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Bekanntmachung zu Artikel 1 Abs. 2 des Zehnten Teils desVertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandenerFragen

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Bekanntmachung zu Artikel 1 Abs. 2 des Zehnten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen

BesatzReglVtrArt1Bek

Ausfertigungsdatum: 05.05.1955 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu Artikel 1 Abs. 2 des Zehnten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-7, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) ----

Gemäß § 1 des Anhangs zum Zehnten Teil des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die

Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung - Bundesgesetzbl.

1955 II S. 405 -) in Verbindung mit Absatz 2 des Artikels 1 des Zehnten Teils dieses Vertrags ist als

Bundesoberbehörde für die Entgegennahme, Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen auf Rückgabe und Wiederherstellung nach Absatz 2 des Artikels 1 des Zehnten Teils des genannten Vertrags das Bundesamt für die Prüfung ausländischer Rückgabe- und Wiederherstellungsansprüche errichtet worden.

Das Bundesamt gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz. Es hat seinen Sitz in Bonn.

Für das Verfahren für die Anmeldung und Bearbeitung von Ansprüchen auf Grund des Artikels 1 des Zehnten Teils des genannten Vertrags und für die Befriedigung von auf solchen Ansprüchen beruhenden Entscheidungen gelten die Bestimmungen des Anhangs zum Zehnten Teil dieses Vertrags.

 

D e r B u n d e s k a n z l e r

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