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IST DAS BETRIEBS­ VERFASSUNGSGESETZ NOCH ZEITGEMÄSS?

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DIE ZEITSCHRIFT FÜR BETRIEBSRÄTE IN DEUTSCHLAND 5 | 2018

BETRIEBSRAT DER

KEIN PAPIERTIGER!

Die Geschäftsordnung des Betriebsrats | Seite 15

DER WINTER NAHT … Gibt es ein Recht auf kältefrei? | Seite 19 ÄRGER BEIM FERIENFLIEGER

Streit um Betriebsrat bei SunExpress | Seite 13

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AUF DEM PRÜFSTAND :

IST DAS BETRIEBS­

VERFASSUNGSGESETZ

NOCH ZEITGEMÄSS?

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

VORWORT

Mobbing? Zieht Euch warm an!

Es ist frostig — zumindest in manchen Unternehmen. Denn Mobbing ist allgegenwär- tig, wie eine aktuelle Studie vom Bündnis gegen Cybermobbing wieder zeigt. Neu ist das nicht: Bereits 2002 prangerte die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsme- dizin die Übergriffe in einem Mobbing-Report an. Jedes Jahr kommt das Thema wieder auf den Tisch. Und es passiert trotzdem nichts, um den Tätern einen großen Riegel vorzuschieben.

Das Erschreckende ist, dass der Chef die Schikane meist toleriert, manchmal sogar vorantreibt. Damit muss Schluss sein! Das Thema Mobbing am Arbeitsplatz gehört ins Rampenlicht. Nur wenn es endlich ein eigenes (Straf)Gesetz gegen Mobbing gibt, kann dies gelingen.

„Warm anziehen“? Das ist nicht immer leicht, wenn durch Mobbing Arbeitsmotivation und Selbstzweifel erst einmal leiden. Wehrt Euch! Denn es ist an der Zeit, dass sich die Täter warm anziehen müssen.

Ihr

Hans Schneider

Leiter des Instituts zur Fortbildung von Betriebsräten

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

INHALT

DIE THEMEN DIESER AUSGABE

2 | Mobbing? Zieht Euch warm an!

3 | Inhalt

4 | kurz gemeldet

8 | Auf dem Prüfstand

Ist das Betriebsverfassungsgesetz noch zeitgemäß?

11 | Rechte und Pflichten von

Ersatzmitgliedern im Betriebsrat Im Zweifelsfall entscheidend:

Die Ersatzbank des Betriebsrats

13 | Streit um Betriebsrat bei SunExpress Ärger beim Ferienflieger

15 | Die Geschäftsordnung des Betriebsrats Kein Papiertiger!

19 | Der Winter naht …

Gibt es ein Recht auf kältefrei?

20 | Betriebsrat, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte Eine Partnerschaft für die Arbeitssicherheit

22 | Recht aktuell

24 | ifb intern

dbr ONLINE

Lesen Sie die Ausgaben

von DER BETRIEBSRAT bequem im Internet. Klicken Sie hier!

www.ifb.de/der-betriebsrat Welche Rechte und Pflichten

haben die Ersatzmitglieder des Betriebsrats?

| Seite 11

Kein Papiertiger, sondern wichtig:

Die Geschäftsordnung des Betriebsrats.

| Seite 15

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EINE PARTNERSCHAFT FÜR DIE ARBEITSSICHERHEIT So haben Sie als Betriebsrat Einfluss bei der Auswahl von Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragtem.

| Seite 20

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

KURZ GEMELDET

NORDSEE

NIEDERLAGE WEGEN BEFÖR- DERUNGEN

Die Restaurantkette Nordsee torpedierte im Frühjahr die BR-Wahlen, indem sie kur- zerhand 200 Mitarbeiter zu leitenden Ange- stellten erklärte.

Klick zum Artikel in dbr

Mit diesem Trick der Beförderung wollte das Unternehmen die Wahlen für ungültig erklären lassen. Nun steckte Nordsee eine weitere Niederlage ein: Das Arbeitsgericht Dortmund erklärte die Betriebsratswahlen für gültig, ebenso wie zuvor die Arbeitsgerichte in Neumünster und in Oberhausen. Mit seinem „Kniff“ kam das Unternehmen also zum Glück nicht weit!

ZWEI MAL HERBSTANFANG?

Warum beginnt der Herbst eigentlich zwei Mal?

Tatsächlich: Zuerst gibt es den meteorologischen Herbst- anfang (01.09.) und etwas später dann den kalendarischen Herbstanfang (23.09.). Letzterer liegt rein rechnerisch an den vier Jahreszeiten, die das Jahr unterteilen.

Der meteorologische Herbststart markiert hingegen den Tag im Jahr, an dem Tag und Nacht fast gleich lang sind. An diesem Tag überschreitet die Sonne den Äquator und wandert langsam auf die südliche Halbkugel.

SITZEN … BIS DER ARZT KOMMT

Nur noch 9 % der Deutschen leben rundum gesund — vor zwei Jahren waren es noch 11 %. Das hat der aktuelle DKV-Report „Wie gesund lebt Deutschland?“

ergeben. Mehr als die Hälftet der Deutschen ist kör- perlich nicht aktiv. Viele sitzen zu viel, sprichwörtlich bis der Arzt kommt. Rückenschmerzen, Übergewicht, Bluthochdruck und Diabetes können die Folge sein.

Laut WHO helfen bereits 150 Minuten moderate oder 75 Minuten intensive körperlicher Aktivität pro Woche für mehr Ausgeglichenheit, einen besseren Schlaf und weniger Stress.

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© www.nordsee.com

Mit seinem „Kniff“

kam das Unternehmen zum Glück nicht weit!

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

KURZ GEMELDET

HOMEOFFICE:

NUR WENIGE ZUFRIEDEN

Der Anteil der Beschäftigten mit einer Homeoffice- Regelung liegt im Schnitt bei 38 %. Aber nur 15 % sind mit ihrer Homeoffice-Regelung zufrieden und können nach jeweils eigener Entscheidung von zu Hause aus arbeiten. Bei 23 % ist das Arbeiten im Homeoffice nur im Notfall erlaubt. Das sind Ergebnisse einer Studie vom Forschungsinstitut zur Zukunft der Arbeit und von Xing. Zeit für eine Änderung, denn laut einer Studie der Universität Stanford hat die Arbeit im Homeoffice für das Unternehmen positive Auswirkungen und steigert die Produktivität der Mitarbeiter.

ELEKTRONISCHE AU-BESCHEINIGUNG

Die Umsetzung des Pilotprojekts „elektronische Arbeitsunfähigkeit“ (eAU) der Techniker Krankenkasse geht weiter: Künftig müssen TK-Versicherte beim Uni- versitätsklinikum Schleswig-Holstein ihre AU-Beschei- nigung nicht mehr per Post oder persönlich einreichen.

Seit 2017 ermöglicht die TK teilnehmenden Ärzten (überwiegend aus Schleswig-Holstein und Hamburg) den gelben Schein per Mausklick elektronisch an die sie zu übermitteln. Seit Juni 2018 können auch Ärzte aus NRW am Projekt teilnehmen. Bislang erhalten Arbeitnehmer ihre AU-Bescheinigung in dreifacher Ausführung: Zur Vorlage bei der Krankenkasse, beim Arbeitgeber und für die eigenen Unterlagen.

DECKUNGSLÜCKEN

IN DER PRIVATHAFTPFLICHT

Der Bund der Versicherten warnt vor Deckungslücken in der Privathaftpflicht-Versicherung. Denn obwohl laut einer Erhebung des Statistischen Bundesamts 85 % der Haushalte diese Versicherung haben, sollte die Deckungs- summe überprüft werden. Die vereinbarten Versiche- rungssummen seien häufig viel zu gering. Nur mit mindes- tens 15 Mio. € bestehe existenzieller Versicherungsschutz.

DICKE LUFT BEI LAMY

Wer kennt Lamy-Füller nicht aus seiner Schulzeit? Bislang hatte das Unternehmen den Ruf eines sozialen Familien- unternehmens. Doch nun herrscht dicke Luft, wie die IG Metall mitteilt. So seien die Betriebsratswahlen mani- puliert und schließlich der BR-Vorsitzende Jürgen Böhm gekündigt worden. Böhm arbeitet seit 25 Jahren im Unter- nehmen. Die Gewerkschaft will vor Gericht erreichen, dass Lamy die Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden zurücknimmt und dass die BR-Wahl wiederholt wird. Dies würden der Geschäftsführer und Teile des Betriebsrats jedoch ablehnen, so die IG Metall.

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

KURZ GEMELDET

TARIFERHÖHUNGEN:

EIN PLUS VON 3,1 %

Im ersten Halbjahr sind die Tariflöhne um durch schnittlich 3,1 % gestiegen. Dies berichtet das Tarifarchiv des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. In den beiden Vorjahren lag das Plus bei jeweils 2,4 %. Bei einem durchschnittlichen Anstieg der Verbraucherpreise von 1,7 % im ersten Halbjahr 2018 bedeutet dies einen Reallohnzuwachs von 1,4 %.

RENTENPLÄNE BELASTEN ZUKÜNFTIGE GENERATIONEN

Das geplanten Rentenpaket der Bundesregierung würde zu deutlichen Mehrausgaben für die Rentenversicherung und zu einer dauerhaften Erhöhung des Beitragssatzes führen.

Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie der Prognos AG für die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft. Laut der Analyse sind die Gewinner des Rentenpakets die Geburtsjahr- gänge 1974 und älter. Diese würden zusätzliche Leistungen im Gegenwert von insgesamt 343 Mrd. € erhalten. Die Verlierer seien — neben den zukünftigen Generationen — die Jahr- gänge 1975 und jünger. Für diese summiere sich die Mehrbelastung auf 94 Mrd. € netto.

NEUE

EURO-BANKNOTEN VORGESTELLT

Im Mai 2019 kommen neue 100- und 200-€-Scheine in Umlauf. Nachdem in den vergangenen Jahren bereits die 5, 10, 20 und 50-€-Banknoten überarbeitet wurden, sollen zusätzliche Sicherheitsmerkmale die beiden letzten Scheine der Europa-Serie noch fälschungssicherer machen.

Die alten Scheine werden nach und nach aus dem Verkehr gezogen.

ENGAGEMENT AM „SOCIAL DAY“

Am 21.09. war wieder „Malteser Social Day“. Bei diesem Sozialtag engagieren sich Mitarbeiter bundeweit, um bedürftigen Menschen zu helfen. Sie besuchen ältere Menschen, machen Essen für Obdachlose oder sorgen in Jugendzentren und Schulen für frisch gestrichene Wände. So sollen Brücken zwischen ihrer Arbeitswelt und der sozialen Welt geschlagen werden. Mehr als 1.200 Mitarbeiter aus rund 50 Unternehmen wie Banken, Stadt- werke, Beratungsfirmen und Versicherer waren dabei.

Weiter Infos unter: www.malteser-socialday.de

STUMME GROSSRAUMBÜROS

In Großraumbüros gibt es weniger Gespräche. Forscher der Harvard University fanden heraus, dass beim Wech- sel ins Großraumbüro die direkten Gespräche um rund 70 % zurückgehen. E-Mails und Messenger-Dienste nahmen hingegen um 20 bis 50 % zu. Das Fazit der Wis- senschaftler: Der positive Einfluss von räumlicher Nähe wird überschätzt. Wenn Rückzugsräume fehlen, entwi- ckeln Angestellte „andere Strategien, um sich Privatheit zu verschaffen“. Statt die Kommunikation zu verbessern, lösen Großraumbüros sogar eine Art Abwehrreflex aus.

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

KURZ GEMELDET

KAMPAGNE GIB MIR NULL

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) hat eine Kampagne GIB MIR NULL! Gestartet.

Ziel sind weniger Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in einer Arbeitswelt, in der jeder auf den Anderen achtet, in der man wertschätzend miteinander umgeht und Freude bei der Arbeit hat. Die BGHW möchte Arbeit- geber inspirieren, sich für sichere und gesunde Arbeits- plätze stark zu machen. Hierzu hat sie sich eine Reihe von witzigen Mitmachmitteln ausgedacht — zum Null- tarif für Mitgliedsbetriebe! Details zur Kampagne unter:

www.gibmirnull.de

NEUE WEGE FÜR UNSERE AUTOBAHNEN

Der Bund wird künftig Planung, Bau, Betrieb, Erhalt und Finanzierung der Autobahnen in Deutschland überneh- men, zentral organisiert und regional aufgestellt. Dazu wird eine Infrastrukturgesellschaft und eine neue Bundes- oberbehörde gegründet. Es ist die größte Reform in der Geschichte der 13.000 Kilometer Autobahn.

STARTSCHUSS FÜR DAS BAUKINDERGELD

Mit einem jährlichen Zuschuss von 1.200 Euro pro Kind unterstützt die Bundesregierung Familien beim Haus- und Wohnungskauf. Seit dem 18. September können bei der KfW-Bankengruppe Anträge für das Baukindergeld gestellt werden. Die Förderung läuft zehn Jahre und wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 gewährt.

DENKANSTÖSSE

GELD MACHT DOCH GLÜCKLICH!

Schwedische Forscher haben in einer „Lotterie- Studie“ nachweisen können, dass Geld doch glück- lich macht. Die Forscher haben dazu 20 Jahre lang schwedische Lottogewinner beobachtet. Sie waren auch noch Jahrzehnte nach ihrem Gewinn immer noch glücklicher als vor dem Geldsegen…

Wen wundert´s?

HOHE PFLEGE-

BEREITSCHAFT

Die Pflegebereitschaft in Deutschland ist groß:

86 % sind grundsätzlich dazu bereit, nahe Angehö- rige für mehrere Stunden in der Woche zu pflegen.

Sechs von zehn würden für diese Aufgabe im Beruf kürzertreten, zwei von zehn sogar eine längere Auszeit nehmen. Das zeigen die Ergebnisse der Umfrage „Meinungspuls Pflege“ der Techniker Krankenkasse.

SPIONAGE VERURSACHT

MILLIARDENSCHADEN

Durch Sabotage, Datendiebstahl und Spionage ist der deutschen Industrie in den vergangenen beiden Jahren ein Schaden von insgesamt 43,4 Mrd. € entstanden. 68 % der Industrieunternehmen waren Opfer entsprechender Angriffe, jedes fünfte Unternehmen (19 %) vermutet dies. Das hat eine Studie des Digitalverbands Bitkom erge- ben. „Mit ihren Weltmarktführern ist die deutsche Industrie besonders interessant für Kriminelle“, kommentierte Bitkom-Präsident Achim Berg.

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

BETRVG AUF DEM PRÜFSTAND

AUF DEM PRÜFSTAND

IST DAS BETRIEBSVERFASSUNGS- GESETZ NOCH ZEITGEMÄSS?

Über Geschmack lässt sich nicht streiten, über das Betriebsverfassungsgesetz scheinbar schon. So stellt der Chef eines mittelständischen Familienunternehmens die Regelungen auf den Prüfstand. Er hält das Betriebsverfassungsgesetz teilweise für „undemokratisch“

und verlangt, dass es hinterfragt wird.

Begonnen hat der Streit beim Braunschweiger Elektro- nikhersteller Wentronic, als Mitarbeiter erstmals einen Betriebsrat gründen wollten. Das kam nicht gut an beim Arbeitgeber, schließlich gab es so etwas in der Firmengeschichte des Familienunternehmens noch nie.

Und natürlich sei ein Betriebsrat auch absolut nicht nötig, und außerdem sowieso nicht gewollt bei der Belegschaft.

LEIDER KEIN EINZELFALL

Diese Argumente hört man leider immer wieder, gerade wenn es um die erstmalige Einsetzung eines Betriebs- rats geht. Um die Wahl zu verhindern, stellen manche Arbeitgeber es auch so dar, als solle dem Unternehmen ein Betriebsrat aufgezwungen werden. Es wird Stim- mung gemacht in der Belegschaft.

Und das ist bei weitem kein Einzelfall: Laut WSI der Hans-Böckler-Stiftung wird jede sechste Betriebsrats- gründung behindert. Arbeitgeber schüchtern Kandida- ten ein, drohen mit Kündigungen — Realität in deutschen Unternehmen.

Und bei Wentronic? „Leider war zu viel Zeit zwischen Einladung und Termin der Betriebsversammlung, an dem der Wahlvorstand gewählt werden sollte“, berichtet die zuständige Gewerkschaftssekretärin Kornelia Jung.

Dass er Druck auf Mitarbeiter ausgeübt habe, bestreitet Geschäftsführer Wendt allerdings ausdrücklich. Trotz- dem wurden letztlich überwiegend weiße und damit ungültige Stimmzettel abgegeben, kein Wahlvorstand in Sicht.

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Es wird Stimmung

gemacht in der Belegschaft.

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

BETRVG AUF DEM PRÜFSTAND

„Die Belegschaft bei Wentronic ist sehr jung und lässt sich schnell verunsichern“, so Jung. Deshalb sollte es vor Gericht in die nächste Runde gehen, um gemäß

§ 17 BetrVG den Wahlvorstand gerichtlich zu bestellen.

„UNDEMOKRATISCH“?

Diese Regelung hält Michael Wendt für „undemokratisch“.

Es sei ein „Fehler im System”, wenn trotz des gegenteili- gen Votums aus der Belegschaft gerichtlich ein Betriebs- rat „durchgeboxt” werden solle, nur weil es das Betriebs- verfassungsgesetz so vorsehe, zitiert news38.de den Wentronic-Geschäftsführer. Es sei es Zeit für eine Ver- änderung — und die könne von Braunschweig ausgehen.

Nun gut, werfen wir einen scharfen Blick auf das Betriebsverfassungsgesetz. Sind die Regelungen unde- mokratisch und nicht mehr zeitgemäß?

DEMOKRATIE PUR!

Ganz im Gegenteil: Das Betriebsverfassungsgesetz ist Demokratie pur, es ist zu Recht das rechtliche Herzstück der BR-Arbeit. Es sorgt mit für einen Minimalstandard an

Rechten für Arbeitnehmer, dank des täglichen Engage- ments zigtausender Betriebsräte. Aus diesem Grund wird es zuweilen auch das „kleine Grundgesetz“ der Betriebe genannt. Gerade inhabergeführten Unterneh- men ist es trotzdem leider ein Dorn im Auge. Und das ist völlig unlogisch: Die Praxis zeigt jeden Tag, wie Unter- nehmen von einer funktionierenden, gelebten Mitbe- stimmung profitieren. Faire Kompromisse und Lösung von Konflikten, all das wäre ohne die entsprechende gesetzliche Grundlage kaum möglich. Letztlich bereitet das Betriebsverfassungs gesetz also den Boden für den sozialen Frieden innerhalb der Unternehmen. Dies gilt gerade auch angesichts neuer Technologien innerhalb einer schnelllebigen Arbeitswelt.

WIE WICHTIG SIND MIR MEINE BESCHÄFTIGTEN?

In der Praxis geht es beim Gerangel um die Einsetzung eines Betriebsrats und beim Schimpfen über das Betriebsverfassungsgesetz letztlich um eine einzige Frage: Wie wichtig sind mir als Arbeitgeber meine Beschäftigten? Liegen Sie mir am Herzen, dann sind mir ihre gewählten Vertreter als Sprachrohr willkommen.

In der Praxis behindern leider Kurzsichtigkeit und Angst

(z.B. vor Entscheidungsverlust) diese Sichtweise. Es ist ein hartes Stück Arbeit, diese Vorurteile und Sorgen zu mini- mieren. Und kann, auch dank des Betriebsverfassungs- gesetzes, dann gelingen, wenn die Beschäftigten sich nicht einschüchtern lassen und an einem Strang ziehen.

Schnell stellen dann alle Parteien fest: Was wir brauchen, ist nicht weniger, sondern mehr Mitbestimmung!

UND BEI WENTRONIC?

Um es kurz zu machen. Bei Wentronic gibt es bis heute keinen Betriebsrat. Die knapp 200 Mitarbeiter in der Braunschweiger Firmenzentrale werden nicht von einer Interessenvertretung gestützt. „Der Druck war wohl zu groß“, sagt Kornelia Jung. Die drei Mitarbeiter haben ihren Antrag noch vor dem Termin zurückgezogen und zum Teil das Unternehmen verlassen. Leider eine Situa- tion, die gerade bei Familienunternehmen häufiger auf- tritt. Sie sehen in Betriebsräten Störenfriede, die es zu bekämpfen gilt. Anstatt einen Betriebsrat als Bindeglied und gutes Sprachrohr zu sehen, ist die Ablehnung groß.

Dabei würde dem Braunschweiger Unternehmen ein Betriebsrat sicherlich guttun, wirft man einem Blick auf die Bewertungen bei kununu: „Wer Pro Betriebsrat ist wird erpresst oder entlassen“, heißt es dort.

Jedes Unternehmen

profitiert von einer funktionierenden, gelebten Mitbestimmung.

DER WEG ZUM BETRVG

Als im Jahr 1952, also vor 66 Jahren, das erste Betriebsver-

fassungsgesetz verabschiedet wurde, war der Protest groß. Und nein, damals waren es nicht die Arbeitgeber, die sich gegen das Gesetz wehr- ten, sondern vor allem der DGB. Streitpunkt waren allerdings nicht die Mitbestimmungsrechte, sondern die Mitbestimmung in den Aufsichtsräten.

20 Jahre später, im Jahr 1972, wehrten sich hin- gegen die Arbeitgeber mit Händen und Füßen gegen eine Reform zur Stärkung der Mitbestim- mungsrechte. Trotzdem wurde das BetrVG ent- sprechend umgesetzt und in der Folge immer weiterentwickelt — zum Glück.

Mit einer großen Reform im Jahr 2001 wurde das Betriebsverfassungsgesetz der aktuellen Arbeitswelt angepasst.

1952 2001 1972

2018

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

BETRVG AUF DEM PRÜFSTAND

Ein anderer schreibt „Nach außen hin wird viel Wert auf gutes Erscheinen gelegt, unter der Fassade sieht das jedoch anders aus.“ Schade, Wentronic! Und eigentlich ist es auch schade, dass der Wentronic-Geschäftsführer jetzt keinen Grund mehr hat, weiter gegen die Regelun- gen des Betriebsverfassungsgesetzes zu wettern. Es wäre eine gute Gelegenheit gewesen, die Wichtigkeit und Bedeutung dieses Gesetzes richterlich in klaren Worten festzuhalten.

BETRIEBSRÄTE LOHNEN SICH IMMER!

Der Arbeitgeber lacht sich ins Fäustchen, wenn die Beleg- schaft ihm zustimmt und lieber keinen Betriebsrat wählt.

Denn er hat nichts zu verlieren, die betriebsratslose Belegschaft aber eine ganze Menge. Betriebsräte können im Betrieb viel verbessern und die Willkür des Arbeitge- bers beenden. Sie bestimmen insbesondere bei sozialen Themen direkt mit und können mit ihrer Initiative viel erreichen. Denn eins ist klar: Gibt es keinen Betriebsrat, gibt es auch keine Mitbestimmungsrechte. In Betrieben ohne Betriebsrat entfällt die Anwendung des Betriebs- verfassungsgesetzes, die Mitwirkungsrechte können nicht rechtsverbindlich ausgeübt werden. Der Arbeitge- ber darf allein entscheiden! Kein Wunder also, dass es immer noch Arbeitgeber gibt, die Betriebsräte verteu- feln. Aus Arbeitnehmersicht gibt es keine sachlichen oder logischen Argumente gegen einen Betriebsrat.

Lasst euch also nicht für dumm verkaufen — ein starkes Betriebsverfassungsgesetz braucht das Land!

EIN DESASTER: ARBEITGEBER BEHINDERN JEDE SECHSTE BETRIEBSRATSGRÜNDUNG!

Arbeitgeber behinderten jede sechste Betriebs- ratsgründung; sie schüchterten Kandidaten ein, drohten mit Kündigungen oder verhinderten die Bestellung eines Wahlvorstands. So lautet das unfassbare Ergebnis einer Befragung des Wirt- schafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung. Danach gehen Unternehmen besonders häufig aggressiv gegen Neugründungen von Betriebsräten vor.

Erschreckend, aber leider Realität? Schreibt uns Eure Meinung!

Wir haben ein offenes Ohr für Euch und Eure (nicht) alltäglichen Sorgen im BR. Natürlich ver- traulich. Ihr erreicht unsere Redaktion unter:

offenes-ohr@ifb.de

BLICK INS GESETZ: § 17 BetrVG

BESTELLUNG DES WAHLVORSTANDS IN BETRIEBEN OHNE BETRIEBSRAT (1) Besteht in einem Betrieb, der die Vorausset- zungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebs- rat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsver- sammlung von der Mehrheit der anwesenden Ar- beitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamt- betriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestel- lung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einla- den und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeit- nehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.

§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

RECHTE UND PFLICHTEN VON ERSATZMITGLIEDERN

RECHTE UND PFLICHTEN VON ERSATZMITGLIEDERN

IM ZWEIFELSFALL ENTSCHEIDEND:

DIE ERSATZBANK DES BETRIEBSRATS

Ersatzmitglieder sind die Arbeitnehmer, die sich bei der letzten Betriebsratswahl haben aufstellen lassen, aber nicht in den Betriebsrat gewählt wurden. Ersatzmitglied kann nur sein, wer bei der Wahl mindestens eine Stimme erhalten hat. Wer keine Stimme bekommen hat, ist kein Ersatzmitglied.

WANN KOMMT DIE ERSATZBANK ZUM EINSATZ?

Es gibt zwei Fälle, in denen ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachrückt (§ 25 Abs. 1 BetrVG), nämlich 1. wenn ein ordentliches Mitglied zeitlich begrenzt, also

für einen absehbaren Zeitraum verhindert ist oder 2. wenn ein Mitglied dauerhaft, also ganz aus dem

Betriebsrat ausscheidet.

Ein zeitlich begrenzter Verhinderungsgrund liegt nur in bestimmten Situationen vor, nämlich bei Krankheit, Kur, Urlaub, Fortbildung, Dienstreise, Elternzeit, persönlicher Betroffenheit bei einem Tagesordnungspunkt oder wenn ein unaufschiebbarer Notdienst bei der Arbeit vorliegt und ein Betriebsrat deshalb nicht an einer Sitzung teil- nehmen kann. Keine Lust oder viel zu tun sind keine Verhinderungsgründe.

Ein Ersatzmitglied rückt dauerhaft, also für die restliche Amtszeit ins Gremium nach, wenn ein Betriebsratsmitglied:

sein Amt niederlegt,

aus dem Betrieb ausscheidet (z.B. wegen Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags),

seine Wählbarkeit verliert (z.B. weil es zum leitenden Angestellten wird),

durch einen rechtskräftigen Beschluss des Arbeits- gerichts wegen einer groben Pflichtverletzung aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird

(§ 23 Abs. 1 BetrVG),

durch Gerichtsbeschluss wegen Nichtwählbarkeit (z.B. wegen zu kurzer Betriebszugehörigkeit) nach einer Wahlanfechtung sein Amt verliert (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BetrVG)

Rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, dann tritt es als vollwertiges Mitglied ins Gremium ein und zwar mit allen Rechten und Pflichten. So kann das Gremium seine Aufgaben weiterhin wahrnehmen und wirksame Beschlüsse fassen. Das Nachrücken geschieht automatisch, sobald ein Verhinderungsfall vorliegt und zwar auch dann, wenn das Ersatzmitglied gar nichts von der Verhinderung weiß.

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

RECHTE UND PFLICHTEN VON ERSATZMITGLIEDERN

Das Ersatzmitglied übernimmt allerdings nicht automa- tisch besondere Funktionen des ausgeschiedenen Mit- glieds (z.B. Mitglied im Betriebsausschuss), denn diese werden gewählt. Auch eine Freistellung geht nicht auf ein Ersatzmitglied über. Eine förmliche Benachrichti- gung oder eine Erklärung des Ersatzmitglieds, dass es die Aufgabe annimmt, ist nicht nötig. Lehnt ein Ersatz- mitglied es allerdings ab, für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglieds dauerhaft nachzurücken, gilt dies als Amtsniederlegung.

WER KOMMT ZUM EINSATZ?

Welches Ersatzmitglied im Einzelfall an der Reihe ist, kommt drauf an: Wurde der Betriebsrat mit Mehrheits- wahl (Personenwahl) gewählt, ist es das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl (§ 25 Abs. 2 S. 3 BetrVG).

Aber Vorsicht: Zu beachten ist nämlich immer, dass das Geschlecht in der Minderheit ausreichend vertreten ist.

Ist dies nach einer Verhinderung nicht mehr der Fall, dann rückt dasjenige Ersatzmitglied nach, das dem Min- derheitengeschlecht angehört und die höchste Stim- menzahl hat (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Wurde der Betriebsrat in Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt, kommt das Ersatzmitglied aus der Vorschlagsliste zum Zuge, der das verhinderte bzw. ausgeschiedene Mitglied angehört hat. Auch hier ist allerdings darauf zu achten, dass das Geschlecht in der Minderheit ausreichend vertreten ist.

Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, ist die Vorschlagsliste an der Reihe, auf die der nächste Sitz entfallen würde (§ 25 Abs. 2 S. 1 bis 3 BetrVG)).

VORBEREITUNG AUF DIE SITZUNG

Wer in den Betriebsrat nachrückt, muss sich auf diese Aufgabe vorbereiten. Deshalb dürfen Ersatzmitglieder, die dauerhaft in den Betriebsrat nachrücken, alle Unter- lagen des Betriebsrats einsehen (§ 34 Abs. 3 BetrVG) Aber auch, wenn ein Ersatzmitglied nur zeitweilig nach- rückt, ist eine Vorbereitung nötig. Das ist oft eine beson- dere Herausforderung, denn das Ersatzmitglied hat meistens nur wenig Zeit, um Informationen zu sammeln und zu bewerten. Es darf hierfür die Unterlagen einse- hen, die es benötigt, um sich auf die Sitzung, an der es teilnimmt, vorzubereiten. Das Ersatzmitglied soll in der Lage sein, sich zu den Themen eine Meinung zu bilden und eine Entscheidung treffen zu können. Außerdem darf es auch das Protokoll der Sitzung einsehen, an der es teilgenommen hat. Ersatzmitglieder, die nicht nach- rücken, haben kein Recht Unterlagen des Betriebsrats einzusehen.

SCHWEIGEPFLICHT FÜR ERSATZMITGLIEDER Ersatzmitglieder sind, genau wie ordentliche Mitglieder des Betriebsrats, zur Geheimhaltung verpflichtet.

Das bedeutet, sie dürfen Betriebs- oder Geschäftsge- heimnisse, die sie bei der Betriebsratsarbeit erfahren, und die vom Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet werden, nicht offenbaren oder verwerten (§ 79 BetrVG). Hierzu gehören alle Tatsachen, Erkennt- nisse und Unterlagen zum technischen Betrieb oder zur wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, und die der Arbeitgeber geheim halten will. Er muss diesen Willen ausdrücklich erklären und es muss auch ein objek- tives Geheimhaltungsinteresse bestehen.

SCHULUNGSANSPRUCH

Ersatzmitglieder können eine Schulung besuchen, wenn die Veranstaltung erforderlich ist, damit der Betriebsrat arbeitsfähig bleibt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn ein Ersatzmitglied auffällig oft an Sitzungen teilnimmt.

KÜNDIGUNGSSCHUTZ

Der besondere Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG) gilt auch für Ersatz- mitglieder, solange sie ein verhindertes Betriebsratsmit- glied vertreten. Der Schutz gilt sogar dann, wenn wäh- rend der Vertretungszeit gar keine Betriebsratstätigkeit anfällt. Auch die Vorbereitungszeit, also die Zeit, die ein Ersatzmitglied braucht, um sich auf eine Sitzung vorzu- bereiten, fällt in den besonderen Kündigungsschutz.

Der nachwirkende Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 S. 2 KSchG) gilt für Ersatzmitglieder, wenn sie in der Vertretungs- zeit tatsächlich Betriebsratsarbeit erledigt haben (z.B. an einer Sitzung teilgenommen haben) und zwar sogar dann, wenn sich später herausstellt, dass ein Vertretungsfall in Wahrheit gar nicht vorlag. Allerdings:

Der nachwirkende Kündigungsschutz entsteht nicht, wenn beim Nach rücken die Vorschriften über die rich- tige Reihenfolge oder über die Vertretung des Minder- heitengeschlechts nicht beachtet wurden. Auch wenn der Vertretungsfall nur zum Schein herbeigeführt wurde, gilt der nachwirkende Kündigungsschutz nicht und auch nicht, wenn das Ersatzmitglied wusste oder hätte wissen müssen, dass ein Vertretungsfall gar nicht vorgelegen hat. (RT)

Auch ein Ersatzmitglied,

das nur zeitweilig nachrückt, muss sich auf eine Sitzung vorbereiten.

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

BR-WAHL GESTOPPT

VORERST KEIN BETRIEBSRAT BEI SUNEXPRESS

ÄRGER BEIM FERIENFLIEGER

Ab in die Sonne — leider vorerst ohne Betriebsrat. Ein Gericht hat vor Kurzem die Betriebsratswahl beim Ferienflieger SunExpress gestoppt. Grund dafür ist eine wenig bekannte Regelung im Betriebsverfassungsgesetz.

Bei SunExpress wird es vorerst keinen Betriebsrat geben. Das Unternehmen hat gerichtlich verhindert, dass seine Piloten und Flugbegleiter eine Interessen- vertretung gründen. Gibt’s nicht? Gibt’s doch!

Möglich macht dies § 117 BetrVG. Darin heißt es:

„Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden.“ Anders ausgedrückt:

Ohne entsprechenden Tarifvertrag kann kein Betriebsrat gewählt werden.

KEIN TARIFVERTRAG

Das Problem an der Sache ist: Einen Tarifvertrag lehnt die Airline ab. Trotzdem entschied das LAG Hessen in ihrem Sinne und bestätigte die Entscheidung im Eilverfahren durch das Arbeits- gericht Frankfurt am Main. Der Wahlvorstand bei SunExpress ist vorerst nicht befugt, eine Betriebs- ratswahl für die Mitarbeiter des fliegenden Personals durchzuführen.

Das Betriebsverfassungsgesetz gelte für Beschäf- tigte im Flugbetrieb nicht, führte das Gericht zur Begründung aus.

Das Problem ist:

Einen Tarifvertrag lehnt die Airline ab.

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Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für Beschäftigte im

Flugbetrieb nicht.

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

BR-WAHL GESTOPPT

WENN´S BRENNT:

DER EINSTWEILIGE RECHTSSCHUTZ

Die Mühlen der Justiz mahlen langsam. Immer dann, wenn eine Entscheidung wirklich eilt, kommt deshalb der einstweilige Rechtsschutz in Betracht.

Es geht um die Fälle, in denen schnell entschieden werden muss, um Nachteile zu verhindern. Häufig im Arbeitsrecht ist z.B. der Streit um Urlaub. Denn entscheidet ein Gericht erst im Winter, ist der Sommerflieger schon lange weg.

Auch für Betriebsräte wichtig

Auch für Betriebsräte ist der einstweilige Rechtsschutz wichtig.

Denn setzt der Arbeitgeber z.B. eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats um, ist schnelle Unterlassung wichtig.

Wie der Name schon verrät, geht es beim einstweiligen Rechtsschutz nur um eine „einstweilige“, also um eine vorläufige Entscheidung. Nur im richtigen Verfahren (Hauptverfahren genannt), kann abschließend ent- schieden werden.

JETZT HEISST ES ABWARTEN

Allerdings handelt es sich um eine Entscheidung im

„einstweiligen Rechtschutz“. Das Gericht hält es für zumutbar, dass der Wahlvorstand vor den Wahlen die Entscheidung im regulären Verfahren abwartet.

Dort müsse dann auch inhaltlich geklärt werden, ob eine EU-Richtlinie die Regelung des Betriebsver- fassungsgesetzes einschränkt und bei SunExpress doch die Bildung eines Betriebsrats ermöglicht. Eine Meinung, die von einigen Experten vertreten wird.

Sie halten diese Regelung des BetrVG für nicht mit EU-Recht vereinbar.

Wie auch immer: Die Arbeitgeberin durfte vorerst den Abbruch der Wahlvorbereitungen verlangen.

Im Grundsatz entscheidet das Bundesarbeitsgericht zum Thema am 24. Oktober.

Wir werden berichten!

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Nicht mit dem EU-Recht vereinbar, das meinen Experten zur Regelung.

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

GESCHÄFTSORDNUNG DES BETRIEBSRATS

DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES BETRIEBSRATS

KEIN PAPIERTIGER!

Pflicht ist sie nicht, die Geschäftsordnung des Betriebsrats.

Aber eine sinnvolle Sache, die sich lohnt. Denn es spart viel Zeit und unnötige Diskussionen, wenn Organisatorisches sicher geregelt ist.

Wir ersticken doch schon in Verwaltungsarbeit — und jetzt noch eine Geschäftsordnung?“ Ja, denn mit ihr wird die tägliche Betriebsratsarbeit einfacher. Eine gute Geschäftsordnung bringt Struktur in den Ablauf der BR-Arbeit. Jedes Mitglied weiß, woran es ist, jeder kennt die Abläufe — und niemand muss unsicher sein. Also los, ran ans Regelwerk!

WAS STEHT DRIN?

Der Blick ins Gesetz hilft diesmal nicht viel weiter.

So heißt es in § 36 BetrVG: „Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftli- chen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.“ Sonstige Bestimmungen?

Inhaltlich ist damit vor allem Organisatorisches gemeint.

In einer Geschäftsordnung lassen sich z.B. die folgen- den Punkte klären:

Ort und Zeit der BR-Sitzungen

Ablauf der Einladung und Bekanntmachung der Tagesordnung

Was passiert bei Verhinderungen?

Zuständigkeiten des BR-Vorsitzenden

Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebsrats Bildung von Ausschüssen

Durchführung von Betriebsversammlungen

Eine gute Geschäftsordnung bringt Struktur in die Betriebsratsarbeit.

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Los geht´s, ran ans Regelwerk!

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

GESCHÄFTSORDNUNG DES BETRIEBSRATS

WIE FANGE ICH AN?

Manchmal gibt es noch eine „alte“ Geschäftsord- nung, die man als Grundlage für eine neue Version nutzen kann. Zur Ideenfindung kann aber auch ein Beispiel aus einem anderen Unternehmen dienen.

Wenn es um die Details geht, kommt es — wie so oft — auf das Unternehmen an. Um zu einer pass- genauen Geschäftsordnung zu finden, hilft die Beantwortung der folgenden Fragen im Gremium:

Welche Schwierigkeiten im Ablauf haben sich in den ersten Monaten gezeigt?

Welche Arbeitsabläufe sollten wir regeln?

Was ist für ein strukturiertes Arbeiten bei uns wichtig?

Wer ist für was verantwortlich, wo liegen die besonderen Stärken der BRler?

Was für Fragen tauchen immer wieder auf, z.B.

wegen der Tagesordnung?

KEIN FREIFAHRTSCHEIN

Dabei ist eines sehr wichtig: Die Geschäftsordnung bietet keinen Freifahrtschein. Das bedeutet, dass nicht von den Bestimmungen des Betriebsverfas- sungsgesetzes abgewichen werden darf, insbeson- dere nicht von den §§ 26 bis 41 BetrVG. Auch kann der Betriebsrat nicht einseitig über Fragen bestim- men, die mit dem Arbeitgeber vereinbart werden müssen. Auf der anderen Seite können aber auch Außenstehende aus der Geschäftsordnung keine Ansprüche herleiten.

BESCHLUSS ERFORDERLICH

Einen Termin für eine Geschäftsordnung gibt es nicht, der Betriebsrat kann sie jederzeit in einer Sitzung beschließen. Damit sie gültig ist, muss die Mehrheit der gewählten Betriebsratsmitglieder zustimmen — nicht nur die Mehrheit der Anwesenden.

Die Geschäftsordnung muss schriftlich festgehalten und vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet werden.

Die Geschäftsordnung ist ein internes Dokument und muss im Betrieb nicht bekannt gemacht werden.

Sollte sie auch nicht, alleine schon um Diskussionen mit dem Arbeitgeber zu vermeiden. Allerdings bekommt jedes Betriebsratsmitglied eine Abschrift, um jederzeit darin nachlesen zu können.

AN DIE AMTSZEIT GEBUNDEN

Die Geschäftsordnung eines Betriebsrats gilt für die Dauer der laufenden Amtszeit. Natürlich kann sie jederzeit mit der Mehrheit der Stimmen des Betriebs- rats geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

Automatisch tritt sie erst mit der Konstituierung eines neu gewählten Betriebsrats außer Kraft.

WAS PASSIERT BEI EINEM VERSTOSS?

Alle Betriebsratsmitglieder sind an die Geschäftsord- nung gebunden. Im Einzelfall kann der Betriebsrat aber durch Beschluss von den Regelungen abweichen.

Verletzt ein BR-Mitglied wiederholt und bewusst die Geschäftsordnung, sollte dies als ernster Tagesord- nungspunkt diskutiert werden. Es ist ein grober Pflichtverstoß, schlimmstenfalls ist der Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 BetrVG möglich.

Nach außen hin sind Verstöße weniger dramatisch.

Ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Betriebsrats- beschlusses.

GESCHÄFTS ORDNUNG

Alle Betriebsratsmitglieder sind an die Geschäftsordnung gebunden.

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

GESCHÄFTSORDNUNG DES BETRIEBSRATS

GESCHÄFTSORDNUNG DES BETRIEBSRATS

Der Betriebsrat der Paper AG hat gemäß § 36 BetrVG in der Sitzung vom 01.09.2018 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsdauer

Diese Geschäftsordnung gilt für die Dauer der laufenden Amtszeit. Die Regelungen können jederzeit durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen des Betriebsrats geändert werden.

Die Geschäftsordnung tritt mit der Konstituierung eines neu gewählten Betriebsrats außer Kraft.

§ 2 Betriebsratssitzungen

(1) Der Betriebsrat tritt regelmäßig an jedem Donnerstag von 9 bis 11 Uhr zu einer ordentlichen Betriebsrats- sitzung zusammen.

(2) Der Betriebsratsvorsitzende kann, wenn er es für erforderlich hält, jederzeit eine außerordentliche Betriebsratssitzung einberufen. Eine außerordentliche Betriebsratssitzung ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder oder der Arbeitgeber dies unter Angabe des Tagesordnungspunkts bean- tragen. Eine solche Betriebsratssitzung sollte innerhalb von drei Werktagen nach Antragstellung stattfinden.

§ 3 Einladung zur Betriebsratssitzung

(1) Der Betriebsratsvorsitzende lädt unter Mitteilung der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung ein. Dies sollte rechtzeitig, mindestens drei Arbeitstage vor der Sitzung, geschehen. Bei außerordentlichen Betriebs- ratssitzungen ist eine kurzfristigere Einladung zulässig.

(2) Die Einladung darf mündlich erfolgen, die Mitteilung der Tagesordnung hingegen schriftlich, spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung. Jedes Betriebsratsmitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen.

(3) Jedes Betriebsratsmitglied prüft unverzüglich nach Zugang der Einladung, ob es an der Sitzung teilneh- men kann. Soweit ein Betriebsratsmitglied verhindert ist, teilt es dies dem Betriebsratsvorsitzenden unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. Längerfristige vorhersehbare Verhinderungen (z.B. Urlaub, Dienstreise, Weiterbildung, Kur) sind dem Betriebsratsvorsitzenden so früh wie möglich mitzuteilen.

(4) Der Betriebsratsvorsitzende hat im Fall einer Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds unverzüglich das nachrückende Ersatzmitglied einzuladen und sich zu vergewissern, dass eine Teilnahme gesichert ist.

(5) Der Arbeitgeber ist nur dann berechtigt, an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen, wenn diese auf seinen Antrag hin einberufen wurde oder wenn ihn der Betriebsratsvorsitzende ausdrücklich eingeladen hat.

Die Einladung für die Teilnahme erfolgt zu genau benannten Tagesordnungspunkten.

(6) Werden betroffene oder sachkundige Arbeitnehmer zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt in der Betriebsratssitzung gehört, teilt der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber dies mit und stellt sicher, dass die Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts erfolgt.

§ 4 Ablauf der Sitzung

(1) Der Betriebsratsvorsitzende eröffnet und leitet die Betriebsratssitzung.

(2) Zu Beginn der Sitzung erstellt der Betriebsratsvorsitzende eine Anwesenheitsliste und stellt die ordnungs- gemäße Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung fest.

(3) Liegen keine Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Niederschrift der vorhergehenden Betriebsrats- sitzung vor, ist diese durch Beschluss zu verabschieden. Änderungen und Ergänzungen sind aufzunehmen und außerdem der vorherigen Niederschrift beizufügen.

(4) Der Betriebsratsvorsitzende oder ein sachkundiges Betriebsratsmitglied gibt zu jedem Tagesordnungs- punkt eine kurze Einführung. Danach eröffnet er die Diskussion. Das Wort wird in Reihe der Wortmeldungen erteilt. Nach Beendigung der Diskussion leitet der Betriebsratsvorsitzende die Beschlussfassung über den betreffenden Tagesordnungspunkt ein.

BEISPIEL FÜR EINE GESCHÄFTSORDNUNG

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

GESCHÄFTSORDNUNG DES BETRIEBSRATS

§ 5 Beschlussfassung

(1) Der Betriebsratsvorsitzende formuliert den Wortlaut der zur Beschlussfassung anstehenden Anträge.

(2) Vor der Beschlussfassung prüft der Betriebsratsvorsitzende die Beschlussfähigkeit und stellt sie fest, sofern sie vorliegt. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit wird im Sitzungsprotokoll vermerkt.

(3) Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Mitglied des Betriebsrats dies beantragt. In Anwesenheit des Arbeitgebers darf nicht abgestimmt werden. Das jewei- lige Abstimmungsergebnis wird unter Angabe der Ja- und Nein-Stimmen und der Enthaltungen in der Nieder- schrift festgehalten.

(4) Beschlüsse können nur über Angelegenheiten gefasst werden, die in der Tagesordnung enthalten sind. Ein Beschluss zu einem geänderten oder ergänzten Tagesordnungspunkt kann nur gefasst werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder (bzw. im Verhinderungsfall die entsprechenden Ersatzmitglieder) anwesend sind und die Änderung oder Ergänzung einstimmig billigen.

§ 6 Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Betriebsratssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Schriftführer und im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Schriftführer geführt.

(2) Die Niederschrift muss mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthalten. Darüber hinaus soll in der Niederschrift zu jedem Tagesordnungspunkt auch der wesentliche Inhalt der Wortbeiträge der Sitzungsteilnehmer wiedergegeben werden.

(3) Die Niederschrift ist von dem Betriebsratsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Ein- ladung zur Betriebsratssitzung und die Anwesenheitsliste sind ihr beizufügen.

(4) Jedes Betriebsratsmitglied erhält eine Kopie der Niederschrift. Hat der Arbeitgeber an der Sitzung teilge- nommen, so erhält er einen Auszug der Niederschrift zu den Tagesordnungspunkten, zu denen er anwesend war.

(5) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich beim Betriebsratsvorsitzenden schriftlich vorzu- bringen. Sie sind der Niederschrift beizufügen.

§ 7 Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden

(1) Der Betriebsratsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats und vertritt den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Er bereitet die Betriebsratssitzungen vor und organisiert diese.

(2) Der Betriebsratsvorsitzende informiert alle Betriebsratsmitglieder unverzüglich über alle Angelegenheiten des Betriebsrats und leitet entsprechende Unterlagen weiter.

(3) Nur der Betriebsratsvorsitzende ist zur Abgabe von Erklärungen für den Betriebsrat und zur Entgegen- nahme von Erklärungen und Informationen an den Betriebsrat durch den Arbeitgeber oder andere Personen und Stellen berechtigt.

(4) Im Falle der Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Aufgaben.

§ 8 Betriebsversammlungen

(1) Der Betriebsrat führt in jedem Kalendervierteljahr mindestens eine regelmäßige Betriebsversammlung durch. Darüber hinaus beraumt der Betriebsrat außerordentliche Betriebsversammlungen ein, soweit dies aus besonderen Gründen notwendig ist.

(2) Die Betriebsversammlung wird vom Betriebsratsvorsitzenden geleitet. Auf der Betriebsversammlung erstattet der Betriebsrat einen Tätigkeitsbericht. Die Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung erfolgt auf der Grundlage eines Betriebsratsbeschlusses.

(3) Die Einladung zur Betriebsversammlung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Betriebsversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang. Der Arbeitgeber, die im Betrieb vertretenen Gewerkschaf- ten, Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz nicht ständig auf dem Betriebsgelände haben sowie Arbeitnehmer in Elternzeit werden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.

Tipp der Redaktion: Das ist nur ein Beispiel, welches unbedingt an den Betrieb angepasst werden muss.

Den/die Ausschüsse nicht vergessen. Auch hierzu sollten Regelungen getroffen werden, sofern vorhanden!

Auch kann unter Umständen eine Regelung zur Schweigepflicht der BR-Mitglieder aufgenommen werden.

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

RECHT AUF KÄLTEFREI?

DER WINTER NAHT …

GIBT ES EIN RECHT AUF KÄLTEFREI?

Über das Thema Hitzefrei war in diesem Sommer viel zu lesen. Aber wie steht es eigentlich mit kältefrei? Lesen Sie nach, wie es mit der Arbeit bei Minusgraden aussieht.

„Kältefrei“ sieht das Gesetz leider nicht vor, einfach nach Hause gehen dürfen Arbeitnehmer also nicht.

Regelungen zu „Kälte“ gibt es aber tatsächlich.

Allerdings hängt es von der Art des Jobs und von dem Arbeitsort ab, wie die Lufttemperatur bei Frost

& Schnee aussehen muss.

HEIZUNG FÄLLT AUS?

Was tun, wenn die Technik streikt oder die Heizung in Gebäuden ausfällt? Räume müssen nach den Techni- schen Regeln für Arbeitsstätten (ASR AR 3.5) zu der Art der Tätigkeit passen. Es gelten verschiedene Grenzwerte! In Arbeitsräumen muss die Lufttempe- ratur in Abhängigkeit von der Arbeitsschwere und Körper haltung mindestens den Werten in der folgen- den Tabelle entsprechen.

Wichtig: Diese Lufttemperatur ist während der gesamten Nutzungsdauer zu gewährleisten!

MINDESTWERTE DER LUFTTEMPERATUR IN ARBEITSRÄUMEN

Überwiegende Körperhaltung Arbeitsschwere leicht mittel schwer

Sitzen +20 °C +19 °C -

Stehen, Gehen +19 °C +17 °C +12 °C

WAS IST LEICHTE, SCHWERE UND MITTLERE ARBEIT?

Leicht in diesem Sinne sind Hand- / Armarbeiten bei ruhigem Sitzen bzw. Stehen, verbunden mit gele- gentlichem Gehen.

Mittel sind mittelschwere Hand- / Arm- oder Beinar- beiten im Sitzen, Gehen oder Stehen.

Schwer sind schwere Hand- / Arm- oder Beinarbeiten im Gehen oder Stehen.

PFLICHT DES ARBEITGEBERS

Werden diese Mindestwerte in Arbeitsräumen auch bei Ausschöpfung der technischen Möglichkeiten nicht erreicht, ist der Arbeitgeber in der Pflicht. Zum Schutz gegen zu niedrige Temperaturen muss er 1. arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen

durchführen (z.B. Wärmestrahlungsheizung, Heizmatten),

2. organisatorische Änderungen planen (z.B. Aufwärmzeiten) und

3. personenbezogene Maßnahmen vornehmen (z. B. geeignete Kleidung).

ARBEIT IM FREIEN

Für Arbeitnehmer, die im Freien tätig sind, gelten diese Regelungen nicht. Allerdings muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Mitarbeiter ihre Gesundheit nicht gefährden. Hierzu kann im Einzelfall angemes- sene Schutzkleidung gehören.

© Jenny Sturm / Fotolia

Frieren muss niemand,

kältefrei gibt es trotzdem nicht.

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

NEUES AUS DEM ARBEITSSCHUTZ

BETRIEBSRAT, BETRIEBSARZT, FACHKRAFT FÜR ARBEITSSICHERHEIT UND SICHERHEITSBEAUFTRAGTE

EINE PARTNERSCHAFT FÜR DIE ARBEITSSICHERHEIT

Wird ein neuer Kollege für die Abteilung gesucht, hat man als Arbeitnehmer selten Einfluss auf die Auswahl. Im Arbeitsschutz können Sie als Betriebsrat Einfluss nehmen: Und zwar bei der Auswahl der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi), dem Betriebsarzt und dem Sicherheitsbeauftragten.

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.

Hinweis: In kleinen Betrieben muss es keine Fach- kraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt geben (vgl. DGUV Vorschrift 2, Anlage 3).

Sie sind seine Berater, unterstehen — personell — direkt der Betriebsleitung und werden vom Arbeit- geber bezahlt. Sie sind nur der fachlichen Aufgabe verpflichtet, für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen.

FACHKRAFT FÜR ARBEITSSICHERHEIT Zuerst geht es darum abzuwägen, welche Betreuungs- form für den Betrieb am sinnvollsten ist. Folgende Möglichkeiten stehen für Sicherheitsfachkräfte zur Wahl:

Betreuung durch einen angestellten Beschäftigten (ggf. Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit) Betreuung durch eine freiberufliche Fachkraft für

Arbeitssicherheit

Betreuung durch einen überbetrieblichen Dienst

© Tascha / Fotolia

Im Arbeitsschutz können Sie als Betriebsrat Einfluss nehmen.

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

NEUES AUS DEM ARBEITSSCHUTZ

Bereits bei der Auswahl haben Sie einen gewissen Ein- fluss darauf, wie umfangreich der Arbeitsschutz im Unternehmen gehandhabt werden soll. Mit umfangreich ist gemeint, dass festangestellte Sicherheitsfachkräfte präsenter sind als Freiberufler oder Mitarbeiter eines Dienstleisters, da sie jeden Tag im Betrieb sind. Dafür müssen diese natürlich Arbeitszeit „opfern“.

BETRIEBSARZT

Auch bei den Betriebsärzten gibt es die Wahl zwischen verschiedenen Betreuungsformen:

Betreuung durch einen ärztlichen Dienst Betreuung durch den „Arzt um die Ecke“

(Arbeitsmediziner)

Betreuung durch einen freiberuflichen Mitarbeiter

Sobald feststeht, welche Variante umgesetzt wird, soll- ten sich die Bewerber auch kurz beim Betriebsrat vor- stellen. Der Betriebsrat hat so Gelegenheit, sich recht- zeitig ein Bild vom Bewerber und von der Bereitschaft des Bewerbers zur Zusammenarbeit mit dem Betriebs- rat zu verschaffen.

SICHERHEITSBEAUFTRAGTE

Die Sicherheitsbeauftragten helfen den Verantwortli- chen (Unternehmer und Vorgesetzte), ihre Aufgaben in der Arbeitssicherheit zu erfüllen. Es handelt sich hierbei um Unterstützungsaufgaben ohne Weisungsrecht.

Sicherheitsbeauftragte sind in der Regel näher an den Kollegen und können reale und mögliche Unfallgefahren rechtzeitig in der Praxis erkennen. Sie achten darauf, dass alle Schutzvorrichtungen vollständig angebracht sind und ordnungsgemäß benutzt werden (§ 22 Abs. 2 SGB VII).

Damit sind die Sicherheitsbeauftragten eine der Infor- mationsquellen, um die nötigen Informationen über die konkrete Situation am Arbeitsplatz, über Unfallgefahren und eventuell bereits geschaffene Abhilfen zu geben. Zur Bestellung der Sicherheitsbeauftragten sollte auch gehören, dass die ausgewählten Mitarbeiter über die neue Aufgabe gut informiert sind und auch und eine rich- tige Einstimmung auf die Aufgaben erhalten. Auch hier sollte der Betriebsrat mitwirken.

MITBESTIMMUNGSRECHTE DES BETRIEBS- RATS IM ARBEITSSCHUTZ

Der Betriebsrat bzw. entsandte Mitglieder sind im Arbeitsschutzausschuss vertreten und bei externen oder internen Betriebsbegehungen sowie Unfalluntersu- chungen und Baumaßnahmen zu beteiligen.

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der … Art der Bestellung und Abberufung der betriebs-

ärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (§§ 76, 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) oder Einschränkung bzw. Erweiterung ihrer Aufgaben.

Aufteilung der Grundbetreuungszeiten und der Festlegung der Aufgaben und des Umfanges der betriebsspezifischen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2.

Bestellung von betrieblichen Erst- / Brandschutz- / Evakuierungshelfern und Sicherheitsbeauftragten.

Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (§ 5,6 ArbSchG).

Mitarbeiterbefragung.

Durchführung von Unterweisungen (§ 12 ArbSchG).

Änderung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung.

Darüber hinaus ist der Betriebsrat bei Unfallanzeigen und Berufskrankheitenverdachtsanzeigen in Kenntnis zu setzen (§ 193 Abs. 2, 5 SGB VII i.V.m. § 89 BetrVG).

Wichtig für die Zusammenarbeit ist, dass sich alle Betei- ligten im Arbeitsschutz die Erfüllung ihrer Pflichten erleichtern, indem sie sich rechtzeitig über wichtige Themen informieren.

Ich wünsche Ihnen eine gute Zusammenarbeit mit allen Beteiligten!

Ihr Sven Drust

Sven Drust ist Fachkraft für Arbeitssicherheit beim ifb.

Wichtig ist, dass sich alle Beteiligten im Arbeitsschutz rechtzeitig über wichtige Themen informieren.

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

KEIN FREIBRIEF FÜR KIRCHEN

Es ging durch die Presse, hat aber auch große Bedeutung: Kann einem Chefarzt an einem katholi- schen Krankenhaus gekündigt werden, weil er erneut heiratet? Für Katholiken ist dies ein grober Verstoß gegen das Gebot der Unauflöslichkeit der Ehe.

Das Krankenhaus zog die entsprechenden Konse- quenzen, indem Sie dem Chefarzt kündigte. Nun muss sich das kirchliche Arbeitsrecht der Realität von heute stellen.

Die Kündigung wegen der Wiederheirat eines Katholiken kann als religiöse Diskriminierung gegen Europarecht verstoßen. Das hat der Europäische Gerichtshof ent- schieden. Mit diesem Grundsatzurteil aus Luxemburg geht ein Ruck durch das Thema „kirchliches Arbeits- recht“ in Deutschland.

Es ist an der Zeit

Die Entscheidung des EuGH stärkt die Arbeitnehmer- rechte und den Sinn von Diskriminierungsverboten — und das ist höchste Zeit. Höchste Zeit nämlich, dass dieser Gedanke auch bei Religionsgemeinschaften ankommt.

Natürlich kann man es verstehen, dass Religionsgemein- schaften ihren Traditionen folgen und ihre Werte vertre- ten wollen. Trotzdem und gerade deshalb dürfen sie weder diskriminieren noch die Anforderungen einer modernen Gesellschaft vergessen. Und sie werden sowieso immer mehr dazu gezwungen, der Fachkräfte- mangel in der Pflege ist nur ein Beispiel hierfür.

Der Anfang vom Ende?

Das kirchliche Arbeitsrecht ist manchen schon lange ein Dorn im Auge. Ob der Europäische Gerichtshof mit seiner Entscheidung den Anfang vom Ende der Kirchen- privilegien in Deutschland eingeläutet hat, ist aber fraglich.

Die Kirche selbst wäre gut beraten, das Urteil aus Luxemburg nicht als Angriff, sondern als Chance zu ver- stehen. Als Chance nämlich, wieder mehr Verständnis für die Bedürfnisse seiner „Schäfchen“ zu zeigen. Denn mal ehrlich: Wen ein Arbeitnehmer liebt oder heiratet, ist seine Privatangelegenheit.

Keine Betriebsräte

Betriebsräte kennt die Kirche übrigens auch nicht. Statt- dessen gibt es Mitarbeitervertretungen, die allerdings recht schwache Beteiligungsrechte haben. Vielleicht ist das eine neue Baustelle, an der gearbeitet werden könnte?

EuGH, Entscheidung vom 11.09.2018 C 68/17

ARBEIT RECHTS

KURZ UND BÜNDIG

STEUERLAST BEI ABFINDUNGEN

Abfindungen sollen einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes bieten. Trotzdem griff der Fiskus bislang kräftig zu. Unter anderem bei eigener Kündigung galt die volle Summe als Arbeitslohn und musste entsprechend versteuert werden.

Ein Urteil erleichtert nun die ermäßigte Besteuerung nach der „Fünftelregelung“: Der Steuersatz wird für das laufende Jahr vermindert, da die steuerliche Anrechnung fiktiv auf fünf Jahre verteilt wird.

Das heißt, in dem Jahr, in dem die Abfindung anfällt, muss nur ein Fünftel der Abfindungssumme ange- geben werden. Der Arbeitnehmer wird so gestellt, als bekäme er die Abfindung gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt.

Bundesfinanzhof vom 13.05.2018 IX R 16/17

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

3-MINUTEN-TAKT FÜR TAXIFAHRER?

Kontrolle einmal anders: Ein Taxifahrer sollte alle drei Minuten durch Betätigen einer Signaltaste seine Arbeitsbereitschaft anzeigen. Der Arbeit- nehmer sollte damit seine Arbeitsbereitschaft dokumentieren. So nicht, meinte das LAG Ber- lin-Brandenburg. Der Taxifahrer hat Anspruch auf den Mindestlohn — auch während der Stand- zeiten ohne Betätigen der Signaltaste.

Statt die Pause anzuzeigen, sollte ein Taxifahrer seine Arbeitsbereitschaft anzeigen — und dies alle drei Minu- ten. Zur Zeiterfassung war im Taxi eine entsprechende Taste vorgesehen. Drückte der Fahrer die Taste nicht, wurde die darauf folgende Standzeit nicht als Arbeits- zeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst.

Vergütungspflichtige Bereitschaftszeit

So nicht! Bei den Standzeiten handle es sich um ver- gütungspflichtige Bereitschaftszeiten, auch ohne Betätigen des Signalknopfes, so die Richter. Der Wei- sung zum Drücken im 3-Minuten-Takt sei nicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt. Dies sei zudem in Abwägung der beiderseitigen Belange unverhältnismäßig.

Auch an der Verteilung der Zeiten werde deutlich, dass es sich bei den nicht erfassten Standzeiten nicht um Pausenzeiten handeln könne: Bei einer Zeit von knapp zwölf Stunden zwischen Arbeitsbeginn und Arbeits- ende entsprächen als Arbeitszeit erfasste Standzeiten von elf Minuten, wie sie hier beispielsweise angefallen sind, nicht den Arbeitsabläufen im Taxigewerbe.

LAG Berlin-Brandenburg,

Entscheidung vom 30. August 2018 26 Sa 1151/17

KURZ UND BÜNDIG

DÜRFEN ZUSCHLÄGE GEPFÄNDET WERDEN?

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht pfändbar, solange sie eine „übliche“ Höhe haben. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder soge- nannte Vorfestarbeit sind dagegen pfändbar.

Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft Verfassung unter besonderem Schutz, führten die Richter zur Begründung aus. Zudem sei Nachtarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz ausgleichspflichtig.

Zuschläge für Samstagsarbeit unterliegen hingegen keinem Pfändungsschutz.

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 23.08.2017 10 AZR 859/16

FRIST FÜR EINEN

GEWERKSCHAFTSAUSSCHLUSS

Erst lange abwarten, dann der Rauswurf?

Das geht nicht! Eine Gewerkschaft kann ein Mitglied nur dann aus wichtigem Grund aus- schließen, wenn sie dies schnell beschließt.

Ein halbes Jahr ist zu lang hierfür, befand nun das OLG Frankfurt am Main. Der Beschluss für den Rauswurf aus einer Gewervkschaft muss innerhalb einer angemessenen Zeit nach Kenntnis der Gründe erfolgen.

OLG Frankfurt a.M.; Entscheidung vom 20.08.2018 4 U 234/17

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

INTERN

GEHEIMTIPPS FÜR WEIHNACHTSMÄRKTE!

Jetzt schon an Weihnachten denken? Zumindest Lebkuchen und Zimtsterne versetzen uns in den Supermärkten ja bereits seit September in Adventsstimmung.

Und wer die besinnliche Stimmung auf einem Weihnachtsmarkt mit einem ifb-Seminar verbinden möchte, der sollte sich ranhalten.

HIER SIND UNSERE GEHEIMTIPPS FÜR ifb-STANDORTE MIT SCHÖNEN WEIHNACHTSMÄRKTEN!

Nicht vergessen:

Vorab über die Öffnungszeiten der Weihnachtsmärkte informieren, z.B. über die örtliche Touristeninformation.

Regensburg

Fürstlicher Weihnachtsmarkt am Schloss Thurn & Taxis

Flensburg Altstadt

Adventszauber mit skandinavischem Flair Traben-Trarbach

Mosel-Wein-Nachts-Markt: Unterirdischer Weihnachtsmarkt in der Altstadt

Füssen

Mittelalterlicher Weihnachtsmarkt im Innenhof des Klosters St. Mang Kassel

Märchenweihnachtsmarkt am Königsplatz Konstanz

Weihnachtsmarkt am See, zwischen Hafen und Altstadt

Heidelberg Altstadt Schlossweihnacht

THÜRINGEN SCHLESWIG- HOLSTEIN

SACHSEN- ANHALT

SACHSEN

SAARLAND RHEINLAND- PFALZ

MECKLENBURG- VORPOMMERN

NORDRHEIN-WESTFALEN NIEDERSACHSEN

HESSEN

BRANDENBURG

BAYERN BADEN-WÜRTTEMBERG

Traben-Trarbach/Mosel

Regensburg Konstanz

Kassel

Heidelberg Flensburg

Füssen

© famveldman / Fotolia

TIPP:

Alle ifb-

Standorte finden Sie bequem unter:

www.ifb.de/betriebsrat/

standorte

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DER BETRIEBSRAT 5 | 2018

INTERN

WEIHNACHTS-CIDRE (MIT ALKOHOL) Zutaten für 4 Portionen

1 Bio-Orange 1 Bio-Limette

1 säuerlicher Bio-Apfel 750ml trockener Cidre 250ml Cranberrysaft 1 Zimtstange

2 Nelken 80 ml Calvados

Cidre und Saft mit den Gewürzen aufkochen und 20 Minuten bei schwacher Hitze ziehen lassen.

Limette, Orange und Apfel waschen, abtrocknen und in dünnen Scheiben zugeben.

10 Minuten stehen lassen.

Vor dem Servieren nochmals erhitzen, dann mit Calvados auffüllen und nach Belieben mit Honig abschmecken.

WEIHNACHTS-PUNSCH (OHNE ALKOHOL) Zutaten für 4 Portionen

1 Bio-Orange 1 Bio-Limette

1 säuerlicher Bio-Apfel 750ml Apfelsaft 250ml Cranberrysaft 1 Zimtstange

2 Nelken

Apfel- und Cranberrysaft mit den Gewürzen aufkochen und 20 Minuten bei schwacher Hitze ziehen lassen. Limette, Orange und Apfel waschen, abtrocknen und in dünnen Scheiben zugeben.

10 Minuten stehen lassen.

Vor dem Servieren nochmals erhitzen und nach Belieben mit Honig abschmecken.

© karepa / Fotolia

IMPRESSUM

Herausgeber: Institut zur Fortbildung von Betriebsräten KG Prof.-Becker-Weg 16 | 82418 Seehausen am Staffelsee Tel. 0 88 41 / 61 12-0 | Fax 0 88 41 / 61 12-151

Kontakt: redaktion-dbr@ifb.de Internet: www.ifb.de/der-betriebsrat

www.ifb.de | www.betriebsrat.de | www.facebook.com/ifbKG Verantwortlich: Hans Schneider

Redaktion : CB — Christine Bergmann-Oehmichen Mitwirkung an dieser Ausgabe: Renate Tobin (RT)

Konzept und Layout: sukato — J. Embacher und P. Tichawsky GbR

Hinweis: Die verwendete maskuline bzw. feminine Sprachform dient der leichteren Lesbarkeit und meint immer auch das jeweils andere Geschlecht.

Stand: September 2018

Alle Rechte vorbehalten. Die Informationen in dieser Publikation wur- den mit größter Sorgfalt aufbereitet, dennoch können Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das Institut zur Fortbildung von Betriebsräten KG übernimmt keine juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung für eventuell verbliebene Fehler und deren Folgen.

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