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Landkreistag Baden-Württemberg - Benennung einer/eines Delegierten des Landkreises Karlsruhe für die Landkreisversammlung

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Academic year: 2022

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Büro des Landrats

Az.: 10.11001; 10.2-012.15-4862762

Sitzungsvorlage KT/63/2019

Landkreistag Baden-Württemberg

- Benennung einer/eines Delegierten des Landkreises Karlsruhe für die Landkreisversammlung

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

21 Kreistag 25.07.2019 öffentlich

keine Anlagen

Beschlussvorschlag

Der Kreistag wählt aus seiner Mitte

1. Kreisrat Markus Rupp (SPD) als Delegierten

2. Kreisrat Josef Offele (CDU / Junge Liste) als 1. Stellvertreter 3. Kreisrat Eberhard Roth (Freie Wähler) als 2. Stellvertreter

für die Landkreisversammlung des Landkreistages Baden-Württemberg.

I.Sachverhalt

Die Landkreisversammlung setzt sich aus je zwei stimmberechtigten Vertretern der Landkreise zusammen, nämlich dem Landrat und einem vom Kreistag bestellten Kreis- rat (Delegierter). Weitere Kreisräte können mit beratender Stimme an der Landkreis- versammlung teilnehmen (§ 6 Abs. 1 der Satzung des Landkreistags Baden- Württemberg).

Der Landkreistag würde es begrüßen, wenn für die/den Delegierten zwei Stellvertre- ter/innen bestellt werden, damit im Falle der Verhinderung der/des ordentlichen Dele- gierten eine Vertretung der Landkreise in der Landkreisversammlung sichergestellt ist.

(2)

Az.: 10.11001; 10.2 - 012.15 - 4862762

Seite 2 Bisherige Besetzung

Delegierter Stellvertreter

Kreisrat Markus Rupp (SPD) 1. Kreisrat Josef Offele (CDU)

2. Kreisrat Eberhard Roth (Freie Wähler)

Vorschlag für die neue Besetzung

Delegierter Stellvertreter

Kreisrat Markus Rupp (SPD) 1. Kreisrat Josef Offele (CDU / Junge Liste) 2. Kreisrat Eberhard Roth (Freie Wähler)

Wahlverfahren

Nach § 32 Abs. 7 LKrO werden Wahlen geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Kreistags widerspricht. Die Wahl des Delegierten sowie der beiden Stellvertreter erfolgt nacheinander in getrennten Wahlvorgängen.

Die zur Bestellung vorgeschlagenen Kreisräte sind bei der Wahl nicht befangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 LKrO).

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

keine

III. Zuständigkeit

Nach § 6 der Satzung des Landkreistages Baden-Württemberg i.V.m. § 1 Ziff. 2 c) der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe ist für die Bestellung der/des Delegierten des Landkreises Karlsruhe und der Stellvertreter/innen der Kreistag zuständig.

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