• Keine Ergebnisse gefunden

TOP 35 - Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Ausführungsgesetz zur Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "TOP 35 - Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Ausführungsgesetz zur Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Mitteilung des Senats

an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 23. März 2021

Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Ausführungsgesetz zur Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Än- derungsgesetzes zum Ausführungsgesetz zur Verordnung zum Anspruch auf Schutz- impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit der Bitte um Beschlussfassung.

Duch das Gesetz soll bei die der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucher- schutz eine implementierte Impfkommission aufrecht erhalten werden, die die Ent- scheidungen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz auf be- vorzugte Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorbereitet.

Die Existenz der Impfkommission hat sich noch nicht erübrigt, weil nicht genügend

Impfstoff zur Verfügung steht, um alle Bremerinnen und Bremer gleichmäßig zu imp-

fen und das Erfordernis über Anträge von Menschen zu entscheiden, bei denen auf-

grund ihrer besonderen gesundheitlichen Situation ein sehr hohes Risiko für einen

schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus

SARS-CoV-2 besteht, zu entscheiden.

(2)

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zur Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Vom x. März 2021

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Ausführungsgesetzes zur Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 38) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. eine Ärztin oder ein Arzt,“

2. In § 8 wird die Angabe „31. März 2021“ durch die Angabe „31. Oktober 2021“

ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(3)

154

B e g r ü n d u n g

I. Allgemeine Begründung

Mit dem Ausführungsgesetz zur Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz eine Impfkommission implementiert worden, die abweichend von der Priorisierung in der Verordnung Anträge von Menschen berät, bei denen aufgrund ihrer besonderen gesundheitlichen Situation ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Impfkommission gibt entsprechende Empfehlungen ab, auf deren Grundlage die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entscheidet.

Die Impfkommission hat zum 29. Januar 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen und bereits über zahlreiche Anträge von schwer- oder schwerstkranken Menschen beraten. Viele der Antragstellenden sind aufgrund der Entscheidung der Impfkommission bei der Impfung bevorzugt berücksichtigt worden. Da jedoch immer noch nicht genügend Impfstoff zur Verfügung steht, um alle Bremer:innen gleichmäßig zu impfen, wird die Entscheidung über Einzelanträge von besonders kranken Menschen weiterhin erforderlich sein. Da das Gesetz jedoch bis zum 31. März 2021 befristet war, ist es nunmehr zu verlängern, um die rbeit der Impfkommission weiterhin zu gewährleisten.

II. Einzelbegründung Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Die Festlegung der Besetzung der Impfkommission ist offener zu gestalten, um sicher zu stellen, dass die Impfkommission auch weiterhin arbeitsfähig bleibt, wenn Mitglieder der Impfkommission ausfallen und eine Neubesetzung vorgenommen werden muss.

Zu Nummer 2:

Die Geltungsdauer des Gesetzes ist bis zum 31. Oktober 2021 zu verlängern.

Zu Artikel 2

Es wird das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes geregelt.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Erziehern, Kindertagespflegepersonen auch weitere Beschäftigte, die regelmäßig in den genannten Einrichtungen tätig sind wie bspw. Integrationshelfer/innen, Sozialarbeiter/innen,

entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 3 Freizeit- und Amateursportbetrieb in öffentlichen oder privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen

Es hat sich gezeigt, dass die Infektionsgefahr nicht nur beim Sport besonders hoch ist, sondern auch beim Singen oder beim Spielen von Blasinstrumenten.. Die Gefahr einer Infektion

mit einer infizierten Person engen Kontakt (zum Beispiel mindestens 15 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als 1,5 Metern oder sehr engen Kontakt für

Mai 2020 wurde der Absatz 3 des § 20i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB) dahingehend ergänzt, dass bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowohl in der

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und der Senator für Inneres legen den beigefügten Entwurf einer Änderung der Verordnung zum Schutz vor

Da aber die Infektionsketten der letzten Wochen nicht bewältigt, sondern nur verlangsamt worden sind, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht uneingeschränkt zu dem Zustand

(1) Einer Person, bei der eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 labor- diagnostisch bestätigt wurde (infizierte Person), wird ab der Kenntnis der labor-