• Keine Ergebnisse gefunden

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit Good Times Fernsehproduktions-GmbH

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit Good Times Fernsehproduktions-GmbH"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit Good Times Fernsehproduktions-GmbH

Benehmensherstellung

gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 RStV analog

Az: KEK 1030

In der Rundfunkangelegenheit

der Good Times Fernsehproduktions-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Sylvia Fahrenkrog-Petersen, Mathias-Brüggen- Straße 87-89, 50829 Köln,

- Drittsendezeitveranstalterin -

w e g e n

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen

hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) vom 24.06.2019 am 09.08.2019 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder

Prof. Dr. Gounalakis (Vorsitzender), Prof. Dr. Sjurts (stv. Vorsitzende), Prof. Dr. Althammer, Becker, Conradt, Fischer, Dr. Lübbert, Prof. Dr.

Mailänder, Prof. Dr. Müller-Terpitz, Sagurna, Schneider und Dr. Zimmer

entschieden:

Gegen die von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) mit Schreiben vom 24.06.2019 zur Herstellung des Benehmens angezeigte Beteiligungsveränderung bei der Good Times

Fernsehproduktions-GmbH bestehen keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt.

(2)

Begründung

I Sachverhalt

1 Gegenstand der Anzeige

Die Good Times Fernsehproduktions-GmbH ist Veranstalterin eines Drittfensterprogramms im Fernsehvollprogramm SAT.1 (siehe dazu I 2).

Mit Schreiben vom 17.05.2019 haben die bevollmächtigten Vertreter der Banijay Germany GmbH gegenüber der LMK die geplante

Übernahme der Good Times Fernsehproduktions-GmbH und damit eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse angezeigt. Die LMK hat der KEK die Anzeige mit Schreiben vom 24.06.2019 zur

medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung und Benehmensherstellung vorgelegt.

Die angezeigte Beteiligungsveränderung betrifft die vollständige Übernahme der Good Times Fernsehproduktions-GmbH durch die Banijay Germany GmbH von der bisherigen Alleingesellschafterin Sylvia Fahrenkrog-Petersen.

XXX...

Die Produktion des Drittsendezeitprogramms verbleibt nach Angaben der Banijay Germany GmbH auch nach der angezeigten Übernahme vollständig in der alleinigen redaktionellen Verantwortung der Good Times Fernsehproduktions-GmbH. Änderungen an der

Mitarbeiterstruktur und der Chefredaktion seien ebenso wenig geplant wie an dem Konzept des von der Drittsendelizenz umfassten

Programms. Die Beibehaltung des bisherigen Managements sei ein Kernelement der geplanten Übernahme. Die bisherige

Geschäftsführerin, Frau Sylvia Fahrenkrog-Petersen, werde für

mindestens weitere fünf Jahre in dieser Position bleiben und weiter als inhaltlich verantwortliche Geschäftsführerin tätig sein XXX...

Banijay Group

1.3.1 Von den Geschäftsanteilen der Banijay Germany GmbH halten die Banijay Group SAS (Paris, Frankreich) 80 %, die Woltertainment GmbH sowie Stefan Raab je 10 %.

1.3.2 Die Banijay Group ist nach eigenen Angaben ein weltweit tätiges Produktions- und Vertriebsunternehmen, das Inhalte für Fernseh- und Multimedia-Plattformen in allen Genres erstellt, darunter Unterhaltung, Drama, Fakten, Realität, Dokudrama und Kinderprogramme. In

Deutschland gehören die Produktionsunternehmen Banijay Productions Germany und Brainpool zur Banijay Group.

(3)

1.3.3 An der Banijay Group SAS halten die Banijay Group Holding SAS 88,64 % der Anteile sowie Manager der Gruppe 11,34 %. Gesellschafter der Banijay Group Holding SAS sind die LDH SAS mit 68,59 % der Anteile sowie die Vivendi Contents SASU mit 31,41 % der Anteile.

An der LDH SAS ist die LOV Banijay SAS mit 50,01 % beteiligt. Sie ist eine Tochtergesellschaft der LOV Group, einer Investmentholding von Stéphane Courbit. 49,9 % der Anteile der LDH SAS hält die DeA Communications SA, ein Unternehmen der De Agostini-Gruppe. An letzterer halten die Familien Boroli und Drago über die B&D Holding sämtliche Anteile.

Vivendi Contents SASU ist eine Vivendi-Tochtergesellschaft. Bei der Vivendi SA ist die französische Bolloré-Group mit 26,3 % der

Kapitalanteile und 28,5 % der Stimmrechte größter Gesellschafter. Es folgt die Société Générale mit rund 4,6 % Kapitalanteilen und 4,4 % Stimmrechten. Die Bolloré-Group ist ein börsennotierter Mischkonzern, der von der Familie Bolloré kontrolliert wird.

1.3.4 Übersicht über die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse

Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der Twenty-First Century Fox, Inc.

Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse der Good Times Fernsehproduktions-GmbH

Banijay Group SAS 80

Banijay Germany GmbH Stefan Raab

10 Banijay Group

Holding SAS 88,64

Good Times Fernsehproduktions-GmbH

Drittfensterprogramm

„Dinner Party“ bei SAT.1

Stand: 07/2019 100

Woltertainment GmbH

10 Management-

beteiligungen 11,34

LDH SAS Vivendi Contents

SASU

68,59 31,41

LOV Banijay SAS 50,1

LOV Group

DeA Communications SA

De Agostini Group Stéphane Courbit

100 100

49,9 100 B&D Holding 100 Familien Boroli und Drago

100

Vivendi SA Bolloré Group Familie Bolloré

26,3

100 Kontroll- mehrheit

2 Drittfensterprogramm der Good Times Fernsehproduktions-GmbH Aufgrund des durchschnittlich erreichten Zuschaueranteils ihres Programms SAT.1 ist die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH („Sat.1

(4)

GmbH“) zur Aufnahme von Drittsendezeiten verpflichtet. Im Rahmen der von der LMK ausgeschriebenen Sendezeitschienen wurde die Good Times Fernsehproduktions-GmbH mit dem Angebot „Tischgespräche“

(Arbeitstitel) einvernehmlich als Fensterprogrammveranstalterin für die zweite Sendezeitschiene ausgewählt und zugelassen (vgl. Beschlüsse der KEK vom 17.10.2016 und 10.01.2017 i. S. Drittsendezeit bei SAT.1, Az.:

846-2 und -4). Die Good Times Fernsehproduktions-GmbH veranstaltet dienstags (Programmtag) zwischen 0:15 und 1:15 Uhr (60 Minuten) ein Fensterprogramm unter dem Titel „Dinner Party – Der Late-Night-Talk“

im Programm von SAT.1.

Die dafür von der LMK erteilte Zulassung gilt gemäß § 31 Abs. 6 Satz 4 RStV für fünf Jahre und hat eine Laufzeit vom 01.03.2017 bis

28.02.2022.

3 Klageverfahren

Die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH hat gegen die der Good Times Fernsehproduktions-GmbH sowie zwei weiteren

Fernsehproduktionsgesellschaften von der LMK erteilten

Drittsendezeitzulassungen (vgl. Beschlüsse der KEK i. S. Drittsendezeit bei SAT.1 vom 10.01.2017, Az.: KEK 846-3 bis -5) Klage erhoben sowie aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat dem Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage wiederhergestellt (Beschluss vom 14.07.2017, Az.: 5 L 312/17.NW).

Gegen diese Entscheidung haben die LMK und die ebenfalls als

Drittsendezeitveranstalterin zugelassene DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Letzteres hat die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH daraufhin vorläufig verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des seinerzeit noch in der ersten Instanz beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße anhängigen

Klageverfahrens entsprechend der von der LMK erteilten Zulassungen Drittsendezeiten in das Programm SAT.1 aufzunehmen (Beschluss vom 17.10.2017, Az.: 2 B 11451/17.OVG).

Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 19.06.2018 (Az.: 5 K 313/17.NW) die Klage der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH gegen die

Drittsendezeitzulassungen der LMK in erster Instanz abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Die Good Times Fernsehproduktions-GmbH ist beigeladen. Eine Entscheidung steht noch aus.

(5)

4 Bewertung der Anzeige durch die LMK

Die LMK beabsichtigt bei entsprechendem Votum der KEK, die angezeigte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Good Times Fernsehproduktions-GmbH als unbedenklich zu bestätigen. Durch die vorgesehenen Änderungen der Beteiligungsverhältnisse erfolge keine Änderung des lizenzierten Programmangebots, die Gestaltung erfolge unverändert in redaktioneller Unabhängigkeit vom

Hauptprogramm. Daher werde auch nach den Veränderungen der nach

§ 31 Abs. 1 RStV erforderliche zusätzliche Vielfaltsbeitrag im Programm von SAT.1 erbracht und die Unabhängigkeit der Gestaltung gewahrt,

§ 31 Abs. 1 Satz 2 RStV. Zudem bestehe auch weiterhin kein rechtliches Abhängigkeitsverhältnis der Good Times Fernsehproduktions-GmbH zum Hauptprogrammveranstalter.

Die LMK sieht vor, die Unbedenklichkeitsbestätigung unter folgenden Maßgaben zu erteilen:

XXX…

II Verfahren

1 Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern von Drittsendezeit

Die angezeigte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen betrifft eine Veranstalterin von Drittsendezeit. Gemäß § 29 Satz 3 RStV kann eine Beteiligungsveränderung nur dann als unbedenklich bestätigt werden, wenn auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung hätte erteilt werden können. Die Zulassungsvoraussetzungen von Veranstaltern von Drittsendezeiten ergeben sich aus § 31 RStV. Dessen Voraussetzungen müssen folglich auch als Prüfungsmaßstab für die vorliegende Beteiligungsveränderung gelten. Die Prüfung von Beteiligungsveränderungen durch die KEK ist in diesen Fällen nicht unmittelbar auf die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht im Sinne von § 26 RStV gerichtet. Die Einrichtung von Drittfenstern stellt vielmehr selbst bereits eine Maßnahme zur Vielfaltsicherung dar.

Maßgeblich ist daher, ob der Rundfunkveranstalter den vom

Rundfunkstaatsvertrag geforderten Vielfaltsbeitrag leisten kann, weil er redaktionell, rechtlich und finanziell vom Hauptveranstalter unabhängig ist und auch nach der Beteiligungsveränderung bleibt und das Gebot der Staatsferne gewahrt ist.

2 Benehmen

Bei Beteiligungsveränderungen bei Fensterprogrammveranstaltern ist das Benehmen mit der KEK gemäß §§ 29 Satz 3, 36 Abs. 4 Satz 2 RStV

(6)

i.V.m. einer analogen Anwendung des § 36 Abs. 5 Satz 2 RStV herzustellen (vgl. bereits Beschlüsse der KEK i. S. AZ Media vom

09.01.2007, Az.: KEK 386, und vom 08.09.2009, Az.: KEK 574, sowie i. S.

DCTP vom 08.09.2015, Az.: KEK 838).

III Rechtliche Würdigung und Stellungnahme

1 Voraussetzungen der Lizenzierungsfähigkeit

Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller

Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen, § 31 Abs. 1 Satz 2 RStV. Zudem darf der Fensterprogrammanbieter nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptprogrammveranstalter stehen, § 31 Abs. 3 Satz 1 RStV.

Darüber hinaus hat der Hauptprogrammveranstalter dem

Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen, § 31 Abs. 5 Satz 2 RStV.

Die rechtliche Unabhängigkeit der Good Times Fernsehproduktions- GmbH bleibt von der angezeigten Beteiligungsveränderung unberührt.

Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zum

Hauptprogrammveranstalter besteht auch nach der geplanten

vollständigen Übernahme durch die Banijay Germany GmbH weder zu der Drittsendezeitveranstalterin, noch zu den an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschaftern.

Auch auf die bereits im Rahmen des Auswahlverfahrens festgestellte redaktionelle Unabhängigkeit der Good Times Fernsehproduktions- GmbH (vgl. Beschluss der KEK vom 17.10.2016 i. S. Drittsendezeit bei SAT.1, Az.: 846-2, II 2.4) und die bestehende, mit dem

Hauptprogrammveranstalter geschlossene Finanzierungsvereinbarung des Fensterprogramms hat die Beteiligungsveränderung keine

Auswirkung.

2 Stellungnahme

Hinsichtlich der angezeigten Beteiligungsveränderung bei der Good Times Fernsehproduktions-GmbH bestehen damit keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt.

Gounalakis Sjurts Althammer Becker Conradt Fischer Lübbert Mailänder Müller-Terpitz

Sagurna Schneider Zimmerr

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wir betreiben eine oder mehrere Unternehmens-Webseiten auf dem beruflichen Social-Media- Netzwerk XING, insbesondere zur Selbstdarstellung, aber auch zum Recruiting. Wir

Der Immobilienerwerb durch die STESAD GmbH wurde im Hinblick auf die noch zu errichtende kommunale Wohnungsbaugesellschaft (Beschluss des Stadtrates vom 6. Gemäß

Bundesrepublik Deutschland bruckhoff Hörsysteme, Bundesrepublik Deutschland MAICO Diagnostics GmbH, Bundesrepublik Deutschland Otofaktur GmbH,.

In einem kürzlich erschienenen Diskussionspapier beleuchten Juliana Ivar do Sul und Matthias Labrenz, Umweltwissenschaftler:innen am Leibniz-Institut für Ostseeforschung

• Plaats het apparaat, het netsnoer of de stekker nooit in water of andere vloeistoffen.. • Gebruik het apparaat niet in de buurt van een gootsteen

K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°

Eine weitere mittelbare Tochtergesellschaft der Hubert Burda KG, die Focus TV Produktions GmbH, veranstaltet das bundesweite Fernsehspartenprogramm Focus Gesundheit, das

Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben