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Kanton Bern Canton de Berne

Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires

Geschäfts-Nr.: 2010-8977 Seite 1/1

Vorstoss-Nr: 088-2010

Vorstossart: Motion

Eingereicht am: 01.06.2010

Eingereicht von: Hess (Bern, SVP) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 17

Dringlichkeit: Ja 03.06.2010

Datum Beantwortung:

RRB-Nr:

Direktion: JGK

Verschleierungsverbot in der Kantonsverwaltung und in Schulen

Die Diskussion über die Verschleierung der Frau wird in gewissen radikalen Richtungen des Islams momentan sowohl im Ausland als auch in der Schweiz geführt. Aus diesem Grund ist es dringend nötig, dass sich der Kanton Bern klar positioniert und verbindliche Richtlinien für das Tragen bzw. Nicht-Tragen von Kopfbedeckungen erlässt. Die Verschleierung der Frau hat keine religiöse Bedeutung. Durch die Verschleierung verliert die Betroffene ihre Identität und Individualität. Ein solcher Angriff auf das Individuum richtet sich gegen unsere freiheitliche Gesellschaft und die Grundwerte der Schweiz. Gerade im öffentlichen Dienst dürfen wir dies nicht akzeptieren und zulassen. In den privaten Bereich soll im Sinne der Toleranz nicht eingegriffen werden, im öffentlichen Leben jedoch müssen die Pflege und der Erhalt unserer Schweizer Werte und Traditionen unbedingt gewährleistet sein.

Begründung:

Durch ein Kopftuchverbot im Kanton Bern wird die Religionsfreiheit der Muslime nicht beschnitten, sie können weiterhin ihren Glauben leben und praktizieren. Es geht bei diesem Verbot darum, eine äusserliche Diskriminierung der Frau zu verhindern und die Werte unserer freiheitlichen Gesellschaft im öffentlichen Raum zu stärken. Es ist dringend nötig, dass der Kanton Bern eine klare, den Schweizer Werten verpflichtete Position einnimmt.

Deshalb fordere ich den Regierungsrat auf, folgende Punkte sofort umzusetzen:

1. Den Angestellten in der kantonalen Verwaltung und in öffentlich-rechtlichen Institutionen wird das Tragen eines Schleiers verboten. Für betroffene Personen, welche bereits in der kantonalen Verwaltung oder in öffentlich-rechtlichen Institutionen angestellt sind, gilt dieses Verbot ebenfalls. Sie haben die Möglichkeit, sich entweder anzupassen oder es wird ihnen ordentlich gekündigt.

2. Das Tragen eines Kopftuchs ist in denjenigen öffentlichen Institutionen zu verbieten, in denen man sich identifizieren muss. Hierzu gehören z. B. Arbeits- und Sozialämter, Passbüros, Polizeiposten und öffentliche Beratungsstellen.

3. In Unterrichtsräumen ist das Tragen sämtlicher Kopfbedeckungen verboten.

Es wird Dringlichkeit verlangt.

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