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Kliniken des Landkreises Karlsruhe gGmbH - Wahl der Vertreter/innen aus dem Kreistag des Landkreises Karlsruhe in den Aufsichtsrat

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Büro des Landrats

Az.: 10.11001; 10.2-012.15-4876344

Sitzungsvorlage KT/49/2019

Kliniken des Landkreises Karlsruhe gGmbH

- Wahl der Vertreter/innen aus dem Kreistag des Landkreises Karlsruhe in den Aufsichtsrat

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

7 Kreistag 25.07.2019 öffentlich

1 Anlage Vorschlag für die Besetzung des Aufsichtsrats

Beschlussvorschlag

Der Kreistag besetzt im Wege der Einigung den Aufsichtsrat der Kliniken des Landkrei- ses Karlsruhe gGmbH entsprechend der Anlage zur Sitzungsvorlage.

I.Sachverhalt

Mit Wirkung vom 01.01.2009 gründete der Landkreis Karlsruhe die Kliniken des Land- kreises Karlsruhe gGmbH (KLK). Nach § 8 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags der KLK hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, der sich wie folgt aus 15 Personen zu- sammensetzt:

a) der Landrat des Landkreises Karlsruhe kraft Amtes

b) zwölf Mitglieder, die vom Kreistag des Landkreises Karlsruhe gemäß § 48 Landkrei- sordnung Baden-Württemberg (LKrO) i.V.m. § 104 Abs. 2 Gemeindeordnung Baden- Württemberg (GemO) auf Widerruf entsandt werden.

c) zwei Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft, die vom Betriebsrat entsandt werden, von denen einer in der Fürst-Stirum-Klinik und eine/r in der Rechbergklinik tätig sein soll.

Die Entsendungsberechtigten haben für ihre Aufsichtsratsmitglieder Stellvertreter/innen zu bestellen.

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Az.: 10.11001; 10.2 - 012.15 - 4876344

Seite 2 Nach dem Ergebnis der Kreistagswahl am 26. Mai 2019 ergibt sich auf Grundlage der erreichten Kreistagssitze nach dem Verfahren von Sainte-Lagué/Schepers folgende Sitzverteilung:

CDU / Junge Liste

(28 Sitze)

Freie Wähler

(18 Sitze)

SPD

(15 Sitze)

GRÜNE

(14 Sitze)

FDP

(5 Sitze)

AfD

(5 Sitze) Aufsichtsrat

KLK (12 Sitze)

4 2 2 2 1 1

In der vergangenen Verwaltungsperiode waren Gastmitgliedssitze im Aufsichtsrat der Kliniken des Landkreises Karlsruhe gGmbH (KLK) vorgesehen. Im Aufsichtsrat der Re- gionale Kliniken Holding GmbH (RKH) gab es keine Gastmitgliedssitze.

Die Fraktionen haben darum gebeten, die Möglichkeit zur Einrichtung von Gastmit- gliedssitzen für im Aufsichtsrat der KLK vertretene Fraktionen beizubehalten, einige haben Gastmitglieder vorgeschlagen (siehe Anlage zur Vorlage).

Der Aufsichtsrat KLK würde damit aus 12 Mitgliedern und zusätzlich drei Gastmitglie- dern bestehen.

Wahlverfahren

Nach §§ 48 LKrO, 104 Abs. 1 Satz 2 GemO, 40 Abs. 2 GemO ist die Einigung über die Entsendung der Vertreter anzustreben. Nur wenn eine solche Einigung nicht zustande kommt, werden die vom Kreistag zu entsendenden Aufsichtsratsmitglieder aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Be- werber statt. Eine Einigung setzt einen einstimmigen Beschluss aller anwesenden stimmberechtigten Kreistagsmitglieder ohne Stimmenthaltungen voraus.

In der Vergangenheit erfolgte die Besetzung immer im Wege der Einigung.

Die zur Bestellung vorgeschlagenen Kreistagsmitglieder sind bei der Wahl nicht befan- gen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 LKrO).

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

keine

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Az. 10.11001; 10.2 - 012.15 - 4876344

Seite 3 III. Zuständigkeit

Nach § 1 Ziff. 2 b) der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe ist für die Entsendung von Vertreter/innen in den Aufsichtsrat eines Beteiligungsunternehmens i.S.v. § 48 LKrO i.V.m. § 104 Abs. 1 GemO der Kreistag zuständig.

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