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Anwendung der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg im Landkreis Karlsruhe

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Amt für Grundsatz und Soziales

Az.: 30-013.431; 420.42-6636874

Sitzungsvorlage JHA/SA/09/2021

Anwendung der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg im Landkreis Karlsruhe

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

5 Jugendhilfe- und Sozialausschuss 27.09.2021 öffentlich

keine Anlagen

Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfe- und Sozialausschuss stimmt der Anwendung der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg im Landkreis Karlsruhe in allen Rechtsbereichen der Sozialgesetz- bücher in der jeweils geltenden Fassung zu. Dies gilt ausdrücklich auch für die neu hin- zugekommenen Richtlinien zum Neunten Sozialgesetzbuch.

I.Sachverhalt

Die Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg sind in den verschiedenen Aufgabenberei- chen der Sozialverwaltung eine wesentliche Arbeitsgrundlage mit einer hohen Relevanz für die tägliche Arbeit.

Die Inhalte der Richtlinien werden in Redaktionskreisen erarbeitet und fortgeschrieben.

Die Beteiligung sozial erfahrener Dritter und eine weitere Qualitätssicherung erfolgt der- zeit in einem Gesamtarbeitskreis. Die Beschlussfassung obliegt den Sozialausschüssen des Städtetags und des Landkreistags.

Die Sozialhilferichtlinien stellen wesentliche Empfehlungen für die Umsetzung der recht- lichen Regelungen in den Stadt- und Landkreisen dar. Sie gelten für die Sozialhilfeträger allerdings nicht unmittelbar, sondern müssen erst durch Beschluss der zuständigen Gre- mien vor Ort für verbindlich erklärt werden.

Für den Bereich des damaligen Bundessozialhilfegesetzes (heute SGB II und SGB XII) wurden die Richtlinien vom damaligen Sozialausschuss vor mehr als 40 Jahren für den Landkreis Karlsruhe verbindlich für anwendbar erklärt.

Im Zuge der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist das Eingliederungshil- ferecht seit dem 01.01.2020 jetzt als eigenständiges Leistungsrecht in den Teil 2 des

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Az.: 30 - 013.431; 420.42 - 6636874

Seite 2 SGB IX eingeordnet und dadurch aus dem Fürsorgesystem des Sozialhilferechts (SGB XII) herausgelöst worden. Daher wurde in Baden-Württemberg zusätzlich zu den bereits bestehenden Redaktionskreisen für das SGB II und das SGB XII ein neuer Redaktions- kreis SGB IX gegründet. Dieser Redaktionskreis hat die Aufgabe, auch für das SGB IX Richtlinien zu entwickeln, um so eine möglichst landeseinheitliche Rechtsanwendung si- cherzustellen.

Die Sozialausschüsse von Landkreistag und Städtetag Baden-Württemberg haben den im Gesamtarbeitskreis Sozialhilferichtlinien beschlossenen Richtlinien zum SGB IX be- reits zugestimmt. Die Verwaltung schlägt deshalb entsprechend den Empfehlungen der Kommunalen Landesverbände vor, neben den ohnehin bereits geltenden Richtlinien zum SGB II und SGB XII künftig auch die neuen Richtlinien zum SGB XII in der jeweils gel- tenden Fassung im Landkreis Karlsruhe anzuwenden.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Durch die Anwendung der Sozialhilferechtlinien im Landkreis Karlsruhe ergeben sich keine finanziellen und keine personellen Auswirkungen.

III. Zuständigkeit

Nach § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe ist die Zuständigkeit des Jugendhilfe- und Sozialausschusses gegeben.

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