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Berufsrechtliche Grenzen der Werbung aus Sicht der Säch- sischen Landes- ärztekammer

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Berufsrechtliche

Grenzen der Werbung aus Sicht der Säch- sischen Landes- ärztekammer

Ein Thema der berufsrechtlichen Beratung in der täglichen Praxis ist nach wie vor die Zulässigkeit von

„Werbung“. Deshalb ist dieser Auf- satz erneut dieser Problematik ge - widmet.

Grundsätzlich ist jede Information in eigener Sache Werbung. Gegen- stand der Werbung kann ein be - stimmtes Produkt, das Unternehmen oder die eigene Person sein. Die ärzt- liche Tätigkeit in Klinik und Praxis kann in unterschiedlicher Form be - worben werden. Wenn eine Körper- schaft des öffentlichen Rechts, wie die Sächsische Landesärztekammer, Vorschriften zur Regelung dieser beruflichen Kommunikation von Ärz- ten und Ärztinnen erlässt, so sind diese stets grundrechtsrelevant. Nur der umfassend informierte Patient kann sein Recht auf Selbstbestim- mung, beispielsweise auch sein Recht auf freie Arztwahl, wahrneh- men. Das Grundrecht auf Informati- onsfreiheit, Berufsfreiheit und Mei- nungsfreiheit korreliert mit dem vom Gesetzgeber im Heilberufe- und Kammergesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken für Patienten und sonstige „Marktteilnehmer“ vor allzu unsachlicher, überzogener, fal- scher oder gar gefährdender Wer- bung. In einer jeden Einzelfallbe- trachtung muss daher eine individu- elle Abwägung der einzelnen Rechts- güter und -positionen erfolgen.

In § 17 Abs. 1 Nr. 10 Sächsisches Heilberufekammergesetz (SächsHKaG) ist geregelt, dass die Berufsordnung für Ärzte im Freistaat Sachsen Rege- lungen über Berufspflichten enthal- ten kann, vor allem hinsichtlich der nach dem Wesen des jeweiligen Heilberufes gebotenen Zurückhal- tung in der Werbung, unter Ein- schluss von Werbebeschränkungen und -verboten. Von dieser Möglich- keit einer Regelung hat die Sächsi-

sche Landesärztekammer im § 27 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer (Berufsordnung – BO) Gebrauch gemacht. Danach

sind sachliche berufsbezogene Infor- mationen gestattet. Berufswidrige Werbung ist untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Der Arzt darf eine solche Werbung durch Andere weder ver- anlassen noch dulden. Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte in Zusam- menhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig. Werbeverbote auf- grund anderer gesetzlicher Bestim- mungen bleiben unberührt.

Nach der Systematik der Berufsord- nung kann der Arzt nach der Weiter- bildungsordnung erworbene Be - zeich nungen, nach sonstigen öffent- lich-rechtlichen Vorschriften erwor- bene Qualifikationen, als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwer- punkte und organisatorische Hin- weise ankündigen.

Die nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der jeweils gelten- den Weiterbildungsordnung zulässi- gen Form geführt werden. Andere Qualifikationen und Tätigkeits- schwerpunkte dürfen nur angekün- digt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen, nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können. Die Angaben sind auch nur dann zulässig, wenn der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt. Auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts sollten die Tätigkeiten mindestens 20 Prozent der regulären Arbeitszeit umfassen.

Als anpreisende Werbung sind eine besonders reißerische, plakative Auf- machung der Darstellung, die rekla- mehafte Übertreibung der ärztlichen Tätigkeit, von Leistungen und Per- sönlichkeitsmerkmalen, die objektiv nicht nachprüfbar sind, aber auch die Kritik an Kollegen in herabset- zender Form zu verstehen. Irrefüh- rend ist eine Werbung, wenn sie Angaben enthält, die eine Fehlvor- stellung über die Person des Arztes, die Praxis oder die Behandlung her-

vorrufen, den Eindruck erwecken, dass Erfolg mit Sicherheit eintritt oder wenn Qualifikationen bewor- ben werden, denen kein entspre- chender Leistungs- oder Kenntniszu- wachs im Vergleich zu Bezeichnun- gen nach der Weiterbildungsord- nung gegenübersteht. Bei einer ver- gleichenden Werbung wird auf die persönlichen Eigenschaften und Ver- hältnisse ärztlicher Kollegen Bezug genommen. Entweder erfolgt ver- gleichende Wertung durch Herabset- zen der Kollegen oder durch Hervor- heben der eigenen Person in unlau- terer Weise.

Weitere Fallgruppen ergeben sich aus dem UWG und dem HWG. Eine ständige Überformung des Werbe- rechts erfolgt durch aktuelle Urteile, sodass stets auch auf die Rechtspre- chung zu achten ist, wenn im Einzel- fall eine Bewertung von Werbung vorgenommen wird.

Oft wird der Einwand erhoben,

„man habe von der Werbung nichts gewusst“ oder „konnte keinen Ein- fluss auf die Berichterstattung neh- men“. Hierzu sei auf § 27 Abs. 3 Satz 4 der Berufsordnung verwiesen.

Danach ist nicht nur die aktive berufswidrige Werbung untersagt, sondern auch solche, die veranlasst oder geduldet wird. Der Arzt hat die Verpflichtung, gegen ihn bekannt gewordene berufsrechtswidrige Wer- bung einzuschreiten.

In den letzten Jahren ist das Werbe- recht weitgehend liberalisiert wor- den, sodass Werbung bei der Berufs- aufsicht der Ärztekammer keine besondere Rolle mehr spielt. Aller- dings sind Werbeverbote, die sich aus dem UWG, dem HWG, aber auch aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ergeben, zu beachten, denn gemäß § 27 Abs. 3 Satz 4 der Berufsordnung bleiben Werbever- bote auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen unberührt.

Im UWG ist das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verankert.

Es werden unlautere geschäftliche Handlungen, irreführende geschäftli- che Handlungen, die Irreführung durch Unterlassen, vergleichende Werbung und die unzumutbare Belästigung geregelt. Die Rechtsfol- gen können durchaus empfindlich Recht und Medizin

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sein. Neben dem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch können Schadenersatzansprüche, Gewinnab- schöpfung oder gar Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe drohen. Für den Vollzug des UWG ist die Sächsische Landesärztekammer jedoch nicht zuständig. Direkt oder indirekt Betroffene werden auf den Zivilrechtsweg verwiesen, den sie selbst beschreiten oder einen klage- berechtigten Verband, wie die Wett- bewerbszentrale, einschalten können.

Drei Beispiele für die Grenzen der Imagewerbung sollen an dieser Stelle genannt werden. So ist die Beeinträchtigung der Entscheidungs- freiheit durch Druck, in menschen- verachtender Weise oder durch sons- tigen angemessenen unsachlichen Einfluss verboten (§ 4 Nr. 1 UWG).

Geschäftliche Handlungen sind unlauter, die die geschäftliche Uner- fahrenheit, insbesondere von Kin- dern und Jugendlichen, Leichtgläu- bigkeit, die Angst oder die Zwangs- lage von Verbrauchern ausnutzen (§ 4 Nr. 2 UWG). Aber auch die Ver- letzung der berufsrechtlichen Wer- bevorschriften und des HWG kann eine unlautere Wettbewerbshand- lung darstellen (§ 4 Nr. 11 UWG).

Damit ist das Stichwort zum HWG gefallen. Als Gesetz mit dem „Kittel- verbot“ und dem Verbot der „Vor- her-Nachher-Bilder“ bekannt gewor- den, hat auch das HWG eine tiefgrei- fende Wandlung erfahren. So wur- den eine Reihe Verbote in den letz- ten Jahren aufgehoben, so die Wer- bung mit Gutachten, Zeugnissen usw., die Werbung mit der bildlichen

Darstellung von Ärzten in Berufsklei- dung oder bei der Ausübung der Tätigkeit, die Werbung mit fremd- oder fachsprachigen Begriffen oder die Anleitung zur Selbstbehandlung.

Andere Verbote blieben in abgeän- derter Form erhalten. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG darf außer- halb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegen- stände oder andere Mittel nicht mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wis- senschaftlern, von im Gesundheits- wesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen kön- nen, beziehen, geworben werden.

Nicht geworben werden darf mit der Wiedergabe von Krankengeschich- ten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, ab - stoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verlei- ten kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG). Ein Werbeverbot besteht auch für Werbeaussagen, die nahe- legen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Ver- wendung verbessert werden könnte (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HWG).

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG darf nicht mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungs- schreiben oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, geworben wer-

den, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen. Auch darf nicht außerhalb der Fachkreise mit Preis- ausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, Werbung betrieben werden, sofern diese Maß- nahmen oder Verfahren einer un - zweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vor- schub leisten.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG darf für die operativen plastisch-chirurgi- schen Eingriffe, soweit sich die Wer- beaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizi- nische Notwendigkeit bezieht, nicht mit der Wirkung einer solchen Be - handlung durch vergleichende Dar- stellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff, geworben werden. Damit wurde das Verbot der sogenannten

„Vorher-Nachher-Bilder“ nur noch auf diesen Tätigkeitsbereich bezogen.

Die Sächsische Landesärztekammer hält auf ihrer Homepage www.slaek.

de unter dem Ordner Ärzte/Rechts- grundlagen/Berufsrecht ihre aktuel- len Auslegungsgrundsätze „Arzt – Werbung – Öffentlichkeit“ vor. Darin enthalten sind auch die aktuellen Entscheidungen zum Zentrumsbe- griff, weiterhin Musterbeispiele für Praxisschilder, aber auch Pflichtanga- ben für Homepages nach dem Tele- mediengesetz.

Gesetze tagesaktuell unter:

www.gesetze-im-internet.de

Dr. jur. Alexander Gruner Leiter der Rechtsabteilung

Recht und Medizin

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