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Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) - Wahl der weiteren Vertreter/innen des Landkreises Karlsruhe in den Aufsichtsrat

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Büro des Landrats

Az.: 10.11001; 10.2-012.15-4850403

Sitzungsvorlage KT/55/2019

Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV)

- Wahl der weiteren Vertreter/innen des Landkreises Karlsruhe in den Aufsichtsrat

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

13 Kreistag 25.07.2019 öffentlich

keine Anlagen

Beschlussvorschlag

Der Kreistag benennt im Wege der Einigung folgende vier Mitglieder des Kreistags als weitere Vertreter/innen des Landkreises Karlsruhe für den Aufsichtsrat der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV):

Kreisrat Tony Löffler (CDU / Junge Liste)

Kreisrätin Cornelia Petzold-Schick (Freie Wähler) Kreisrat Karl-Heinz Hagenmeier (SPD)

Kreisrätin Carina Baumgärtner-Huber (Grüne)

I.Sachverhalt

Nach § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH besteht der Aufsichtsrat aus 28 stimmberechtigten Mitgliedern. Neben dem Landrat als Vertreter kraft Amtes, entsendet der Landkreis Karlsruhe vier weitere stimmberechtigte Vertreter/innen. Der Gesellschaftsvertrag sieht die Benennung von Stellvertreter/innen nicht vor. Ein Aufsichtsratsmitglied kann sich im Verhinderungsfalle nur durch ein ande- res Mitglied des Aufsichtsrats vertreten lassen.

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Az.: 10.11001; 10.2 - 012.15 - 4850403

Seite 2 Bisherige Besetzung

Neben dem Landrat sind als weitere Vertreter des Landkreises Karlsruhe im Aufsichts- rat der KVV GmbH vertreten:

Kreisrat Tony Löffler (CDU) Kreisrat Josef Offele (CDU)

Kreisrat Heinz-Jürgen Deckers (Freie Wähler) Kreisrat Gerd Rinck (SPD)

Vorschlag für die neue Besetzung

Für die Wahl in den Aufsichtsrat haben die Fraktionen auf Grundlage der Verteilung nach Sainte-Lagué/Schepers folgende Mitglieder des Kreistags vorgeschlagen:

Kreisrat Tony Löffler (CDU / Junge Liste)

Kreisrätin Cornelia Petzold-Schick (Freie Wähler) Kreisrat Karl-Heinz Hagenmeier (SPD)

Kreisrätin Carina Baumgärtner-Huber (Grüne)

Wahlverfahren

Nach §§ 48 LKrO, 104 Abs. 1 Satz 2 GemO, 40 Abs. 2 GemO ist die Einigung über die Entsendung der Vertreter anzustreben. Nur wenn eine solche Einigung nicht zustande kommt, werden die vom Kreistag zu entsendenden Aufsichtsratsmitglieder aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Be- werber statt. Eine Einigung setzt einen einstimmigen Beschluss aller anwesenden stimmberechtigten Kreistagsmitglieder ohne Stimmenthaltungen voraus.

In der Vergangenheit erfolgte die Besetzung immer im Wege der Einigung.

Die zur Bestellung vorgeschlagenen Kreistagsmitglieder sind bei der Wahl nicht befan- gen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 LKrO).

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

keine

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Az. 10.11001; 10.2 - 012.15 - 4850403

Seite 3 III. Zuständigkeit

Nach § 1 Ziff. 2 b) der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe ist für die Entsendung von Vertreter/innen in den Aufsichtsrat eines Beteiligungsunternehmens i.S.v. § 48 LKrO i.V.m. § 104 Abs. 1 GemO der Kreistag zuständig.

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