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Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der DeutschenDemokratischen Republik (Ländereinführungsgesetz)

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Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik (Ländereinführungsgesetz)

LEinfG

Ausfertigungsdatum: 22.07.1990 Vollzitat:

"Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 955)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 3.10.1990 +++)

 Im beigetretenen Gebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. II Sachg. A Abschn. II nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1150 mWv 3.10.1990.

- Territoriale Gliederung

§ 1  

(1) Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet:

-   Mecklenburg-Vorpommern

durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin, .   ohne die Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;

 

 -   Brandenburg

durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Cottbus, Frankfurt/Oder und Potsdam, .   ohne die Kreise Hoyerswerda, Jessen und Weißwasser,

 .   zuzüglich der Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;

 

 -   Sachsen-Anhalt

durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Halle und Magdeburg, .   ohne den Kreis Artern,

 .   zuzüglich des Kreises Jessen;

 

 -   Sachsen

durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Dresden, Karl-Mark-Stadt/Chemnitz und Leipzig, .   ohne die Kreise Altenburg und Schmölln;

 .   zuzüglich der Kreise Hoyerswerda und Weißwasser;

 

 -   Thüringen

durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Erfurt, Gera und Suhl, .   zuzüglich der Kreise Altenburg, Artern und Schmölln.

 

 

(2)

§ 2   (1)

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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(2) Änderungen von Grenzen der Länder der DDR, die im Ergebnis von Bürgerbefragungen in Gemeinden und Städten begehrt werden und von der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurden, bedürfen eines Staatsvertrages zwischen den beteiligten Ländern.

(3) Wollen Gemeinden oder Städte nach der Länderbildung in das Land zurückkehren, dem sie am 23. Juli 1952 angehörten, ist ihrem in Bürgerbefragungen bekundeten und durch die Volksvertretungen bestätigten Willen stattzugeben, sofern dadurch keine Ex- bzw. Enklaven entstehen.

§§ 3 bis 21 (weggefallen)

§ 22 Übergang von Einrichtungen und Personal

Mit der Bildung von Ländern in der DDR gehen Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen der Republik, soweit sie nach diesem Gesetz Aufgaben der Länder wahrnehmen, auf die Länder über. Soweit Aufgaben auf die Länder übergehen, geht das Personal anteilmäßig auf die Länder über.

- Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 23   (1)

(2) Der erstgewählte Landtag, dem zugleich die Aufgabe einer verfassungsgebenden Landesversammlung obliegt, tritt spätestens am 14. Tag nach der Wahl zusammen. Spätestens am 20. Tag nach seinem Zusammentritt hat er eine vorläufige Landesregierung zu bilden.

(3) Nach Inkrafttreten der Landesverfassung wird die Landesregierung nach den Bestimmungen dieser Verfassung gebildet.

§ 24   -

§ 25 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.

(2) (3)

Schlußformel  

Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik

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