu Ab- schlüssen nach der Weiterbildungs- ordnung führt, kann nicht anerkannt werden.

3. Die Bepunktung von Fortbildungs- veranstaltungen erfolgt auf Antrag des Fortbildungsveranstalters durch die Sächsische Landesärztekammer oder durch bestimmte Einrichtungen selbst.

4. In der Regel werden auch Fortbil- dungsveranstaltungen, die außerhalb Sachsens durchgeführt worden sind, anerkannt. Allerdings werden sie nach dem sächsischen Punkteschema bewertet.

5. Kammermitglieder, die sich an der freiwillig zertifizierten Fortbildung beteiligen wollen, können bei der Sächsischen Landesärztekammer (Frau Rose, PF 10 04 65, 01074 Dresden, Tel.-Nr. (03 51) 82 67 - 3 17) einen Antrag, der zugleich Sammel- mappe ist, anfordern und nach Errei- chen von 100 Punkten ausgefüllt der

Kammer wieder zusenden.

6. Das Fortbildungsdiplom ist nicht führungsfähig. Es kann aber in Pra- xis- und Diensträumen, sowie in der Homepage des Internet, angezeigt werden.

7. Es wird darum gebeten, daß die dem Antrag beigefügten Fortbildungs- nachweise der Reihe nach in den dafür vorgesehenen Spalten aufgeli- stet werden. Dies ermöglicht auch für den Antragsteller eine schnelle Über- sicht, ob 100 Punkte erreicht sind.

8. Für die Ausfertigung des Diploms wird eine Verwaltungsgebühr von 100,- DM erhoben.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir hoffen, Ihnen mit diesen Aus- führungen das Fortbildungsdiplom der Sächsischen Akademie für ärztliche Fortbildung der Sächsischen Landesärz- tekammer näher gebracht zu haben und wünschen uns eine rege Beteiligung.

Dr. med. Herzig Ärztlicher Geschäftsführer

Im „Ärzteblatt Sachsen”, Heft 3/1997, hatte das Sächsische Staatsministerium des Innern auf Anfrage der Sächsischen Landesärztekammer mit Schreiben vom 09.05.1996 mitgeteilt, daß eine Leibes- frucht, deren Gewicht 500 g überschrei- tet und durch einen legalen Schwanger- schaftsabbruch abgegangen ist, nicht in die Personenstandsbücher von den Ur- kundsbeamten einzutragen ist. Diese Rechtsfrage war auch Gegenstand eines Verfahrens, welches mit dem Beschluss

Das Oberlandesgericht Dresden entscheidet: Feten aus

Schwangerschaftsabbrüchen mit einem Mindestgewicht von 500 g sind als Totgeburt in den Personenstandsbüchern zu beurkunden

des Oberlandesgericht Dresden vom 07. 05. 1999 (Aktenzeichen: 15 W 1894/98) endet.

Das Gericht ist in dem zu entscheiden- den Fall zu dem Ergebnis gekommen, daß Feten aus Schwangerschaftsab- brüchen mit einem Mindestgewicht von 500 g als Totgeburt in den Personen- standsbüchern zu beurkunden sind.

Das Gericht führt in seiner Begründung

aus, daß es sich bei einem Fetus auch aus einem legalen Schwangerschaftsab- bruch und einem Gewicht von mehr als 500 g um eine Totgeburt im Sinne von

§ 24 Personenstandsgesetz in Verbindung mit § 29 Personenstandsverordnung handelt. Insbesondere widerspricht auch nicht der Schwangerschaftsabbruch dem Geburtenbegriff des Bürgerlichen Ge- setzbuches, denn im Sinne des Bürger- lichen Gesetzbuches ist eine Geburt vollendet mit der auf natürlichem oder

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Ärzteblatt Sachsen 12/1999

Mitteilungen der Geschäftsstelle

573 künstlichem Weg herbeigeführten Tren-

nung vom Mutterleib. Ein subjektives Element des Geburtenbegriffs dahinge- hend, daß eine Geburt nur dann vorliegt, wenn sie von dem Willen der Mutter getragen ist, menschliches Leben außer- halb des Mutterleibes zu schaffen, ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Geburt.

Das Gericht setzt sich auch ferner mit dem Schutz des ungeborenen Lebens und der Straflosigkeit des Schwanger- schaftsabbruches auseinander. Es kommt zu dem Ergebnis, daß der

Embryo eine „Potentia subjektiva” ist.

Das heißt, er besitzt eine eigene, in ihm selbst als Subjekt verankerte Potentia- lität, sich zum vollen Menschen zu ent- wickeln. Im Ergebnis führt das Gericht aus, daß eine Verletzung der Achtung der auch dem ungeborenen Leben zu- kommenden Menschenwürde vorliegt, wenn eine Leibesfrucht mit einem Ge- wicht von mindestens 500 g nach einem Schwangerschaftsabbruch nicht perso- nenstandsrechtlich erfaßt würde. Die Leibesfrucht ist in diesem Sinne als Person zu behandeln, sie kann nicht als unpersönliches „Ding” dem „Es” oder

einfach der „Materie” gleichgestellt werden.

Die dargestellte Pflicht des Staates, die Würde auch des noch nicht geborenen Menschen zu achten, gebietet dadurch auch die aufgezeigte personenstands- rechtliche Behandlung ungeborenen Le- bens in diesen Fällen.

Danach sind Feten aus Schwanger- schaftsabbrüchen mit einem Mindestge- wicht von 500 g als Totgeburten in den Personenstandsbüchern zu beurkunden.

Ass. Iris Glowik Juristische Geschäftsführerin

Gemäß Berufsbildungsgesetz ist die Sächsische Landesärztekammer nicht nur für die Ausbildung und Umschulung der Arzthelferinnen zuständige Stelle, sondern auch für deren Fort- und Weiterbildung.

Zur Vorbereitung von Weiterbildungs- angeboten ist eine Bedarfsermittlung notwendig. Bei ausreichender Anzahl von Anmeldungen (d. h. mindestens 15 Teilnehmerinnen), kann folgende Veran- staltung für das Jahr 2000 geplant wer- den:

Ambulantes Operieren für Arzthelferin- nen nach dem Curriculum der Bundes- ärztekammer gemäß der „Vereinbarung zur Qualitätssicherung beim ambulanten Operieren”

Weiterbildung für Arzthelferinnen

160 Stunden, II. Halbjahr 2000 (120 Std. Theorie + 40 Std. Praktikum) Zu dieser Weiterbildungsmaßnahme möchten wir insbesondere Fachpersonal - wie Arzthelferinnen oder Kranken- schwestern - aus den Praxen, die die Ab- rechnungsgenehmigung für ambulantes Operieren haben, für die Teilnahme gewinnen.

Die Veranstaltung, außer den Praktika, wird in Dresden stattfinden. Pro Teil- nehmer wird ein Stundensatz von 10,00 DM einschließlich Prüfungsge- bühren veranschlagt. Zur Planung der Veranstaltung bitten wir um Voranmel- dung durch die Ärzte oder Arzthelferin- nen bis zum 31.01.2000. Bitte richten Sie Ihre Anmeldung an:

Sächsische Landesärztekammer, Referat Arzthelferinnenwesen PF 10 04 65

01074 Dresden

Teilnahmevoraussetzungen sind:

- Vorliegen des Prüfungszeugnisses als Arzthelferin, Kranken- oder Sprech- stundenschwester

- Nachweis einer 2-jährigen Berufser- fahrung in einer Arztpraxis

Dankbar wären wir Ihnen auch für zusätzliche Vorschläge und Anregungen zu anderen Themen.

Für weitere Anfragen stehen wir Ihnen gern telefonisch unter der Ruf-Nr.

(0351) 8 26 73 40 zur Verfügung.

Krebs Leitende Sachbearbeiterin Referat Arzthelferinnenwesen

Die Bezirksstelle Leipzig der Säch- sischen Landesärztekammer, Mencke- straße 15, 04155 Leipzig, ist aus Ur- laubsgründen in der Zeit vom

Mitteilung der Bezirksstelle Leipzig

20. Dezember 1999 bis 31. Dezember 1999 nicht besetzt.

In dringenden Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an die Hauptgeschäfts- stelle in Dresden, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden, Tel. (03 51) 8 26 74 11.

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