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Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tilgung derAnteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der DeutschenDemokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe

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Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe

AltgAATVDBest

Ausfertigungsdatum: 20.07.1990 Vollzitat:

"Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 20. Juli 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 906)"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)

  Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. IV Abschn. I Nr. 3 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1194 mWv 3.10.1990.

Eingangsformel 

 

Zum § 2 der Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der DDR an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 543) wird für Bürger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) folgendes geregelt:

§ 1 

 

Die Tilgung der Anteilrechte ist durch den Inhaber oder dessen Erben auf amtlichem Formblatt (Anlage) in zweifacher Ausfertigung zu beantragen.

§ 2 

 

Das amtliche Formblatt ist bei den Ausgleichsämtern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) oder der Staatsbank Berlin erhältlich.

§ 3 

 

Die Staatsbank Berlin wird gemäß Artikel 5 des Vertrages der die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik verpflichtet, die Tilgung des Anteilrechtes dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes oder den von ihm benannten nachgeordneten Stellen zur Durchführung deren Aufgaben durch Übersendung einer Ausfertigung des Formblattes mitzuteilen.

§ 4 

 

Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Schlußformel 

 

Der Minister der Finanzen Anlage 

 

(Fundstelle: GBl. DDR I 1990, 906)

   

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An: ...

  Kreditinstitut, bei dem das Anteilrecht begründet wurde  

       

ANTRAG auf Tilgung des Anteilrechtes Nr.: ...

       

...

Name und Anschrift des Inhabers des Anteilrechtes

       

...

Name und Anschrift des Antragstellers (falls mit Inhaber nicht identisch)

       

Beigefügte Unterlagen: ...

(Nachweis eines Anteilrechtes, Erbunterlagen usw.) ...

       

Der Antragsteller oder ein Rechtsvorgänger hat Leistungen für dieses Anteilrecht in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Lastenausgleich erhalten?

       

    □    NEIN □    JA  

       

Wenn ja, durch das Ausgleichsamt: ...

      Gemeinde, Kreis  

       

 Wichtiger Hinweis:      

- Die Staatsbank Berlin wird gemäß § 3 der Durchführungsbestimmung vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 906) zur Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit

Wohnsitz außerhalb der DDR an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 543) der Ausgleichsverwaltung die Tilgung des Anteilrechtes mitteilen.

- Bei Erhalt von Lastenausgleich ist der Antragsteller verpflichtet, gemäß § 342 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) dem örtlichen Ausgleichsamt die Auszahlung des

Anteilrechtes anzuzeigen.

       

       

Ich bitte um Überweisung des Betrages auf Konto-Nr.:   Wird vom Kreditinstitut ausgefüllt:

...   Höhe des Anteilrechtes ...

    + Zinsen ...

...   ./. bereits gezahlte Zinsen ...

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kontoführendes Kreditinstitut   G e s a m t ...

...   Nach Umstellung 2:1 zu  

Bankleitzahl   überweisender/auszu-  

...   zahlender Betrag ... DM

Datum      

...   ... ...

Unterschrift   Bearbeiter Prüfer

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