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Kommunaler Beauftragter für die Belange der Menschen mit Behinderungen - Tätigkeitsbericht

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Amt für Versorgung und Rehabilitation

Az.: 32-013.431; 444.01-4153738

Sitzungsvorlage JHA/SA/21/2018

Kommunaler Beauftragter für die Belange der Menschen mit Behinderungen

- Tätigkeitsbericht

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

5 Jugendhilfe- und Sozialausschuss 17.09.2018 öffentlich

keine Anlagen

Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfe- und Sozialausschuss nimmt den Tätigkeitsbericht des kommunalen Behindertenbeauftragten im Landkreis Karlsruhe zur Kenntnis.

I.Sachverhalt

Das am 01. Januar 2015 in Kraft getretene Landesgesetz zur Gleichstellung von Men- schen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG) ver- pflichtet die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg zur Bestellung von kommu- nalen Behindertenbeauftragten. Die Kommunen können sich dabei zwischen einer hauptamtlichen oder einer ehrenamtlichen Besetzung entscheiden, der Landkreis hat sich dafür entschieden, diese Stelle hauptamtlich zu besetzen. Die Stelle wurde zum 01.09.2016 eingerichtet und Herrn Reimar Neumann übertragen.

Die kommunalen Behindertenbeauftragten sind nach dem Gesetz unabhängig und wei- sungsungebunden. Sie beraten die Stadt- und Landkreise in Fragen der Politik für Menschen mit Behinderungen und arbeiten mit der Verwaltung zusammen. Neben ih- ren eigenen Aufgaben nehmen sie auch die Koordination der Beauftragten bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden wahr. Sie sind zudem Ombudsfrau bzw.

Ombudsmann.

Bei allen Vorhaben des Landkreises, bei denen die spezifischen Belange der Men- schen mit Behinderungen betroffen sind, ist eine frühzeitige Beteiligung des kommuna- len Behindertenbeauftragten angezeigt.

Herr Neumann wird über seine bisherigen Tätigkeiten in der Sitzung mündlich berichten und steht für Fragen zur Verfügung.

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Az.: 32 - 013.431; 444.01 - 4153738

Seite 2 II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen mit hauptamtlichen kommunalen Behin- dertenbeauftragten jährlich 72.000,00 €. Der Förderbetrag deckt die Personalkosten, die darüber hinaus entstehenden Sach- und Gemeinkosten verbleiben beim Landkreis.

III. Zuständigkeit

Nach § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises ist die Zuständigkeit des Jugendhil- fe- und Sozialausschusses gegeben.

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