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Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge durch Aufrechnung

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VG Ansbach, Beschluss v. 26.07.2017 – AN 1 S 17.00746 Titel:

Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge durch Aufrechnung Normenketten:

VwGO § 80 Abs. 5 VwGO § 123 Abs. 1 KVersG § 34 Leitsätze:

1. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung stellt weder ein Verwaltungsakt noch die Vollziehung eines die Forderung konkretisierenden Leistungsbescheides dar, sondern eine öffentlich-rechtliche

Willenserklärung, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist (stRspr, BayVGH BeckRS 2010, 36938). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

2. Der Dienstherr hat die Wahl, ob er einen Rückforderungsanspruch wegen rechtsgrundloser Überzahlung von Versorgungsbezügen durch Rückforderungsbescheid, Leistungsklage oder Aufrechnung geltend macht.

Die Rückforderung durch Aufrechnung bedarf keines Verwaltungsakts in Form eines Rückforderungsbescheides. (Rn. 34 und 34) (redaktioneller Leitsatz)

3. Die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge steht unter dem Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschriften gekürzt und überzahlte Bezüge zurückgefordert werden können, ohne dass der entsprechende Bewilligungsbescheid nach den Grundsätzen der §§ 48 ff.

VwVfG aufzuheben ist. Der Rückforderungsanspruch ist deshalb sofort fällig und aufrechenbar. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Kirchenbeamtin im Ruhestand, Anrechnung einer Rente auf die Versorgungsbezüge, unzulässiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, rechtsgrundlose Überzahlung, Aufrechnung, Leistungsklage, Verwaltungsakt, Rückforderungsbescheid, Ruhensvorschriften

Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Beschluss vom 09.11.2017 – 3 CS 17.1618 Fundstelle:

BeckRS 2017, 122197  

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.394,31 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die am … geborene Antragstellerin stand als Kirchenbeamtin (Oberstudienrätin an der …-Schule in (...) im Dienst der Antragsgegnerin und erhält seit dem … 2016 von dieser Versorgungsbezüge, die mit Bescheid des Landeskirchenamts der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2016 festgesetzt wurden.

2

Hiergegen ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. Februar 2016 Widerspruch einlegen.

3

(2)

Daneben erhält die Antragstellerin seit dem 1. Januar 2016 eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund, die mit Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 3. Februar 2016 festgesetzt wurde und gemäß Bescheid des Landeskirchenamts vom 5. August 2016 in voller Höhe auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist.

4

Im Bescheid vom 5. August wird hierzu ausgeführt, nach vorschussweiser Auszahlung der

Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 13. Februar bis 31. Juli 2016 sei es zu einer Überzahlung an die Antragstellerin gekommen. Die Antragsgegnerin werde sich wegen der Zahlungsmodalitäten mit ihr in Verbindung setzen. Im Übrigen werde gebeten, die Anrechnungsbeiträge im Einzelnen eine der nächsten Abrechnungen über die Versorgungsbezüge zu entnehmen.

5

Mit Schreiben der Landeskirchenstelle … vom 24. August 2016 bezifferte die Antragsgegnerin den für die Monate Februar bis Juli 2016 überzahlten Betrag auf 6.788,72 EUR und forderte die Antragstellerin zur Besprechung der Zahlungsmodalitäten auf.

6

Mit Schreiben der Landeskirchenstelle … vom 10. Oktober 2016 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass noch kein Zahlungseingang zu erkennen und es möglich sei, eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

7

Mit Schreiben der Landeskirchenstelle … vom 8. Dezember 2016 teilte die Antragsgegnerin der

Antragstellerin mit, dass diese auf die Schreiben vom 24. August 2016 vom 10. Oktober 2016 nicht reagiert habe und kündigte an, einen Einbehalt von den Versorgungsbezügen der Antragstellerin in Höhe von 600,00 EUR monatlich zu veranlassen. Dies sei bereits im Dezember 2016 berücksichtigt worden.

8

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2016 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die „Bescheide“ der Antragsgegnerin vom 24. August 2016, 10. Oktober 2016 und 8. Dezember 2016 ein.

9

Mit weiterem Schreiben ihrer Bevollmächtigten ebenfalls vom 14. Dezember 2016 legte die Antragstellerin auch gegen den Bescheid des Landeskirchenamts vom 5. August 2016 Widerspruch ein.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2016 (gemeint ist 2017) wies die Antragsgegnerin die Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2016 und vom 5. August 2016 zurück.

11

In den Gründen wird unter anderem ausgeführt, welche Regelungen man auch anwende, die Rente der Deutschen Rentenversicherung sei in voller Höhe auf die kirchlichen Versorgungsbezüge anzurechnen.

Insoweit sei die Rückforderung der Versorgung gerechtfertigt, da die Antragstellerin die Rente der Deutschen Rentenversicherung und die kirchlichen Versorgungsbezüge erhalten habe.

12

Mit einem am 20. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten erhob die Antragstellerin Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2016 und vom 5.

August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2017. Über die unter dem Aktenzeichen An 1 K 17.00320 geführte Klage ist noch nicht entschieden.

13

Seit dem Abrechnungsmonat Februar 2017 behält die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR monatlich von den Versorgungsbezügen der Antragstellerin ein.

14

Mit einem am 20. April 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. April 2017 beantragte die Antragstellerin

(3)

1. festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 14. Dezember 2016 (und einer ggf.

nachfolgenden Klage) gegen die Rückforderung mit Schreiben der Landeskirchenstelle der Antragsgegnerin vom 24. August 2016, 10. Oktober 2016 und 8. Dezember 2016 aufschiebende Wirkung habe;

2. die Aufhebung der Vollziehung der Rückforderung anzuordnen bzw. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die einbehaltenen Versorgungsbeträge in Höhe von derzeit 2.400,00 EUR umgehend an die Antragstellerin auszuzahlen;

3. bis zur Entscheidung der Kammer der Antragsgegnerin aufzugeben, weitere Einbehalte der Versorgung der Antragstellerin im Zusammenhang der Rückforderung zu unterlassen.

15

Zur Antragsbegründung wurde ausgeführt, der Widerspruch der Antragstellerin habe aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO; § 21Abs. 1 KVGG.EKD). Eine Vollziehungsanordnung sei nicht ergangen und wäre auch nicht zu befolgen. Die Antragsgegnerin missachte fortgesetzt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (und einer ggf. nachfolgenden Klage) gegen ihre Rückforderung. Ein zinsloses Darlehen habe die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen. Sie habe auch keinen

entsprechenden Darlehensvertrag geschlossen. Das Feststellungsinteresse folge daraus, dass der Antragstellerin ohne alsbaldigen sachadäquaten vorläufigen Rechtsschutz durch gerichtliche Klärung auch weiterhin rechtswidrig laufende Versorgungsbezüge nicht ausgezahlt bzw. diese von den laufenden Bezügen einbehalten würden.

16

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben ihres Landeskirchenamtes vom 2. Mai 2017, die Anträge abzulehnen.

17

Diese dürften sich, abgesehen von der begehrten Auszahlung von 2.400,00 EUR, die auf eine verbotene Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe, in der Hauptsache eingedenk des existierenden

Widerspruchsbescheids als unzulässig erweisen.

18

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. Mai 2017 ließ die Antragstellerin erwidern, die

Antragsgegnerin missachte fortgesetzt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin.

Trotz des Antrags gemäß Schriftsatz vom 19. April 2017 habe die Antragsgegnerin ausweislich der Gehaltsmitteilung für Mai 2017 auch im Mai 2017 einen Betrag in Höhe von 600 EUR unter der Bezeichnung „Darlehenssaldo reguläre Tilgung“ einbehalten.

19

Es gebe keine Widerspruchsbescheid, der auf den Widerspruch betreffend die gegenständliche

Rückforderung ergangen sei. Es gebe einen Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2016 (gemeint ist 2017) betreffend den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Bescheide vom 13.

Januar 2016 und vom 5. August 2016. Hiergegen sei Klage erhoben worden.

20

Mit Schriftsatz des Landeskirchenamtes vom 6. Juni 2017 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der am 12. Januar 2017 verfasste Widerspruchsbescheid sehr wohl gerade und ausdrücklich auch auf den

Widerspruch der Antragstellerin vom 14. Dezember 2016 hin ergangen sei, weshalb sich aus diesem Rechtsbehelf auch keinerlei Suspensiveffekt mehr ableiten lasse.

21

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13. Juni 2017 und vom 18. Juli 2017 wiederholte die Antragstellerin ihre Argumentation und modifizierte die gestellten Anträge hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Aktenheftung der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

(4)

23

Das Gericht ist für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zuständig.

24

Gemäß § 11 KVGG, 126 Abs. 1 BRRG ist für die Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem (früheren) Kirchendienstverhältnis der Antragstellerin (hier: Ansprüche auf Ruhegehalt) der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten eröffnet.

25

Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig.

26

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2005 - 2 B 2/05 - juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 17.12.2003 - 3 CS 03.2384 - juris) stellt die Aufrechnung mit einer Gegenforderung weder einen Verwaltungsakt noch eine Vollziehung eines die betreffende Forderung konkretisierenden Leistungsbescheids, sondern vielmehr eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar (BayVGH, B.v. 13.10.2010 - 14 CS 10.2198 - juris). Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - die Aufrechnung mit einer lediglich durch den Bescheid vom 5. August 2016 zusammen mit dem Schreiben der Landeskirchenstelle vom 24. August 2016 auf 6.788,72 EUR konkretisierten Gegenforderung infolge rechtsgrundloser Überzahlung von Versorgungsbezügen in Mitten steht (BVerwG, U.v. 11.8.2005 a.a.O.).

27

Mangels eines Rückforderungsbescheids ist vorliegend für die beantragte Feststellung, dass der

Widerspruch der Antragstellerin vom 14. Dezember 2016 (und einer ggf. nachfolgenden Klage) gegen die Schreiben der Landeskirchenstelle der Antragsgegnerin vom 24. August 2016, 10. Oktober 2016 und 8.

Dezember 2016 aufschiebende Wirkung habe, kein Raum. Es handelt sich nämlich bei den bezeichneten Schreiben zweifelsfrei nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG, sondern lediglich um

behördliche Ankündigungen so dass der analog § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Feststellungsantrag (vgl.

Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl., Rn 181 zu § 80) ins Leere geht.

28

Eine Umdeutung gemäß § 88 VwGO des durch einen Volljuristen und Rechtsanwalt gestellten und aufrechterhaltenen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist nicht zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 3 CS 16.200 - juris). Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat trotz des mit Schreiben des Gerichts vom 13. Juli 2017 erfolgten entsprechenden Hinweises ausdrücklich an der Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO festgehalten (vgl.

Schreiben vom 18.7.2017).

29

Selbst wenn man aber den unzulässigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umdeuten würde, wäre weder von einem Anordnungsgrund noch von einem Anordnungsanspruch auszugehen.

30

Es fehlte insoweit schon an einem Anordnungsgrund. Eine Existenzgefährdung der Antragstellerin durch die derzeitige Aufrechnung des Rückzahlungsbetrags mit den laufenden Bezügen in Höhe des pfändbaren Betrags von 600,00 EUR monatlich ist angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin monatlich Versorgungsbezüge in Höhe ca. 4.000,00 EUR erhält, weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Ohne nähere Angaben sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Antragstellerin durch die Aufrechnung unzumutbar belastet würde (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - a.a.O.).

31

Darüber hinaus fehlte es auch an einem Anordnungsanspruch.

32

Die Antragsgegnerin konnte vorliegend ihr Rückforderungsbegehren durch Aufrechnung geltend machen.

33

Zwar würde bei rechtsgrundlosen Zahlungen einer Behörde, deren Rückforderung den Erlass eines Verwaltungsakts zwingend voraussetzt, die Erhebung von Widerspruch und Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO

(5)

zur aufschiebenden Wirkung sowie dazu führen, dass der Anspruch nicht vollziehbar ist. Eine Aufrechnung wäre damit nicht möglich (BayVGH, B.v. 13.10.2010.- 14 CS 10.2198 - juris). Die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge setzt aber keinen Verwaltungsakt voraus, der den Anspruch begründet (BayVGH, B.v.

13.10.2010, a.a.O.; BVerwG, B.v. 11.8.2005 - 2 B 2/05 - juris). Ein Überzahlungsbetrag ergibt sich unmittelbar aus den maßgeblichen Bestimmungen der Versorgungsgesetze und wird, wenn er nicht durch Aufrechnung erlischt, durch Leistungsklage geltend gemacht. Liegt somit kein konstitutiver Verwaltungsakt vor, steht der für die Aufrechnung notwendigen Durchsetzbarkeit der Forderung, § 387 BGB, auch nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin in

unzutreffender Weise als „Bescheide“ bezeichneten Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. August, 10.

Oktober und vom 8. Dezember 2016 entgegen.

34

Im Falle eines Rückforderungsanspruchs hat der Dienstherr die Wahl, ob er diesen Anspruch durch

Rückforderungsbescheid, Leistungsklage oder Aufrechnung geltend macht. Entscheidet er sich, wie hier, für eine Realisierung des Rückforderungsanspruches durch Aufrechnung bedarf es keines Verwaltungsakts in Form eines Rückforderungsbescheids. Die bei der Rückforderung zu treffende Billigkeitsentscheidung ist seitens des Antragsgegners dadurch erfolgt, der Antragstellerin eine Ratenzahlung eingeräumt hat (vgl.

OVG Lüneburg, B.v. 8.10.2007 - 5 ME 315/07 m.w.N.).

35

Im Übrigen stehen die Festsetzung und die Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem zeitlich nicht beschränkbaren Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschriften gekürzt und überzahlte Bezüge zurückgefordert werden können, ohne dass der Bewilligungsbescheid des Kirchenamts der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2016 nach den Grundsätzen der §§ 48 ff. VwVfG ganz oder teilweise aufzuheben ist. Vielmehr entsteht der Rückforderungsanspruch infolge einer Ruhensregelung laufend ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für eine Anrechnung erstmals vorlagen. Denn infolge des gesetzesimmanenten Vorbehalts steht die Ruhensregelung der Auszahlung der Ruhensbeträge sofort entgegen, ohne dass die Versorgungsfestsetzung geändert oder ein Ruhensregelungsbescheid erlassen werden müsste. Der Rückforderungsanspruch ist ab diesem Zeitpunkt auch sofort fällig. Einer

„Fällig machung“ des Rückforderungsanspruchs durch einen konkretisierenden Leistungsbescheid bedarf es nicht, so dass die Aufrechnung auch ohne Rückforderungsbescheid zulässig ist (vgl.

Schwegmann/Summer, Beamtenversorgungsrecht, Stand April 2014, Rn 36 zu § 52 BeamtVG m.w.N.).

36

Es kommt demzufolge, entgegen der unzutreffenden Rechtsauffassung des Bevollmächtigten der

Antragstellerin, für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge überhaupt nicht darauf an, ob vorab ein Rücknahmeverfahren gemäß §§ 48 ff. VwVfG im Hinblick auf den Pensionsfestsetzungsbescheid vom 13. Januar 2016 stattgefunden hat. Allein die nachträgliche Anwendbarkeit von Ruhensvorschriften berechtigt zur Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge.

37

Davon abgesehen ist jedenfalls im gegenständlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nichts dafür vorgetragen bzw. ersichtlich, dass die Anrechnung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge der der Antragstellerin (vgl. § 34 KVersG) fehlerhaft durchgeführt worden wäre.

38

Nach alledem war der Antrag daher abzulehnen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

40

Auf Grund des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war als Streitwert die Hälfte des gegenständlich im Raum stehenden Rückforderungsbetrags von 6.788,72 EUR nach § 52 Abs. 3 GKG anzusetzen.

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