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Schicke Villa mit Pool und Meerblick in Denia - Immobilien an der Costa Blanca Compes Immobilien

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Academic year: 2022

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Ihr Ansprechpartner Herr Christoph Compes Compes Immobilien Kölnstraße 79 b 53757 Sankt Augustin Telefon:

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+49 (0)172 / 5400801 Fax:+49 (0)2241 / 29453 Email

info@immobilien-compes.de USt-IdNr.

222 / 5068 / 3198 Objektart:

Kennung (Intern): Kennung (Extern):

Standort:03700 Denia Spanien Kaufpreis:

Schicke Villa mit Pool und Meerblick in Denia - Immobilien an der Costa Blanca Compes Immobilien

13022 V1096

Renditeobjekt kaufen

259.000,00 EUR

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Beschreibung

Die geschmackvolle Villa wurde auf einem flachen Grundstück von 664 m² erbaut und verfügt über 120 m² Wohnfläche auf einer einzigen Ebene.

Sie hat einen sehr schönen Eingangsbereich, ein großes Wohnzimmer mit Kamin, ein helles Esszimmer mit viel Tageslicht, 3 Schlafzimmer, 2 Badezimmer, 1 WC, offene Küche und einige Abstellräume. Außerdem gibt es eine Garage und eine sonnige Dachterrasse mit Meerblick. Ein großer Pool der beheizbar ist gehört zum Haus. Es gibt mehrere Terrassen um das Haus herum und einen sehr pflegeleichten Garten.

Der Energieausweis ist in Bearbeitung!

Ausstattung

Schlafzimmer: 3 Badezimmer: 2 Grundstück: 664 m² Wohnfläche: 120 m² Parkplatz: ja

Heizung: ja Pool: Ja

Klimaanlage: Ja Meerblick: Ja

Einliegerwohnung: Ja Entfernung Strand: 3 km Einkaufen/Restaurant: 3 km Eigener Garten

eine Ebene Garage Gäste WC Heizung Internet

Isolierverglasung Klimaanlage Meerblick offene Küche Privatparkplatz

Restaurants & Geschäfte fußläufig erreichbar ruhige Lage

Süd-/ Westlage teilmöbliert Terrasse

Voll ausgestattete Küche Wintergarten

Lage

Denia ist eine Stadt an der OStküste Spaniens und liegt zwischen Alicante und Valencia im Norden der Costa Blanca.

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Denia ist eine Stadt voller Lebenskraft und mediterraner Freude. Das milde Klima von

durchschnittlich 19 Grad, der ca. 20 KM Strand und die Gastfreundschaft der Bewohner machen Denia zu einem beliebten Ort.

Sonstiges

Wir haben bei der Einholung der Objektangaben größte Sorgfalt walten lassen, alle Informationen und Maßangaben zu dieser Immobilie basieren jedoch auf Angaben, die uns der Verkäufer oder sonstige Dritte übermittelt haben. Für die Richtigkeit und

Vollständigkeit können wir daher keine Gewähr und Haftung übernehmen. Der Zwischenverkauf des Objektes bleibt vorbehalten.

Bitte beachten Sie vor dem Kauf Ihrer Immobilie in Spanien, dass neben laufende Steuern auch einmalige Steuern zu zahlen sind. Bei einem Kauf einer

Immobilie in Spanien muss der Käufer entweder eine Mehrwertsteuer (IVA), oder Grunderwerbsteuer (ITP) bezahlen. Wann wird welche Steuer fällig: Die Mehrwertsteuer (IVA) in Höhe von 10 % fällt bei erstmaligem Verkauf von neu gebauten

Eigentumswohnungen und Ein- oder

Mehrfamilienhäusern an. Die Grunderwerbsteuer (ITP) in Höhe von 8 % - 10 % fällt bei allen Verkäufen an, die nicht der Mehrwertsteuer (IVA) unterliegen.

Sichern Sie sich jetzt attraktive

Finanzierungskonditionen! Sprechen Sie uns an, wir arbeiten mit erfahrenen Finanzierungsexperten zusammen.

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Preise

Kaufpreis: 259.000,00 EUR Provisionspflicht: Nein

Garage (Anzahl): 1

Flächen

Wohnfläche (m²): 120 m² Vermietbare Fläche (m²): 120 m² Grundstücksfläche (m²): 664 m²

Anzahl der Zimmer: 4

Zustand

Baujahr: 0

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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Compes Immobilien 1. Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise von uns sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung von uns, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben.

Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, uns die mit ihm

vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

2. Doppeltätigkeit

Wir dürfen ausdrücklich, sowohl für den Verkäufer, als auch für den Käufer tätig werden. Die Provision für Nachweis oder Vermittlung von Kaufobjekten beträgt 3 % vom beurkundeten Kaufpreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer;

bei Objekten unter 100.000 € Verkaufswert beträgt die Provision 5 % vom beurkundeten Kaufpreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Provision ist fällig am Tage

der notariellen Beurkundung. Bei Zahlungsverzug werden die banküblichen Zinsen berechnet.

Die Provision für Nachweis oder Vermittlung beträgt bei Vermietung von Wohnungen und Einfamilienhäusern 2,38 Monatsmieten inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Provision ist fällig nach Unterschrift des Mietvertrages.

3. Eigentümerangaben

Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von uns nicht auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind. Es ist Sache des

Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Wir, die diese Informationen nur weitergeben, übernehmen für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

4. Informationspflicht

Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei uns rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.

Der Auftraggeber erteilt uns hiermit Vollmacht zur Einsichtnahme in das

Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

5. Ersatz- und Folgegeschäfte

Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisions- sätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von uns entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und uns nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt.

Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss. Soweit der Auftraggeber nicht alleine verfügungsberechtigt ist, erklärt er, zugleich als Vertreter aller Miteigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu handeln.

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Sind unsere Angebote bereits von anderer Seite unterbreitet worden oder werden darüber bereits Verhandlungen geführt, ist uns dies schriftlich mitzuteilen.

Erfolgt eine derartige Mitteilung später als 7 Tage, so gilt der Nachweis als durch uns erbracht.

6. Aufwendungsersatz

Der Kunde ist verpflichtet, uns die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt,Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.

7. Haftungsbegrenzung

Die Haftung für uns wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten von uns keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

8. Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatz- verpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für uns zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

9. Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen

Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

Fassung: Oktober 2015

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