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Antrag 1 an den Landesbeamtenausschuss

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Academic year: 2022

Aktie "Antrag 1 an den Landesbeamtenausschuss"

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Anlage 1

Auf dem Dienstweg

Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses Düsternbrooker Weg 104

24105 Kiel

Antrag

1

an den Landesbeamtenausschuss

1. Personalangaben Name, Vorname2

akademische Grade, staatl. Titel Geburtsdatum Alter

Amtsbezeichnung

BesGr./EntgeltGr.

derzeitige Beschäftigungsbehörde

seit

derzeitige Funktion

seit

ggf. vorgesehene Funktion

ab

Haushaltsstelle/besetzter Dienstposten/Bewertung

lt. Haushaltsplan des Jahres besetzbar ab

2. Beabsichtigte Maßnahme Ernennung zur/zum

Besoldungsgruppe

Beamtenverhältnis (auf Probe, auf Lebenszeit, auf Zeit)

in der Laufbahn der Laufbahngruppe / Einstiegsamt

in der Fachrichtung

im/bei

mit Wirkung vom

1 Der formgebundene Antrag ist im Original bei der Geschäftsstelle einzureichen.

2 Der Name ist zu unterstreichen. Sämtliche Vornamen sind einzutragen.

Antragstellende Behörde Ort, Datum

Ansprechpartner

Telefon

Aktenzeichen

Anlagen

(2)

2

3.

Antrag auf

3

Feststellung der Befähigung nach § 17 Abs. 2 LBG für die Laufbahn/ das Amt

4

Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der

Einstellung im Beförderungsamt nach § 18 Satz 2 Nr. 3 LBG,

Beförderung während der Probezeit nach § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG, Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit nach § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG,

Beförderung vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer nach § 20 Abs. 3 i.V.m.

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG,

Beförderung vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung nach § 20 Abs.

3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBG,

Sprungbeförderung nach § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 LBG.

Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 Satz 2 LBG i. V. m.

§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG

Einstellung im Beförderungsamt nach § 18 Satz 2 Nr. 3 LBG,

Beförderung während der Probezeit nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG, Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG,

Beförderung vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBG,

Sprungbeförderung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 LBG.

3 Im Fall der nachträglichen Heilung ist nach den Worten „Antrag auf“ das Wort „nachträgliche“ einzu- fügen.

4 Nichtzutreffendes streichen.

(3)

3

4. Schul- und Berufsausbildung

von bis Schulart / Art und Ort der Ausbil-

dung Abschluss Abschlussnote /

Prüfungsergebnis

5. Beruflicher Werdegang innerhalb und außerhalb des öffentl. Dienstes (einschl. Wehr- oder Zivildienst)

von bis bei Amts- oder Dienstbezeichnung

(unter Angabe des jeweiligen Dienstpostens)

(4)

4

6. Beamtenrechtlicher Werdegang

von bis

Beamtenverhältnis auf Widerruf

Beamtenverhältnis auf Probe

Dauer der laufbahnrechtlichen Probezeit

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Beamtenverhältnis auf Zeit

Frühere Entscheidungen (z. B. Befähigungsfeststellung bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern) des Landesbeamtenausschusses

vom: Ernennungen und Beförderungen

mit Wirkung vom Amts- oder Dienstbezeichnung Besoldungsgruppe

7. Beurteilungen

vom Note/Bewertungsstufe

8. Fortbildung und Qualifizierung (§ 9 ALVO)

von bis Art und Ort der Ausbildung ggf. Beurteilungsergebnis/ Prü-

fungsergebnis

(5)

5

9. Ausführliche Begründung des Antrages5

Hinweis: Die Aufgabe des Landesbeamtenausschusses ist es, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Ausnahmevorschriften sind eng auszu- legen. Deshalb muss in der Antragsbegründung erschöpfend dargelegt werden, welcher be- sondere Sachverhalt in diesem Einzelfall ein Abweichen von der Regel rechtfertigen soll.

Die Antragsbegründung sollte sich auf laufbahnrechtliche Erwägungen stützen. Finanzielle As- pekte (z. B. Einkommenseinbußen) können keine Berücksichtigung finden.

________________________________________________________________

(Unterschrift der nach § 9 LBG für die Ernennung zuständigen Stelle)

5 Die Tätigkeit muss als hoheitliche Tätigkeit eingestuft sein (siehe Grundsatzbeschlüsse des LBA – Nr. 1). Die Anträge sind erst zu stellen, wenn alle anderen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis vorliegen (siehe Grundsatzbeschlüsse des LBA – Nr. 2.1).

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