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Überörtliche Prüfung der Bauausgaben des Landkreises Karlsruhe 2012 bis 2015 durch die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) - Unterrichtung des Kreistags über den Abschluss der überörtlichen Prüfung

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Kommunal- und Prüfungsamt

Az.: 12-095.621; 012.31-4342148

Sitzungsvorlage KT/50/2018

Überörtliche Prüfung der Bauausgaben des Landkreises Karlsruhe 2012 bis 2015 durch die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-

Württemberg (GPA)

- Unterrichtung des Kreistags über den Abschluss der überörtlichen Prüfung

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

9 Kreistag 22.11.2018 öffentlich

keine Anlagen

Beschlussvorschlag

Der Kreistag nimmt vom Abschluss des Prüfungsverfahrens Kenntnis.

I.Sachverhalt

Die GPA hat in der Zeit vom 28.11. bis 21.12.2016 beim Landratsamt Karlsruhe eine überörtliche Prüfung der Bauausgaben in den Haushaltsjahren 2012 bis 2015 durchge- führt.

Über die wesentlichen Ergebnisse und die Stellungnahme der Verwaltung wurden der AUT/BA in seiner Sitzung am 14.12.2017 (Vorlage Nr. 45/2017) und der Kreistag in seiner Sitzung am 25.01.2018 (Vorlage Nr. 10/2018 an den Kreistag) informiert.

Aufgrund der Stellungnahmen der Verwaltung und der zwischenzeitlichen Erledigung der Prüfungsfeststellungen hat das Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsauf- sichtsbehörde mit Schreiben vom 07.08.2018 gemäß § 48 LKrO i.V.m. § 114 Abs. 5 Satz 2 GemO das Prüfungsverfahren für abgeschlossen erklärt. Dies ist dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.

Der AUT/BA hat in seiner Sitzung am 11.10.2018 die Angelegenheit vorberaten und dem Kreistag einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen.

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Az.: 12 - 095.621; 012.31 - 4342148

Seite 2 II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Aufgrund der Prüfungsfeststellungen der GPA erhob die Verwaltung zunächst Rückfor- derungen von insgesamt rd. 30.000 €. Dieser Betrag reduzierte sich im Laufe des Prü- fungsverfahrens mit Einverständnis der GPA auf rd. 1.000 €.

Eine höhere Erfolgsquote war insbesondere wegen der Prozessrisiken und des hohen Aufwands (Anwaltshonorare, Sachverständigengutachten etc.) im Vergleich zum mögli- chen Ertrag und zu der zu erwartenden langen Verfahrensdauer nicht zu erzielen.

III. Zuständigkeit

Gemäß §§ 41 Abs. 5, 48 LKrO i.V.m. Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 114 GemO ist der Kreistag über den Abschluss der überörtlichen Prüfung zu unterrichten.

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