Amt für Versorgung und Rehabilitation
Az.: 32-013.431; 444.01-4153738
Sitzungsvorlage JHA/SA/21/2018
Kommunaler Beauftragter für die Belange der Menschen mit Behinderungen
- Tätigkeitsbericht
TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus
5 Jugendhilfe- und Sozialausschuss 17.09.2018 öffentlich
keine Anlagen
Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfe- und Sozialausschuss nimmt den Tätigkeitsbericht des kommunalen Behindertenbeauftragten im Landkreis Karlsruhe zur Kenntnis.
I.Sachverhalt
Das am 01. Januar 2015 in Kraft getretene Landesgesetz zur Gleichstellung von Men- schen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG) ver- pflichtet die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg zur Bestellung von kommu- nalen Behindertenbeauftragten. Die Kommunen können sich dabei zwischen einer hauptamtlichen oder einer ehrenamtlichen Besetzung entscheiden, der Landkreis hat sich dafür entschieden, diese Stelle hauptamtlich zu besetzen. Die Stelle wurde zum 01.09.2016 eingerichtet und Herrn Reimar Neumann übertragen.
Die kommunalen Behindertenbeauftragten sind nach dem Gesetz unabhängig und wei- sungsungebunden. Sie beraten die Stadt- und Landkreise in Fragen der Politik für Menschen mit Behinderungen und arbeiten mit der Verwaltung zusammen. Neben ih- ren eigenen Aufgaben nehmen sie auch die Koordination der Beauftragten bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden wahr. Sie sind zudem Ombudsfrau bzw.
Ombudsmann.
Bei allen Vorhaben des Landkreises, bei denen die spezifischen Belange der Men- schen mit Behinderungen betroffen sind, ist eine frühzeitige Beteiligung des kommuna- len Behindertenbeauftragten angezeigt.
Herr Neumann wird über seine bisherigen Tätigkeiten in der Sitzung mündlich berichten und steht für Fragen zur Verfügung.
Az.: 32 - 013.431; 444.01 - 4153738
Seite 2 II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen
Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen mit hauptamtlichen kommunalen Behin- dertenbeauftragten jährlich 72.000,00 €. Der Förderbetrag deckt die Personalkosten, die darüber hinaus entstehenden Sach- und Gemeinkosten verbleiben beim Landkreis.
III. Zuständigkeit
Nach § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises ist die Zuständigkeit des Jugendhil- fe- und Sozialausschusses gegeben.