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rathaus

Amtsblatt

der Stadt Gotha

Nr. 09 13. Jahrgang 26. September 2004 www.gotha.de

Nichtamtlicher Teil

Gothaer Vereine laden ein Seite 13 Er folgreiches Ekhof-Festival Seite 14 Kultur im Oktober Seite 15 Kinder- und Jugendseite Seite 16 Spor t im Oktober Seite 17 Info-Mobil Bundestag Seite 17

Seniorenseite Seite 18

Städtische Heime Seite 19

Taufe U33 Seite 20

Amtlicher Teil

Beschlüsse & Satzungen Seite 2 bis 12 Ausschreibung Wochenmärkte Seite 12 Ausschreibung Marktschreiertage Seite 13

Aus dem Inhalt:

OB Volker Doenitz begrüßt die elf neuen Auszubildenden in der Gothaer Stadtver waltung.

Start ins Berufsleben

Mit Beginn des neuen Ausbildungsjahres wird die Stadtver waltung Gotha insgesamt elf neue Auszubildende einstellen.

Diese werden sowohl im Ver waltungsdienst, wie auch im Bereich Gär tner, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau ausgebildet. Da- mit erhöht sich die Zahl der Azubis in der Stadtver waltung Gotha auf derzeitig insge- samt 14 Anwär ter im Ver waltungsdienst und 15 Gärtner. „Ich halte es für wichtig, jun- gen Menschen hier in Gotha eine berufliche Perspektive zu eröffnen. Nur so können wir die Abwanderung in andere Bundesländer stoppen“, sagte Gothas Oberbürgermeister Volker Doenitz.

Auf die ausgeschriebenen Stellen bewarben sich insgesamt 219 junge Menschen.

Im Bereich des mittleren nichttechnischen Ver waltungsdienstes haben bereits am 1.

August mit Mandy Dreilich, Melanie Jentsch und Steffen Heinze drei Stadtsekretäran- wär ter/innen begonnen.

Für die Ausbildung als Stadtinspektor- anwär ter/innen im gehobenen nichttechni- schen Ver waltungsdienst gingen 99 Bewer- bungen ein. Nach dem schriftlichen und mündlichen Eignungstest werden zum 1.

Oktober folgende Anwärter/innen eingestellt:

Nadine Bar tels, Jenny Borg und Michael Ring. Im Bereich Gär tner, Fachrichtung Gar- ten- und Landschaftsbau, begannen im Sep- tember Conny Göring, Maria Rose, Rene Mül- ler, Alexander Schulz und Kevin Hildebrandt die Ausbildung.

Die Stadt Gotha ist selbst nicht in der Lage, die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Gar tenbau, Fachrich- tung Gar ten- und Landschaftsbau, einzuhal- ten und hat deswegen einen Kooperations- ver trag mit der Stadt Er fur t abgeschlossen.

Seit 1993 wurden 23 Stadtinspektorenan- wärter/innen; 23 Stadtsekretäranwärter/in- nen; 3 Brandmeister-Anwär ter und 35 Gär t- ner/innen, Fachbereich Gar ten- und Landschaftsbau, ausgebildet. Bis 2003 konnte jedem Anwärter ein Arbeitsvertrag an- geboten werden. „Die Stadtverwaltung möch- te bei der Bereitstellung von Lehrstellen auch weiterhin mit gutem Beispiel voran gehen.

Ich hoffe, dass möglichst viele Unternehmen in Gotha sich ihrer Verpflichtung stellen und jungen Menschen eine berufliche Chance ge- ben“, sagte Volker Doenitz bei der Vorstel- lung der neuen Auszubildenden.

Bandstand in Gotha

Am Samstag, den 9.Oktober, ist es wie- der soweit. In 16 Kneipen er war ten die Besucher und Gäste 16 Bands, die mit unterschiedlichen Musikrichtungen für Stimmung sorgen.

Von Reggae über Blues, Oldies, Boogie- Woogie zu har ten Rockklängen von ACDC spannt sich diesmal der musika- lische Bogen.

Einlass ist ab 19.00 Uhr. Die Bands spielen ab 20.00 Uhr jeweils für ca.

40 Minuten. In der Pause gibt es dann für alle Musikfans die Möglichkeit, die Kneipe zu wechseln und damit auch ei- ne andere Musikrichtung zu erleben.

Einlass erhält jeder, der ein Bändchen für 10 Euro er wirbt.

Damit kann auch die Abschlusspar ty ab Mitternacht in der Stadthalle besucht werden. Ein Busshuttle ermöglicht den problemlosen und schnellen Transfer von Kneipe zu Kneipe.

Weitere Informationen finden Sie im Veranstaltungsflyer oder im Internet unter www.bandstand-event.de.

(2)

Bekanntmachung der Beschlüsse aus dem öffentlichen Teil der Stadt- ratssitzung vom 25.08.2004

Wir möchten darauf hinweisen, dass die in den Beschlüssen aufgeführ ten Anlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröffentlicht sind, während der üblichen Sprechzeiten der Stadtver waltung im jeweiligen Fachamt eingese- hen werden können.

B 13/04 - Protokoll zum erneuten Abwägungsverfahren als ergänzendes Verfahren gem. § 215 a BauGB zum Bebauungsplan der Stadt Gotha Nr. 56 „Bahnhofsvorplatz“, Planfassung Dez. 2002

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Die Begründung für die planungsrechtlich festgesetzte Einbeziehung von Flä- chen privater Eigentümer in die Bauleitplanung und die Begründung für die Ver träglichkeit der Auswirkungen der Bauleitplanung auf angrenzende priva- te Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes wurden durch den Stadtrat diskutiert und hinsichtlich der Wichtung öffentlicher Belange und privater Belange abgewogen mit Beschlussfassung einzeln zu jeder Abwägung.

1. Fl. 10 Flst. 4/1:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Be- schluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eig- entümers des Grundstückes Flst. 4/1 zu bewer ten. Den öffentlichen Be- langen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu geben.

Die Einbeziehung des Grundstückes Flst. 4/1 in die planungsrechtlich fest- gesetzte öffentliche Verkehrsfläche wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 1 - 18 2. Fl. 10 Flst. 5/1:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Be- schluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eig- entümers des Grundstückes Flst. 5/1 zu bewer ten. Den öffentlichen Be- langen ist daher der Vorrang vor den privat-rechtlichen Belangen zu geben.

Die Einbeziehung des Grundstückes Flst. 5/1 in die planungsrechtlich fest- gesetzte öffentliche Verkehrsfläche wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 19 - 33 3. Fl. 10 Flst. 22/0:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Be- schluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eig- entümers des Grundstückes Flst. 22/0 zu bewerten. Den öffentlichen Be- langen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu geben.

Die Einbeziehung v. Teilflächen des Grundstückes Flst. 22/0 in die pla- nungsrechtlich festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 34 – 47 4. Fl. 10 Flst. 32/1:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Be- schluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eig- entümers des Grundstückes Flst. 32/1 zu bewerten. Den öffentlichen Be- langen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu geben.

Die Einbeziehung einer Teilfläche des Grundstückes Flst. 32/1 in die pla- nungsrechtlich festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 48 – 58 5. Fl. 10 Flst. 46/0:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Be- schluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eig- entümers des Grundstückes Flst. 46/0 zu bewerten. Den öffentlichen Be- langen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu geben.

Die Einbeziehung einer Teilfläche des Grundstückes Flst. 46/0 in die pla- nungsrechtlich festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 59 - 69 6. Fl. 10 Flst. 47/0:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Be- schluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eig- entümers des Grundstückes Flst. 47/0 zu bewerten. Den öffentlichen Be- langen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu geben.

Die Einbeziehung einer Teilfläche des Grundstückes Flst. 47/0 in die pla- nungsrechtlich festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 70 - 80 7. Fl. 10 Flst. 47/2:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Be- schluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eig- entümers des Grundstückes Flst. 47/2 zu bewerten. Den öffentlichen Be- langen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu geben.

Die Einbeziehung einer Teilfläche des Grundstückes Flst. 47/2 in die pla- nungsrechtlich festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 81 - 91 8. Fl. 10 Flst. 6/0:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Be- schluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eig- entümers des Grundstückes Flst. 6/0 zu bewer ten. Den öffentlichen Be- langen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu geben.

Die Einbeziehung des Grundstückes Flst. 6/0 in die Bauleitplanung durch planungsrechtliche Festsetzung überbaubarer Fläche auf dem Grundstück Flst. 6/0 wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 92 - 99 9. Fl. 10 Flst. 7/0:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Be- schluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eig- entümers des Grundstückes Flst. 7/0 zu bewer ten. Den öffentlichen Be- langen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu geben.

Die Einbeziehung des Grundstückes Flst. 7/0 in die Bauleitplanung durch planungsrechtliche Festsetzung überbaubarer Fläche auf dem Grundstück Flst. 7/0 wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 100 - 107 10. Fl. 10 Flst. 8/0:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Beschluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eigentümers des Grundstückes Flst. 8/0 zu bewerten. Den öffentlichen Belangen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu ge- ben. Die Einbeziehung des Grundstückes Flst. 8/0 in die Bauleitplanung durch planungsrechtliche Festsetzung überbaubarer Fläche auf dem Grundstück Flst. 8/0 wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 108 - 114 11. Fl. 10 Flst. 9/0:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Beschluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eigentümers des Grundstückes Flst. 9/0 zu bewerten. Den öffentlichen Belangen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu ge- ben. Die Einbeziehung des Grundstückes Flst. 9/0 in die Bauleitplanung durch planungsrechtliche Festsetzung überbaubarer Fläche auf dem Grundstück Flst. 9/0 wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 115 - 121 12. Fl. 10 Flst. 10/0:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Beschluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eigentümers des Grundstückes Flst. 10/0 zu bewerten. Den öffentlichen Belangen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu ge- ben. Die Einbeziehung des Grundstückes Flst. 10/0 in die Bauleitpla- nung durch planungsrechtliche Festsetzung überbaubarer Fläche auf dem Grundstück Flst. 10/0 wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 122 - 128 13. Fl. 10 Flst. 11/1:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Beschluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eigentümers des Grundstückes Flst. 11/1 zu bewerten. Den öffentlichen Belangen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu ge- ben. Die Einbeziehung des Grundstückes Flst. 11/1 in die Bauleitpla- nung durch planungsrechtliche Festsetzung überbaubarer Fläche auf dem Grundstück Flst. 11/1 wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 129 - 136 14. Fl. 10 Flst. 13/1:

(3)

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Beschluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eigentümers des Grundstückes Flst. 13/1 zu bewerten. Den öffentlichen Belangen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu ge- ben. Die Einbeziehung des Grundstückes Flst. 13/1 in die Bauleitpla- nung durch planungsrechtliche Festsetzung überbaubarer Fläche auf dem Grundstück Flst. 13/1 wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 137 - 143 15. Fl. 10 Flst. 17/4:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Beschluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eigentümers des Grundstückes Flst. 17/4 zu bewerten. Den öffentlichen Belangen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu ge- ben. Die Einbeziehung des Grundstückes Flst. 17/4 in die Bauleitpla- nung durch planungsrechtliche Festsetzung überbaubarer Fläche auf dem Grundstück Flst. 17/4 wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 144 - 150 16. Fl. 10 Flst. 17/5:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Beschluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eigentümers des Grundstückes Flst. 17/5 zu bewerten. Den öffentlichen Belangen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu ge- ben. Die Einbeziehung des Grundstückes Flst. 17/5 in die Bauleitpla- nung durch planungsrechtliche Festsetzung überbaubarer Fläche auf dem Grundstück Flst. 17/5 wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 151 - 157 17. Fl. 10 Flst. 19/0:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Beschluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eigentümers des Grundstückes Flst. 19/0 zu bewerten. Den öffentlichen Belangen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu ge- ben. Die Einbeziehung des Grundstückes Flst. 19/0 in die Bauleitpla- nung durch planungsrechtliche Festsetzung überbaubarer Fläche auf dem Grundstück Flst. 19/0 wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 158 - 164 18. Fl. 10 Flst. 20/1:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Beschluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eigentümers des Grundstückes Flst. 20/1 zu bewerten. Den öffentlichen Belangen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu ge- ben. Die Einbeziehung des Grundstückes Flst. 20/1 in die Bauleitpla- nung durch planungsrechtliche Festsetzung überbaubarer Fläche auf dem Grundstück Flst. 20/1 wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 165 - 171 19. Fl. 10 Flst. 32/1:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Beschluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eigentümers des Grundstückes Flst. 32/1 zu bewerten. Den öffentlichen Belangen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu ge- ben. Die Einbeziehung des Grundstückes Flst. 32/1 in die Bauleitpla- nung durch planungsrechtliche Festsetzung überbaubarer Fläche auf dem Grundstück Flst. 32/1 wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 172 - 178 20. Fl. 10 Flst. 46/0:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Beschluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eigentümers des Grundstückes Flst. 46/0 zu bewerten. Den öffentlichen Belangen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu ge- ben. Die Einbeziehung des Grundstückes Flst. 46/0 in die Bauleitpla- nung durch planungsrechtliche Festsetzung überbaubarer Fläche auf dem Grundstück Flst. 46/0 wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 179 - 185 21. Fl. 10 Flst. 47/0:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Beschluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eigentümers des Grundstückes Flst. 47/0 zu bewerten. Den öffentlichen

Belangen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu ge- ben. Die Einbeziehung des Grundstückes Flst. 47/0 in die Bauleitpla- nung durch planungsrechtliche Festsetzung überbaubarer Fläche auf dem Grundstück Flst. 47/0 wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 186 - 192 22. Fl. 10 Flst. 47/1:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Beschluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eigentümers des Grundstückes Flst. 47/1 zu bewerten. Den öffentlichen Belangen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu ge- ben. Die Einbeziehung des Grundstückes Flst. 47/1 in die Bauleitpla- nung durch planungsrechtliche Festsetzung überbaubarer Fläche auf dem Grundstück Flst. 47/1 wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 193 - 199 23. Fl. 10 Flst. 32/1:

Die öffentlichen Belange sind entsprechend der Begründung zu diesem Be- schluss gewichtiger und höher als die privatrechtlichen Belange des Eig- entümers des Grundstückes Flst. 32/1 zu bewerten. Den öffentlichen Be- langen ist daher der Vorrang vor den privatrechtlichen Belangen zu geben.

Die planungsrechtliche Fesetzung einer mit Geh- und Fahrrechten zu bela- stenden Fläche auf dem Grundstück Flst. 32/1 zu Gunsten der Erschlie- ßung des Grundstückes Flst. 46/0 wird beschlossen.

Begründung siehe Anlage 1 S. 200 - 208

24. Die Auswirkungen des Bebauungsplanes Nr. 56 auf die Grundstücke außer- halb des Geltungsbereiches des B-Planes Flur 10 Flst. 23; 24/2; 33; 34;

35; 36; 37; 38; 39; 40; 41; 42; 43/1; Flur 9 Flst. 53/1; 54; 55; 56; 57;

58/4; 59; 60 hinsichtlich der Schallimmissionen, die sich aus dem Vorhaben

„Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes“ in Verbindung mit der Schaffung eines zentralen ÖPNV-Verknüpfungspunktes ergeben, überschreiten gem.

der Schallimmissionsprognose zum Bebauungsplan Nr. 56 Stadt Gotha (Mischgebiet Bahnhofsvorplatz, Neuberechnung mit Einbeziehung des Stadt- und Regionalverkehrs, erweiterte Gesamtbetrachtung des TÜV Thü- ringen vom 07.07.2004) nicht die schalltechnischen Orientierungswerte für ein Mischgebiet. Aus diesem Grund wird festgestellt, dass Lärmschutz- maßnahmen an den betroffenen Gebäuden nicht erforderlich sind.

Eine Einbeziehung in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt Gotha Nr. 56 ist deshalb nicht er forderlich.

Begründung siehe Anlage 1 S. 209 - 217 Anlage 1 Abwägungsbegründungen

B 14 /04 - Beschluss über die Ergänzung zur Begründung zum Bebauungsplan der Stadt Gotha Nr. 56 „Bahnhofsvorplatz" (Planfassung Dez.

2002) im ergänzenden Verfahren gem. § 215 a BauGB

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Die als Anlage beigefügte Ergänzung zur Begründung zum Bebau- ungsplan der Stadt Gotha Nr. 56 „Bahnhofsvorplatz“ (Planfassung Dez. 2002) wird im ergänzenden Ver fahren gem. § 215 a BauGB gebilligt.

Anlage

Ergänzung zur Begründung zum Bebauungsplan Nr. 56 „Bahnhofsvorplatz“

(Planfassung Dez. 2002)

B 42 /04 - Abschließender Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan der Stadt Gotha Nr. 56 „Bahnhofsvorplatz“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Auf Grund des § 10 BauGB in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) zuletzt geänder t durch Gesetz vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) in Verbindung mit § 83 ThürBO vom 03.06.1994 (GVBl. S. 553), geänder t durch Gesetz vom 24.10.2001 (GVBl. S. 265) beschließt der Stadtrat der Stadt Go- tha den Bebauungsplan Nr. 56 „Bahnhofsvorplatz“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom Dez. 2002 nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens gem.

(4)

§ 215 a BauGB abschließend als Satzung.

002 Die Begründung einschließlich der Ergänzung zur Begründung wird gebilligt.

003 Der Beschluss Nr. 677/02 vom 22.01.2003 über das Protokoll zum Abwägungsver fahren über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum überarbeiteten Entwur f des Bebauungsplanes Nr.

56 „Bahnhofsvorplatz“ - Stand Dezember 2002 bleibt gültig.

004 Die Stadtver waltung wird beauftragt, die abschließende Geneh- migung zu beantragen. Die Genehmigung ist als dann amtlich be- kannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, wo der Plan während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft ver- langt werden kann.

B 15 /04 - Hortbenutzungssatzung für Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Gotha

001 Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Benutzung der Hor te an Grundschulen in Trä- gerschaft der Stadt Gotha - Hor tbenutzungssatzung.

B 16/04 - Hortgebührensatzung für Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Gotha

001 Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt die als Anlage 1 beigefügte Gebührensatzung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten der Hor te an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Gotha - Hor t- gebührensatzung.

B 17 /04 - Fördermittelbeantragung 2005 für die Sanierungsgebiete

„Altstadt“ und „Schmaler Rain“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Es werden für das Jahr 2005 folgende Fördermittel beantragt:

001 Bund-Länder-Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ Erhal- tungsgebiet Altstadt und Gründerzeitliche Innenstadt – förderfähige

Gesamtkosten 1.953.000,00 Euro

– davon Kommunalanteil 390.600,00 Euro

002 Bund-Länder-Programm „Städtebauförderung“ - Sanierungs-ge- biet „Altstadt Gotha“ bzw. Stadtumbau-Ost

– förder fähige Gesamtkosten 1.670.000,00 Euro

– davon Kommunalanteil 186.460,00 Euro

003 Bund-Länder-Programm „Städtebauförderung“ Sanierungsgebiet

„Schmaler Rain“

– förder fähige Gesamtkosten 400.000,00 Euro

– davon Kommunalanteil 133.300,00 Euro

Anlage

Programmaufstellung Gotha, den 27.08.2004

gez. Doenitz - Siegel -

Oberbürgermeister

Bekanntmachung der Beschlüsse aus dem öffentlichen Teil der beschließenden Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Gotha

Wir möchten darauf hinweisen, dass die in den Beschlüssen aufgeführ ten Anlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröffentlicht sind, während der üblichen Sprechzeiten der Stadtver waltung im jeweiligen Fachamt eingese- hen werden können.

MV BA 01/04 - Gemeindliches Einvernehmen gem. Bundes-Immissions- schutzgesetz - wesentliche Änderung einer Produktionsanlage zur Her-

stellung von Gummiformteilen und Gummi-Metall-Verbindungen, Fl. 33, Flst.

54/8, 47, 62, 63/1

001 Für das Vorhaben gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) und Zulassung zum vorzeitigen Beginn - wesentliche Än- derung einer Produktionsanlage zur Herstellung von Gummiform- teilen und Gummi-Metall-Verbindungen, Gemarkung Gotha, Flur 33, Flst. 54/8, 47, 62, 63 (Schreiben Thür. Landesver waltungsamt 420.201-8611.39/04 vom 04.06.2004) wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB er teilt.

002 Diese Entscheidung er folgt nach § 30 ThürKO durch den Ober- bürgermeister.

BA 02 /04 - Gemeindliches Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid Neubau Einfamilienhaus, Gemarkung Gotha, Flur 22, Flst. 48/5 (Az.: 00190-04-03)

001 Der Stadtplanungs-, Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha versagt für den Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einer Teilfläche des Flurstückes 48/5, Gemarkung Gotha, Flur 22 (Az.: 00190-04-03) das ge- meindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 und 3 Nr. 7 BauGB.

MV BA 04/04 - Erforderliche Baumfällung auf Grund einer neu anzule- genden Zufahrt für den ALDI-Markt in der Oststraße 54, Gotha

001 Zur Fällung einer Linde gemäß Begründung Anlage 1, S. 1 - 4.

002 Zur Regelung der lt. § 6 Abs. 3 Baumschutzsatzung anfallenden Ersatzpflanzungen.

MV BA 05/05 - Erforderliche Baumfällung auf Grund einer Sanierungsmaß- nahme der Gas- und Stromversorgung, Galbergweg Gotha

Der Oberbürgermeister der Stadt Gotha beschließt die Eilentscheidung ge- mäß § 30 Thüringer Kommunalordnung.

001 Zur Fällung einer Kastanie gemäß Begründung Anlage 1, S. 1 - 6 und Anlage 2.

002 Zur Regelung der entstehenden Folgekosten (Fällkosten).

BA 06 /04 - Gemeindliches Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplanes „Das Stadtfeld" Boilstädt (5. Än- derung) für das Grundstück Gem. Boilstädt Fl. 05 Flst. 537/30

Der Stadtplanungs-, Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates der Stadt Go- tha beschließt:

001 Das Vorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses – eingeschossig mit Walmdach“ – weicht von der Festsetzung Nr. 6.1 „Dachform“

ab. Die Festsetzung 6.1 des Bebauungsplanes „Das Stadtfeld“ lau- tet: Die Dächer sind als Sattel-, Krüppelwalm- oder Pultdächer aus- zuführen... .

002 Da diese Abweichung von der Festsetzung 6.1 die Grundsätze der Planung nicht berühr t und als städtebaulich ver tretbar einzu- schätzen ist (gem. BauGB § 31 Abs. 2), wird das gemeindliche Ein- vernehmen gem. BauGB § 36 er teilt.

BA 07/04 - Gemeindliches Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes Nr. 57 Wohngebiet „Reinhardsbrunner Stra- ße", Flur 13, Flst. 2/14, Az.:00470-02-02

001 Der Stadtplanungs-, Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha er teilt für den Antrag auf Befreiung von der grünord- nerischen Festsetzung zur Pflanzung eines Rotahorn-Baumes im Vorgar ten des Reihenhauses, Reinhardsbrunner Str. 55, Flur 13, Flst. 2/14 (Az.: 00470-02-02) gem. § 36 BauGB in Verbindung mit

(5)

§ 31 BauGB das gemeindliche Einvernehmen.

MV FA 143/04 - Außerplanmäßige Ausgabe

001 Eine außerplanmäßige Ausgabe für die Haushaltsstelle 0600.9410 – Außenstelle Boilstädt – für die Herstellung der Außenanlagen in Höhe von 20.000 Euro wird bestätigt. Die Deckung er folgt aus der zusätzlichen Investitionspauschale.

002 Diese Entscheidung er folgt nach § 30 ThürKO durch den Ober- bürgermeister.

FA 01/04 - Lucas-Cranach-Str. 5 - Festlegung der endgültigen Förderhöhe auf der Basis durchgeführten Schlussabrechnung

001 Der Finanzausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt hiermit die endgültige Förderhöhe

von 2.850,00 Euro

auf der Basis der durchgeführ ten Schlussabrechnung zur Zahlung der noch ausstehenden Schlussrate.

FA 02/04 - Objektliste Kommunales Förderprogramm 2004/2005

001 Der Finanzausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt die Zuteilung von Fördermitteln für folgende Maßnahmen und Ob- jekte:

Objekte Maßnahme

Salzengasse 3 Dacheindeckung, Gaupen- erneuerung, Schornstein Hauptmarkt 8 Farbanstrich Fassade, Fassa-

den- und Hofbegrünung Hauptmarkt 42/43 Farbanstrich Fassade/Fenster

EG + OG

Myconiusplatz 3 Farbanstrich Fassade Giebel/

Rückfront Holzarbeiten, 2. BA

HA 01 /04 - Nachtragsvereinbarung Nr. 1 zum Auftrag Nr. 76/TB/A/03 Bauleistungen kommunaler Tief- und Straßenbau „Entwicklung Gotha-Ost", BF A 1. BA, EA 2-4, Am Industrieweg

Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Vergabe zur 1. Nachtragsvereinbarung zum Bauver trag Nr.

76/TB/A/03 (Beschl.- Nr. HA 94/03 vom 10.06.03) an die Firma STRABAG AG, Spar te Straßenbau, NL Thüringen

Außenstelle Er fur t Mittelhäuser Str. 74 99089 Er fur t wird zugestimmt.

002 Die Auftragssumme veränder t sich demnach wie folgt:

Bisherige Auftragssumme: 1.663.055,68 Euro zzgl. Nachtragsangebot 2: 24.752,86 Euro abzgl. Nachtragsangebot : - 3,48 Euro

Mengenmehrung: 73.587,90 Euro

neue Auftragssumme: 1.761.392,96 Euro

Anlage:

Nachtragsvereinbarung Nr. 1 Gotha, den 07.09.2004 gez. Doenitz

Oberbürgermeister - Siegel - Bekanntmachung von Satzungen Beschluss- und Anzeigevermerk

Der Stadtrat der Stadt Gotha hat am 25.08.2004 mit Beschluss-Nr. 15/04

die Satzung über die Benutzung der Hor te an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Gotha - Hor tbenutzungssatzung - beschlossen.

Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO er folgte die Anzeige der Satzung bei der Rechts- aufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 31.08.2004, das am 03.09.2004 bei der Stadt Gotha einging, den Eingang der Satzung bestätigt.

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Auflagen erteilt. Sie gab die Erlaubnis, die Satzung vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangs- bestätigung bekannt zu machen.

Satzung über die Benutzung der Hor te an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Gotha - Hor tbenutzungssatzung -

Aufgrund der §§ 19 Abs. (1), 20 Abs. (2) und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) und der Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten für die Hor t- betreuung (Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung - ThürHortkBVO) vom 12.02.2001 (GVBl. S. 16), zuletzt geänder t durch Verordnung vom 11.06.2004 (GVBl. S. 626) sowie des § 25a des Kinder- und Jugendhilfe- Ausführungsgesetzes vom 12.01.1993 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung ThürAGKJHG vom 04.09.2002 (GVBl. S. 302) und durch das Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2001 / 2002 vom 21.12.2000 (GVBl. S. 408) hat der Stadtrat der Stadt Gotha in der Sitzung am 25.08.2004 die folgende Satzung über die Benutzung der Hor te an Grund- schulen in Trägerschaft der Stadt Gotha beschlossen.

§ 1 Träger und Rechtsform

Die Hor te an Grundschulen (im Folgenden Schulhor te) werden von der Stadt Gotha als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnah- me nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benut- zungsverhältnis.

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Schulhor te werden vom Schulleiter der jeweiligen Grundschule nach Anhörung der Schulelternver tretung mit Genehmigung des Schulamtes festgelegt.

(2) Die Öffnungszeiten liegen in der Regel montags bis freitags zwischen 06.00 und 17.00 Uhr.

§ 3 An-, Ab- und Ummeldungen

(1) Der Besuch der Schulhor te ist freiwillig. Durch die Eltern, bei getrennt le- benden Eltern, durch das Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, ist ein Hor tplatz bei der zuständigen Grundschule schriftlich zu beantragen.

Die regelmäßige Betreuungszeit der Kinder im Schulhor t (bis zu 10 Stun- den oder mehr als 10 Stunden je Woche im monatlichen Durchschnitt) ist auf dem Antrag zu vermerken. Mit der Anmeldung erkennen die Eltern diese Satzung sowie die Hor tgebührensatzung an.

(2) Die Ab- und Ummeldungen werden zum letzten Kalender tag des Mona- tes wirksam, in welchem die Ab- oder Ummeldung bei der Behörde ein- geht, sofern von den Eltern bzw. des Elternteils kein späteres Ab- bzw.

Ummeldedatum vermerkt wurde.

(3) Werden die Satzungsbestimmungen nicht eingehalten, so kann das Kind nach Anhörung der Eltern bzw. des Elternteils vom weiteren Besuch des Schulhortes ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Schul- und Jugendamt der Stadtver waltung Gotha im Benehmen mit dem jeweiligen Schulleiter. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

§ 4 Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern des Kindes und bei ge- trennt lebenden Eltern vom Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, ei- ne im Voraus zahlbare Betriebskostenbeteiligung nach Maßgabe der jeweils

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gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend soweit die Kostenbeteiligung zweimal nicht ge- zahlt wurde.

§ 5 Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in den Schulhor t sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren werden folgende personenbezo- gene Daten in automatisier ten Dateien gespeicher t:

a) Allgemeine Daten:

Name und Anschrift der Eltern und der Kinder, Gebur tsdaten aller Kin- der sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung er forderliche Daten;

b) Benutzungsgebühr: Berechnungsgrundlage.

Die Löschung der Daten er folgt unverzüglich nach Abmeldung des Kindes durch die Eltern und der vollständigen Begleichung der festgesetzten Ko- stenbeteiligungen.

(2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Eltern gem. § 19 Abs. (3) ThürDSG über die Aufnahme der in Abs. (1) genann- ten Daten in automatsier te Dateien unterrichtet.

§ 6 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Hor te an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Gotha vom 25.06.2001 außer Kraft.

Gotha, den 08.09.2004 gez. Doenitz

Oberbürgermeister (Siegel) Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Ver fahrens- oder Form- vorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekom- men vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekannt- machung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfer tigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Ver fahrensmangel ist gegenüber der Stadt Gotha vorher gerügt und da- bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende Satzung

- Satzung über die Benutzung der Hor te an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Gotha - Hor tbenutzungssatzung -

sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich be- kannt gemacht.

gez. Doenitz Oberbürgermeister

Beschluss- und Anzeigevermerk

1. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat am 25.08.2004 mit Beschluss-Nr. 16/04 die Gebührensatzung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten der Hor te an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Gotha - Hor tgebühren- satzung - beschlossen.

2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechts- aufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 31.08.2004, das am 03.09.2004 bei der Stadt Gotha einging, den Eingang der Satzung bestätigt.

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Auflagen erteilt. Sie gab die Erlaubnis, die Satzung vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbe- stätigung bekannt zu machen.

Gebührensatzung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Gotha - Hortgebührensatzung -

Aufgrund der §§ 19 Abs. (1), 20 Abs. (2) und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501), in der Fas- sung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl S. 41), der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285, 329) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geänder t durch Thüringer Gesetz zur Um- stellung der Geldbeträge von Deutsche Mark in Euro in Rechtsvorschriften (Thüringer Euro-Umstellungsgesetz – ThürEurUmstG –) vom 24.10.2001 (GVBl.

S. 265), des § 2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung staat- licher Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30.04.2003 (GVBl. S. 258), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2003 (GVBl. S. 517) und des

§ 4 der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtig- ten an den Kosten für die Hor tbetreuung (ThürHor tkBVO) vom 12.02.2001 (GVBl. S. 16), zuletzt geänder t durch Verordnung vom 11.06.2004 (GVBl. S.

626) sowie der Satzung über die Benutzung der Hor te an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Gotha hat der Stadtrat der Stadt Gotha in der Sitzung am 25.08.2004 die folgende Gebührensatzung über die Beteiligung der El- tern an den Kosten der Hor te an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Go- tha beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Hor te an Grundschulen (im Folgenden Schulhor te genannt) in Trägerschaft der Stadt Gotha.

§ 2 Gebührenerhebung

Die Stadt Gotha erhebt für die Inanspruchnahme der Schulhor te Kostenbe- teiligungen an den Betriebskosten i.S.d. § 4 ThürHor tkBVO nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 3 Gebührenschuldner

Schuldner der Betriebskostenbeteiligung sind:

a) die Eltern des Kindes, das in einen Grundschulhor t aufgenommen wird, diese haften als Gesamtschuldner

b) leben die Eltern getrennt, das Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt c) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in einen Grundschulhor t angemel- det haben und eine Erklärung zur Übernahme der Gebühren gegenüber der Stadtver waltung Gotha abgegeben haben.

§ 4 Gebührenmaßstab

(1) Die Kostenbeteiligung er folgt gestaffelt nach dem Einkommen und der An- zahl der Kinder einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht sowie der Dauer des Besuchs des Grundschulhor tes.

(2) Als Familie im Sinne dieser Satzung gelten:

1. Ehepaare,

2. allein Erziehende oder

3. Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 122 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) leben, und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder.

§ 5 Entstehen und Ende der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in den Schulhor t und endet mit der Abmeldung

§ 6 Fälligkeit und Zahlung

(1) Die Gebühren sind als Monatsbetrag im Voraus zu entrichten.

(2) Die Gebühren sind zum Ersten eines jeden Monats für den laufenden Mo- nat fällig und an die Stadtkasse zu entrichten, soweit im Bescheid kein anderer Termin festgesetzt wird.

(3) Eine Zahlung der Gebühren direkt im Schulhor t ist nicht zulässig.

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(4) Wird ein Kind im laufenden Monat aufgenommen oder abgemeldet, ist die Gebühr für den gesamten Monat zu entrichten.

§ 7 Berechnung und Festsetzung der Gebühren

(1) Zum berücksichtigenden Einkommen der Familie zählt 1. das Einkommen der Eltern oder

2. das Einkommen des getrennt lebenden Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt und das Einkommen des Kindes oder

3. das Einkommen des getrennt lebenden Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt sowie das Einkommen des in einer eheähnlichen Gemein- schaft im Sinne des § 122 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) leben- den Partners oder neuen Ehepartners und das Einkommen des Kindes.

Soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, gelten für die Be- rechnung des Einkommens die Bestimmungen des § 76 Abs. 1 und 2 Nr.

1 und 2 BSHG.

(2) Für die Zuordnung zu den jeweiligen Einkommensgruppen nach den Ab- sätzen 3 bis 5 sind die nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Einkommen maßgebend. Die durchschnittliche monatliche Höhe der zu berücksichti- genden Einkommen ist in der Regel durch Vorlage von Gehalts-, Lohn- oder Bezügebescheinigungen oder Bescheinigungen über öffentliche Sozial- leistungen oder anderen als Einkommensnachweis geeigneten Unterla- gen mindestens für die der Hortanmeldung des Kindes vorangegangenen drei Monate gegenüber der Stadtverwaltung Gotha nachzuweisen. Hat kein oder kein vollständiger Einkommensnachweis vorgelegen, so er folgt die Zuordnung zu der Einkommensgruppe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3, Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 beziehungsweise Absatz 5 Satz 1 Nr. 3.

Einkommensänderungen sind der Stadtver waltung Gotha, Schul- und Ju- gendamt, unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzu- teilen.

(3) Die Höhe der monatlichen Kostenbeteiligung nach § 2 beträgt für jedes Kind bei einer Betreuungszeit im Grundschulhor t von mehr als 10 Stun- den je Woche im monatlichen Durchschnitt und einem nach Absatz 1 und 2 ermittelten monatlichen Einkommen

1. bis 920 Euro 0 Euro

2. über 920 Euro bis 1432 Euro 15,00 Euro

3. über 1432 Euro 30,00 Euro

(4) Die Höhe der monatlichen Kostenbeteiligung beträgt für jedes Kind, wel- ches lediglich für einen Betreuungszeitraum bis zu zehn Stunden je Wo- che im monatlichen Durchschnitt angemeldet ist und einem nach Absatz 1 und 2 ermittelten Einkommen

1. bis 920 Euro 0 Euro

2. über 920 Euro bis 1.432 Euro 9 Euro

3. über 1.432 Euro 18 Euro

Bei der Berechnung der Betreuungszeiten bleiben Betreuungszeiten, die zwischen dem regelmäßigen Beginn und dem regelmäßigen Ende des Unterrichts anfallen, unberücksichtigt.

(5) Die Höhe der Kostenbeteiligung beträgt bei tageweiser Betreuung bei ei- nem nach Absatz 1 und 2 ermittelten monatlichen Einkommen

1. bis 920 Euro 0 Euro

2. über 920 Euro bis 1.432 Euro 1 Euro

3. über 1.432 Euro 2 Euro

(6) Die Höhe der Kostenbeteiligung nach den Absätzen 3 bis 5 ermäßigt sich auf Antrag

1. bei zwei Kindern einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld be- steht, um 25 vom Hunder t,

2. bei drei oder mehr Kindern einer Familie, für die ein Anspruch auf Kin- dergeld besteht, um 50 vom Hunder t.

Bei Familien mit mehr als drei Kindern, für die ein Anspruch auf Kinder- geld besteht, wird für das vier te und jedes weitere Kind, welches den Schulhor t besucht, keine Betriebskostenbeteiligung erhoben. Die Anzahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist durch Vorla- ge geeigneter Unterlagen, insbesondere einer Bescheinigung über den Bezug von Kindergeld, nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, entfällt die Ermäßigung nach Absatz 6. Änderungen in der Zahl der Kin- der, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind der Stadtver wal-

tung Gotha unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich mit- zuteilen.

(7) Für den Monat, in welchem der über wiegende Teil der Schließzeit des Schulhor tes in die Sommer ferien fällt, wird keine Kos-

tenbeteiligung erhoben.

§ 7a Ermäßigung bei Schulanfängern

Beträgt die Anzahl der Schultage in dem Monat, in dem die Schule beginnt, elf Tage oder weniger, ermäßigt sich bei Schulanfängern die nach § 7 Abs.

3 und 4 zu berechnende Höhe der monatlichen Betriebskostenbeteiligung um die Hälfte; bei weniger als 5 Schultagen entfällt die monatliche Betriebsko- stenbeteiligung.

§ 8 Gebührenfestsetzung, Auskunftspflichten

(1) Die Stadtverwaltung Gotha erlässt einen Gebührenbescheid, aus dem die Hö- he der Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.

(2) Die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder der Familie ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Bescheinigung der Kindergeld- oder Fami- lienkasse oder sonstiger Unterlagen) zu belegen. Über den Bezug von So- zialhilfe ist eine Bescheinigung des zuständigen Sozialamtes vorzulegen.

(3) Änderungen in der Zahl der Kinder, für die Kindergeldberechtigung besteht, bzw. der Wegfall des Bezuges der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt sind bei der Stadtver waltung Gotha unter Vorlage der notwendige Unterlagen unverzüglich zu melden.

Die Änderungen werden mit Wirkung für den Monat bei der Berechnung der Gebühren berücksichtigt, in dem die Änderung eingetreten ist.

(4) Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrages sowie für die Erhebung der Gebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisier ten Dateien gespeicher t:

a) Allgemeine Daten:

Name und Anschrift der Eltern und der Kinder, Gebur tsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung er forderliche Daten

b) Gebühr: Berechnungsgrundlage

Die Löschung der Daten er folgt unverzüglich nach Abmeldung des Kindes durch die Antragsteller und die vollständige Begleichung der Gebühren.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten der Hor te an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Gotha vom 25.06.2001 außer Kraft.

Gotha, den 08.09.2004 gez. Doenitz

Oberbürgermeister (Siegel)

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Ver fahrens- oder Form- vorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustande- kommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Be- kanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht wer- den kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Ver fahrensmangel ist gegenüber der Stadt Gotha vorher ge- rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wor- den, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende Satzung

- Gebührensatzung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten der Hor te

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an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Gotha - Hor tgebührensatzung - sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich be- kannt gemacht.

Doenitz

Oberbürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 79 Ost- tangente – Friemarer Straße zwischen K 9 (Oststraße) und K 10 (Indu- strieweg)“, 1. Änderung

Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung am 08.09.04 den Entwur f des Bebauungsplanes Nr. 79 „Osttangente – Friemarer Straße zwischen K 9 (Oststraße) und K 10 (Industrieweg)“, 1. Änderung gebilligt. und zur Aus- legung beschlossen.

Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung wird gem. Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie vom 27.07.2001 für diesen Bebauungsplan keine Umweltver träglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführ t.

Die Auslegung er folgt gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 04.10.2004 - 05.11.2004

im Stadtplanungsamt Gotha, Ekhofplatz 24 (Rathaus II).

Die Planunterlagen können

Mo, Di, Mi 8.00 - 16.00 Uhr

Do 8.00 - 18.00 Uhr

Fr 8.00 - 12.00 Uhr

eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen vorgebracht werden.

Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 16 – 1 A Dorfkern Uelleben, Teilbereich „Am Schulweg“

Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung am 08.09.04 den Entwur f des Bebauungsplanes Nr. 16 – 1 A Dor fkern Uelleben, Teilbereich „Am Schul- weg gebilligt und zur Auslegung beschlossen.

Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung wird gem. Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie vom 27.07.2001 für diesen Bebauungsplan keine Umweltver träglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführ t.

Die Auslegung er folgt gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 04.10.2004 - 05.11.2004

im Stadtplanungsamt der Stadt Gotha, Ekhofplatz 24 (Rathaus II).

Die Planunterlagen können

Mo, Di, Mi 8.00 - 16.00 Uhr

Do 8.00 - 18.00 Uhr

Fr 8.00 - 12.00 Uhr

eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen vorgebracht werden.

Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 22.1

„Östlich Goldbacher Straße“, 2. Änderung

Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung am 08.09.04 den Entwur f des Bebauungsplanes Nr. 22.1 „Östlich Goldbacher Straße“, 2. Änderung ge- billigt und zur Auslegung beschlossen.

Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung wird gem. Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie vom 27.07.2001 für diesen Bebauungsplan keine Umweltver träglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführ t.

Die Auslegung er folgt gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

04.10.2004 - 05.11.2004 im Stadtplanungsamt der Stadt Gotha, Ekhofplatz 24 (Rathaus II).

Die Planunterlagen können

Mo, Di, Mi 8.00 - 16.00 Uhr

Do 8.00 - 18.00 Uhr

Fr 8.00 - 12.00 Uhr

eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen vorgebracht werden.

Gotha, 26.09.2004 Doenitz

Oberbürgermeister

Bekanntmachung der Beschlüsse dem öf- fentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 08.09.2004 und Bekanntmachung eines Beschlusses Aufhebung des Nichtöffentlich- keitscharakters

Wir möchten darauf hinweisen, dass die in den Beschlüssen aufgeführ ten Anlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröffentlicht sind, während der üblichen Sprechzeiten der Stadtver waltung im jeweiligen Fachamt eingese- hen werden können.

A 43/04 - Berufung sachkundiger Bürger für FWG-Fraktion

001 Der Stadtrat bestätigt die Berufung folgender sachkundiger Bürger:

– Finanzausschuss Dirk Link

– Sozialausschuss Christiane Schittko Holger Lein B 20 /04 - Entwurf der Haushaltssatzung 2005

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Entwur f der Haushaltssatzung 2005 mit seinen Anlagen wird zur Beratung in die Ausschüsse ver wiesen.

B 21 /04 - Satzung zur 2. Änderung der „Satzung über die Benutzung der städtischen Grünanlagen“ - Grünanlagensatzung

001 Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt die als Anlage beigefüg- te Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen Grünanlagen - Grünanlagensatzung.

B 22 /04 - Ergänzung Protokoll zum Abwägungsverfahren zum Bebau- ungsplan Nr. 73.1 Sondergebiet Handel und Mischgebiet „Parkstraße“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Vorgebrachte Anregung:

Von einer Mischbebauung im Plangebiet muss aus Sicht des Immissions- schutzes abgeraten werden. Auf Grund der Nähe zur Bahnstrecke und sehr hohem Verkehrsaufkommens der Parkstraße können die schalltechnischen Orientierungswerte tags und nachts nicht eingehalten werden. Gesundes Woh- nen ist hier nicht gegeben. Nur die Errichtung des Verbrauchermarktes ist mit Auflagen zum Immissionsschutz möglich. Unter Voraussetzung, dass die aus- gewiesene Mi-Fläche eine Nutzung als GE, GI oder SO erhält bzw. als Grün- fläche gewidmet wird, ist die Errichtung des Verbrauchermarktes möglich. Soll- te der Markt in der Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr beliefert werden, ist zum Schutz der vorhandenen Reihenhäuser Uelleber Straße der westliche Ram- penbereich des Marktes mit einer Lärmschutzwand zu versehen bzw. eine Ein- hausung vorzunehmen. Er folgt keine Belieferung in der Nachtzeit, kann auf diese Lärmschutzmaßnahme verzichtet werden. Die Art und Zeiten für die Be-

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lieferung sollten in den textlichen Festsetzungen festgeschrieben werden.

Würdigung der Anregung:

Das in der Stellungnahme vom 25.08.2003 geforder te Schallgutachten wur- de erarbeitet. Hier ergeben sich Wer te, welche eine Wohnbebauung in der Mi-Fläche nicht zulassen. Somit wird der Anregung des Umweltamtes ent- sprochen. Die Fläche wird in Gewerbefläche nach § 8 BauNVO umgewidmet.

Die Festsetzung wird dahingehend geänder t. Die Einschränkung, weitere Ver- kaufsflächen sind nur bis max. 700 m2mit nicht innenstadtrelevanten Sor- timenten zulässig, wird auch bei Ausweisung GE festgesetzt. Somit kann ei- ner sukzessiven Einordnung von weiteren Handelsflächen entgegen gewirkt werden. Durch den Gutachter wurde für den geplanten Markt ebenfalls ein Schallgutachten erarbeitet. Die Berechnungen haben ergeben, dass eine Wa- renanlieferung im Nachtzeitraum zu erheblichen Belästigungen der benach- bar ten Wohnbebauung führ t. Der Anregung der SUAE wird gefolgt. Im Text- teil zum Bebauungsplan werden die Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt.

Er folgt die Anlieferung jedoch ausschließlich zwischen 6 und 20 Uhr, kann auf Schallschutz verzichtet werden. Diese Ausnahme wird ebenfalls im Text- teil festgesetzt bzw. in die Baugenehmigung übernommen.

Den nach Erarbeitung und Prüfung der Schallgutachten zum Bebauungsplan vorgebrachten Anregungen des staatlichen Umweltamtes Er fur t - Immis- sionsschutz wird gefolgt.

B 23 /04 - Protokoll zum Abwägungsverfahren über die eingegangenen An- regungen zum überarbeiteten Entwurf Bebauungsplan Nr. 78 „Enckestra- ße - Altes Gaswerk"

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Die vorgebrachten Anregungen wurden durch den Stadtrat disku- tier t und abgewogen mit Beschlussfassung einzeln zu jeder Ab- wägung:

Es wurden alle Anregungen berücksichtigt und in den Bebauungs- plan eingearbeitet.

B 39 /04 - Beschluss über den Entwurf und die Auslegung des Bebau- ungsplanes Nr. 16-1A Dorfkern Uelleben, Teilbereich „Am Schulweg“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 16 - 1 Dorfkern Uelleben wird geänder t und in Bebauungsplan Nr. 16 - 1 A Dor fkern Uelleben, Teilbereich „Am Schulweg“ umbenannt.

002 Die Änderungen sind:

– Reduzierung des Geltungsbereiches

– veränder te Erschließung des Teilbereiches „Am Schulweg“

003 Der Entwur f des Bebauungsplanes Nr. 16 - 1 A Dor fkern Uelleben, Teilbereich „Am Schulweg“ sowie die Begründung werden in der Fas- sung Juli 2004 gebilligt.

004 Der Entwur f des Bebauungsplanes Nr. 16 - 1 A und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

005 Die Beteiligung TÖB er folgt gem. § 4 BauGB.

Anlage 1 Bebauungsplan, Planteil A Anlage 2 Bebauungsplan, Textteil B (S. 1 - 5) Anlage 3 Bebauungsplan, Begründung (S. 1 - 14)

B 40 /04 - Beschluss über den Entwurf und die erneute Auslegung 2. Än- derung des Bebauungsplanes Nr. 22.1 „Östlich Goldbacher Straße“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Entwur f 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22.1 „Östlich Goldbacher Straße“ (Stand April 2001) wird geänder t.

002 Die Änderungen sind

– neue Erschließung der inneren Bauflächen am Eschenberger Weg – Anpassung Grünordnerische Maßnahmen

– Anpassung Textliche Festsetzungen

003 Der überarbeitete Entwur f 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 22.1

„Östlich Goldbacher Straße“ sowie die Begründung werden in der

Fassung August 2004 gebilligt.

004 Der überarbeitete Entwurf 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 22.1 und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

005 Die Beteiligung TÖB er folgt gem. § 4 BauGB.

B 24 /04 - Dorfentwicklungsplanung Ortsteil Sundhausen

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Die im Zuge der Dor ferneuerung Sundhausen erarbeitete Dor f- entwicklungsplanung vom Dezember 2003 wird als städtebaulicher Rahmenplan beschlossen. Die Dor fentwicklungsplanung dient als Handlungsrahmen für eine voraussehende Entwicklung des Or ts- teiles Sundhausen.

B 25 /04 - Verbesserung der Fahrbahn des Galbergweges

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Die Fahrbahn im Galbergweg wird nach dem beiliegenden Bau- programm (Anlagen 1 und 2) im markier ten Bereich verbesser t.

002 Für die oben genannte Straßenbaumaßnahme werden auf Grund- lage des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und der städtischen Straßenausbaubeitragssatzung Straßenausbaubeiträge erhoben.

003 Für die Maßnahme wird die Abschnittsbildung und Kostenspaltung beschlossen.

004 Die Straße Galbergweg wird als Anliegerstraße eingeordnet.

Anlage 1: Lageplan Anlage 2: Bauprogramm

B 33 /04 - Osttangente Gotha; Friemarer Straße im Abschnitt K 9 (Ost- straße) bis Anschluss K 10 (Kreisel Am Industrieweg)

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Die im Haushaltsplan 2004 enthaltene Baumaßnahme „Osttan- gente im Abschnitt K 9 (Oststraße/Friemarer Straße) bis K 10 (Kreisverkehrsplatz Am Industrieweg)“ wird nach vorliegendem Ausbauprogramm ausgeführ t.

002 Für die oben genannte Straßenbaumaßnahme werden auf Grund- lage des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und der städtischen Straßenausbaubeitragssatzung Straßenausbaubeiträge erhoben.

003 Für die Maßnahme wird die Abschnittsbildung und Kostenspaltung beschlossen.

004 Die Osttangente (hier: Friemarer Straße) wird als Hauptverkehrs- straße eingeordnet.

Anlage 1: Lageplan Anlage 2: Querschnitt

B 34 /04 - 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Osttangente - Frie- marer Straße zwischen K 9 (Oststraße) und K 10 (Industrieweg)“ und Be- schluss über die Auslegung

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der mit Ver fügung der höheren Ver waltungsbehörde vom 18. De- zember 2003, Az: 210-4621.20-067029-Mi-Osttangente 79, ge- nehmigte und mit Amtlicher Bekanntmachung am 25.01.2004 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 79 „Osttangente - Friemarer Stra- ße zwischen K 9 (Oststraße und K 10 (Industrieweg)“ wird geän- der t.

002 Die Änderung umfasst ausschließlich Festsetzungen zum Lärm- schutz im Planteil A und die dazu gehörende Begründung.

003 Der Entwurf 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 79 „Osttangente - Frie- marer Straße zwischen K 9 (Oststraße) und K 10 (Industrieweg) und die Begründung werden in der Fassung 07/2004 gebilligt.

004 Der Entwur f des Bebauungsplanes Nr. 79 und die Begründung wer- den gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.

(10)

005 Die Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange er folgt gem. § 4 BauGB.

Anlage 1: Bebauungsplan, Planteil

Anlage 2: Bebauungsplan, Textteil B (S. 1 - 6) Anlage 3: Bebauungsplan, Begründung (S. 1 - 1)

B 35 /04 - Beschluss über den Entwurf und die Auslegung des Bebau- ungsplanes Nr. 80.1 „Osttangente Gotha, Teilabschnitt Gleichenstraße bis Anbindung Knotenpunkt Weimarer Straße“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Entwur f des Bebauungsplanes Nr. 80.1 „Osttangente Gotha, Teilabschnitt Gleichenstraße und Nordumfahrung Siebleben (Nütz- leber Feld)“ wird geänder t und in Bebauungsplan Nr. 80.1 „Ost- tangente Gotha, Teilabschnitt Gleichenstraße bis Anbindung Kno- tenpunkt Weimarer Straße“ umbenannt.

002 Die Änderungen sind:

– Der Kreisverkehrsplatz K 12 entfällt.

– Der Abschnitt Nordumfahrung Siebleben (Nützleber Feld) entfällt 003 Der Entwur f des Bebauungsplanes Nr. 80.1 „Osttangente Gotha, Teilabschnitt Gleichenstraße bis Anbindung Knotenpunkt Weima- rer Straße“ sowie die Begründung werden in der Fassung 07/2004 gebilligt.

004 Der Entwur f des Bebauungsplanes Nr. 80.1 und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

005 Die Beteiligung TÖB er folgt gem. § 4 BauGB.

Anlage 1: Bebauungsplan, Planteil A Anlage 2: Bebauungsplan, Textteil B (S. 1 - 7) Anlage 3: Bebauungsplan, Begründung (S. 1 - 41)

B 38/04 - Sanierung der Straße „Am Stockborn“ von Einmündung Insels- bergstraße bis Außenbereichsgrenze einschl. Straßenbeleuchtung

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Die Durchführung der im Haushaltsplan 2004 enthaltene Bau- maßnahme Sanierung der Straße „Am Stockborn“ einschließlich Straßenbeleuchtung wird nach vorliegendem Ausbauprogramm be- schlossen.

002 Für die oben genannte Straßenbaumaßnahme werden auf Grund- lage des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und der städti- schen Straßenausbaubeitragssatzung Straßenausbaubeiträge er- hoben.

003 Für die Maßnahme wird die Abschnittsbildung Kostenspaltung be- schlossen.

004 Die Straße „Am Stockborn“ wird als Anliegerstraße eingeordnet.

B 44 /04 - Ausbau Waltershäuser Straße im Abschnitt Schöne Aussicht bis Schu- bertstraße in Gotha - Ausbauprogramm, Beitragserhebung

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Das als Anlage beigefügte Bauprogramm für den Ausbau der Wal- tershäuser Straße mit dem Einmündungsbereich Reinhardsbrun- ner Straße wird beschlossen.

002 Für die o. g. Straßenbaumaßnahme werden auf der Grundlage des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und der Städtischen Stra- ßenausbaubeitragssatzung Straßenausbaubeiträge erhoben.

003 Für die Maßnahme wird die Abschnittsbildung und Kostenspaltung beschlossen.

004 Die Waltershäuser Straße wird als Hauptverkehrsstraße einge- ordnet.

Anlagen Lageplan Querschnitt

B 856 /04 - Feststellung des Jahresabschlusses des Gothaer Kultur- und Fremdenverkehrsbetriebes für das Jahr 1997

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Jahresabschluss des Gothaer Kultur- und Fremdenverkehrs- betrieb für das Geschäftsjahr 1997 wird festgestellt.

Der Verlust wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Die Werkleitung wird entlastet.

Auszug aus dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers:

Abschließendes Prüfungsergebnis

Für den Jahresabschluss zum 31.12.1997 in der Fassung der Anlagen 1 b is 3 sowie den Lagebericht (Anlage 4) er teilen wir unter dem Vorbehalt, daß die Jahresabschlüsse zum 31.12.1995 sowie zum 31.12.1996 in der von uns geprüften Fassung festgestellt werden, folgenden uneingeschränkten Be- stätigungsvermerk:

„Die Buchführung und der Jahresabschluss entsprechend nach unserer pflicht- gemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften und der Betriebssatzung des Eigenbetriebes. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grund- sätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen ent- sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er tragslage des Eigenbetriebes Gotha Kultur- und Fremdenverkehrsbetrieb, Gotha. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss.“

Er fur t, am 10. Dezember 1999

WIBERA Wir tschaftsberatung Aktiengesellschaft Wir tschaftsprüfungsgesellschaft

gez. Börner gez. Bayer-Roßmann - Siegel - Wir tschaftsprüfer Wir tschaftsprüfer

Hinweis zur Auslegung des Jahresabschlusses und des Bestätigungsvermerks siehe unten - nach BV 862/04.

B 857 /04 - Feststellung des Jahresabschlusses des Gothaer Kultur- und Fremdenverkehrsbetriebes für das Jahr 1998

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Jahresabschluss des Gothaer Kultur- und Fremdenverkehrs- betriebes für das Geschäftsjahr 1998 wird festgestellt.

Der Verlust wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Die Werkleitung wird entlastet.

Auszug aus dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers:

Abschließendes Prüfungsergebnis

Für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1998 in der Fassung der Anla- gen I bis III sowie den Lagebericht (Anlage IV) er teilen wir unter dem Vorbe- halt, daß die Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 1995, 31. Dezember 1996 sowie zum 31. Dezember 1997 in der von uns geprüften Fassung festgestellt werden, folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:

„Die Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen nach unserer pflicht- gemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften und der Betriebssatzung des Eigenbetriebes. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grund- sätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen ent- sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er tragslage des Gothaer Kul- tur- und Fremdenverkehrsbetriebes, Gotha. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss“.

Er fur t, am 22. Dezember 1999

WIBERA Wir tschaftsberatung Aktiengesellschaft Wir tschaftsprüfungsgesellschaft

gez.Börner gez. Bayer-Roßmann Siegel -

Wir tschaftsprüfer Wir tschaftsprüfer

(11)

Hinweis zur Auslegung des Jahresabschlusses und des Bestätigungsvermerks siehe unten - nach BV 862/04.

B 858 /04 - Feststellung des Jahresabschlusses des Gothaer Kultur- und Fremdenverkehrsbetriebes für das Jahr 1999

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Jahresabschluss des Gothaer Kultur- und Fremdenverkehrs- betriebes für das Geschäftsjahr 1999 wird festgestellt.

Der Verlust wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Die Werkleitung wird entlastet.

Auszug aus dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers:

Schlussbemerkung:

Den vorstehenden Bericht erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetz- lichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (Prüfungsstandard 450 des Instituts der Wir t- schaftsprüfer in Deutschland e.V.). Der von uns mit Datum vom 20. Dezem- ber 2000 erteilte uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist in Abschnitt B.IV

„Bestätigungsvermerk“ wiedergegeben.

Er fur t, den 20 Dezember 2000 WIBERA

Wir tschaftsberatung AG Wir tschaftsprüfungsgesellschaft

gez. Börner gez. ppa Bayer-Roßmann - Siegel - Wir tschaftsprüfer Wir tschaftsprüfer

Hinweis zur Auslegung des Jahresabschlusses und des Bestätigungsvermerks siehe unten - nach BV 862/04.

B 859 /04 - Feststellung des Jahresabschlusses des Gothaer Kultur- und Fremdenverkehrsbetriebes für das Jahr 2000

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Jahresabschluss des Gothaer Kultur- und Fremdenverkehrs- betriebes für das Geschäftsjahr 2000 wird festgestellt.

Der Verlust wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Die Werkleitung wird entlastet.

Auszug aus dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers:

Schlussbemerkung:

Den vorstehenden Bericht erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetz- lichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (Prüfungsstandard 450 des Instituts der Wir t- schaftsprüfer in Deutschland e. V.). Der von uns mit Datum vom 30. April 2002 er teilte uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist in Abschnitt B. IV „Be- stätigungsvermerk“ wiedergegeben.

Er fur t, den 30. April 2002 WIBERA

Wir tschaftsberatung AG Wir tschaftsprüfungsgesellschaft

gez. Börner gez. Reinhardt - Siegel -

Wir tschaftsprüfer Wir tschaftsprüfer

Hinweis zur Auslegung des Jahresabschlusses und des Bestätigungsvermerks siehe unten - nach BV 862/04.

B 860 /04 - Feststellung des Jahresabschlusses des Gothaer Kultur- und Fremdenverkehrsbetriebes für das Jahr 2001

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Jahresabschluss des Gothaer Kultur- und Fremdenverkehrs- betrieb für das Geschäftsjahr 2001 wird festgestellt.

Der Gewinn wird zur Tilgung des Verlustvor trages ver wendet.

Die Werkleitung wird entlastet.

Auszug aus dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers:

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführ t.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er tragslage des Eigenbetriebes. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Eigenbetriebes und stellt die Risiken der künftigen Entwik- klung zutreffend dar. Ohne diese Beur teilung einzuschränken, weisen wir auf die Ausführungen im Lagebericht hin. Dor t ist im letzten Absatz ausgeführ t, daß der For tbestand des Eigenbetriebes nur mit Hilfe öffentlicher Zuwen- dungen gewährleistet ist.

Er fur t den 25. Januar 2003 WIBERA

Wir tschaftsberatung AG Wir tschaftsprüfungsgesellschaft

gez. Börner gez. Hädrich - Siegel -

Wir tschaftsprüfer Wir tschaftsprüfer

Hinweis zur Auslegung des Jahresabschlusses und des Bestätigungsvermerks siehe unten - nach BV 862/04.

B 861 /04 - Feststellung des Jahresabschlusses des Gothaer Kulturbe- triebes für das Jahr 2002

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Jahresabschluss des Gothaer Kulturbetriebes für das Ge- schäftsjahr 2002 wird festgestellt.

Der Verlust wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Die Werkleitung wird entlastet.

Auszug aus dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers:

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführ t.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unser Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er tragslage des Eigenbetriebes. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Eigenbetriebes und stellt die Risiken der künftigen Entwik- klung zutreffend dar. Ohne die Beur teilung einzuschränken, weisen wir auf die Ausführungen im Lagebericht hin. Dor t im letzten Absatz ausgeführ t, daß der For tbestand des Eigenbetriebes nur mit Hilfe öffentlicher Zuwendungen gewährleistet ist.

Er fur t, den 30. Oktober 2003 WIBERA

Wir tschaftsberatung AG Wir tschaftsprüfungsgesellschaft

gez. Stockmeyer gez. Schrader -Siegel -

Wir tschaftsprüfer Wir tschaftsprüferin

Hinweis zur Auslegung des Jahresabschlusses und des Bestätigungsvermerks siehe unten - nach BV 862/04.

(12)

B 862 /04 - Feststellung des Jahresabschlusses des Gothaer Kulturbe- triebes für das Jahr 2003

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Jahresabschluss des Gothaer Kulturbetriebes für das Ge- schäftsjahr 2003 wird festgestellt.

Der Verlust wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Die Werkleitung wird entlastet.

Auszug aus dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers:

Schlussbemerkung:

Den vorstehenden Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses des Go- thaer Kulturbetriebes, Gotha, für das Wir tschaftsjahr vom 1. Januar bis 31.

Dezember 2003 und des Lageberichtes für dieses Wir tschaftsjahr erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grund- sätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (IDW PS 450). Der von uns mit Datum vom 22. März 2004, unter dem Vorbehalt der rechtswirksamen Feststellung der Jahresabschlüsse 1997 bis 2002, er teil- te uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist in Abschnitt B. V „Wiederga- be des Bestätigungsvermerks“ enthalten.

Er fur t, den 22. März 2004 WIBERA

Wir tschaftsberatung AG Wir tschaftsprüfungsgesellschaft

gez. Stockmeyer gez. Schrader - Siegel - Wir tschaftsprüfer Wir tschaftsprüferin

Der Jahresabschluss und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für die Jahresrechnungen 1997 bis 2003 (BV 856/04 - 862/04) liegen in der Zeit vom 28.09.04 - 08.10.2004 am

Dienstag bis Donnerstag 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am

Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der Ver waltung der Stiftung „Schloss Friedenstein Gotha“ - Schloss Frie- denstein, Nordflügel 3. Obergeschoss in 99867 Gotha aus (Tel.:

03621/823467).

B 32 /04 - Satzung zur Aufhebung der Betriebssatzung Eigenbetrieb

001 Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt die als Anlage beigefüg- te Satzung zur Aufhebung der Betriebssatzung für den Gothaer Kul- turbetrieb.

Anlage: Satzungstext

B 36 /04 - 6. Ergänzung zum Beschluss 175/00 - Veräußerungsgrundsätze bzgl. städtischer Grundstücke

001 Die im Punkt 1 beschlossene Anlage (Liste der zur Veräußerung stehenden Grundstücke der Stadt Gotha, Stand 24.01.2000) wird um die in der Anlage 1 benannten Grundstücke (Stand 15.01.2003) ergänzt.

Anlage 1

Liste und Flurkar ten der zur Veräußerung stehenden Grundstücke der Stadt Gotha (Blatt 1 - 9)

Gotha,den 15.09.2004 gez. Doenitz

Oberbürgermeister - Siegel -

Nächste Einwohnerversammlung

Am Mittwoch, dem 10. November 2004 findet ab 18.00 Uhr im Bürgersaal des Rathauses Gotha, Hauptmarkt 1, die nächste Einwohner versammlung gemäß § 15 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit § 4 Hauptsatzung der Stadt Gotha statt.

Tagesordnung:

– Information des Oberbürgermeisters über Stadtangelegenheit – Beantwor tung von Anfragen Gothaer Bürgerinnen und Bürger

Einwohner der Stadt Gotha können Anfragen über wichtige Stadtangelegen- heiten bis zum Montag, dem 03. November 2004, schriftlich bei der Stadt- verwaltung Gotha, Büro des Oberbürgermeisters, Hauptmarkt 1, 99867 Go- tha einreichen. Anfragen können auch per Email an ob-referent@gotha.de gesandt werden.

Öffentliche Bekanntmachung

Am Donnerstag, dem 21.10.2004, um 16.30 Uhr, findet im Volkspark-Sta- dion Gotha die 24. Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Volkspark- Stadion Gotha“ statt.

Tagesordnung:

– Eröffnung und Begrüßung durch den Verbandsvorsitzenden – Bestätigung und Ergänzung der Tagesordnung

– Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit – Protokollkontrolle und Bestätigung des Protokolls der Sitzung vom

31.03.2004

– Beschlussfassung über die Feststellung der Jahresrechnung 2003 und Ent- lastung des Verbandsvorsitzenden

– Beratung zum Haushaltsplan 2005 und Beschlussfassung – Information der Geschäftsstelle

– Sonstiges

Der Sitzungstermin wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.

gez. Dr. Liebezeit Gotha, den 10.09.2004 Verbandsvorsitzender

Öffentliche Ausschreibungen

Wochenmärkte

Die Stadtver waltung Gotha sucht auf diesem Wege Händler für die Wochen- märkte 2005. Diese finden von März bis November 2005 auf den folgen- den Flächen statt:

Hauptmarkt - Montag bis Mittwoch und Samstag als grüner Markt,

- Donnerstag und Freitag als gemischter Markt Coburger Platz - Montag bis Samstag als grüner Markt Neumarkt - Donnerstag und Freitag als gemischter Markt Bewerbungen sind bis zum 29.10.2004 schriftlich bei der Stadtver waltung Gotha, Amt 30, Sicherheits- und Ordnungsver waltung, Abt. 301 – Gewerbe, 99867 Gotha, Hauptmarkt 1, einzureichen.

Folgende Angaben und Unterlagen sind Voraussetzung für eine sachgemäße Bearbeitung des Antrages. Bewerbungen, welche diese Voraussetzungen nicht er füllen, werden bei der Auswahl ausgeschlossen und nicht bei der Platz- vergabe berücksichtigt. Die Stadt Gotha ist nicht verpflichtet, auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.

1. Vor- und Zuname sowie ständige Anschrift mit Telefonnummer des Be- werbers

2. Genaue Sor timentsangabe 3. Angabe des Platzbedar fs für:

- Verkaufsstände: Länge, Tiefe, Höhe einschl. Vorbauten, M a r k i s e n , Stützen, Warenträger (max. 6 m lang max. 3 m tief inkl. aller Aufbauten)

Referenzen

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