Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit Good Times Fernsehproduktions-GmbH
Benehmensherstellung
gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 RStV analog
Az: KEK 1030
In der Rundfunkangelegenheit
der Good Times Fernsehproduktions-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Sylvia Fahrenkrog-Petersen, Mathias-Brüggen- Straße 87-89, 50829 Köln,
- Drittsendezeitveranstalterin -
w e g e n
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) vom 24.06.2019 am 09.08.2019 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder
Prof. Dr. Gounalakis (Vorsitzender), Prof. Dr. Sjurts (stv. Vorsitzende), Prof. Dr. Althammer, Becker, Conradt, Fischer, Dr. Lübbert, Prof. Dr.
Mailänder, Prof. Dr. Müller-Terpitz, Sagurna, Schneider und Dr. Zimmer
entschieden:
Gegen die von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) mit Schreiben vom 24.06.2019 zur Herstellung des Benehmens angezeigte Beteiligungsveränderung bei der Good Times
Fernsehproduktions-GmbH bestehen keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt.
Begründung
I Sachverhalt
1 Gegenstand der Anzeige
Die Good Times Fernsehproduktions-GmbH ist Veranstalterin eines Drittfensterprogramms im Fernsehvollprogramm SAT.1 (siehe dazu I 2).
Mit Schreiben vom 17.05.2019 haben die bevollmächtigten Vertreter der Banijay Germany GmbH gegenüber der LMK die geplante
Übernahme der Good Times Fernsehproduktions-GmbH und damit eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse angezeigt. Die LMK hat der KEK die Anzeige mit Schreiben vom 24.06.2019 zur
medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung und Benehmensherstellung vorgelegt.
Die angezeigte Beteiligungsveränderung betrifft die vollständige Übernahme der Good Times Fernsehproduktions-GmbH durch die Banijay Germany GmbH von der bisherigen Alleingesellschafterin Sylvia Fahrenkrog-Petersen.
XXX...
Die Produktion des Drittsendezeitprogramms verbleibt nach Angaben der Banijay Germany GmbH auch nach der angezeigten Übernahme vollständig in der alleinigen redaktionellen Verantwortung der Good Times Fernsehproduktions-GmbH. Änderungen an der
Mitarbeiterstruktur und der Chefredaktion seien ebenso wenig geplant wie an dem Konzept des von der Drittsendelizenz umfassten
Programms. Die Beibehaltung des bisherigen Managements sei ein Kernelement der geplanten Übernahme. Die bisherige
Geschäftsführerin, Frau Sylvia Fahrenkrog-Petersen, werde für
mindestens weitere fünf Jahre in dieser Position bleiben und weiter als inhaltlich verantwortliche Geschäftsführerin tätig sein XXX...
Banijay Group
1.3.1 Von den Geschäftsanteilen der Banijay Germany GmbH halten die Banijay Group SAS (Paris, Frankreich) 80 %, die Woltertainment GmbH sowie Stefan Raab je 10 %.
1.3.2 Die Banijay Group ist nach eigenen Angaben ein weltweit tätiges Produktions- und Vertriebsunternehmen, das Inhalte für Fernseh- und Multimedia-Plattformen in allen Genres erstellt, darunter Unterhaltung, Drama, Fakten, Realität, Dokudrama und Kinderprogramme. In
Deutschland gehören die Produktionsunternehmen Banijay Productions Germany und Brainpool zur Banijay Group.
1.3.3 An der Banijay Group SAS halten die Banijay Group Holding SAS 88,64 % der Anteile sowie Manager der Gruppe 11,34 %. Gesellschafter der Banijay Group Holding SAS sind die LDH SAS mit 68,59 % der Anteile sowie die Vivendi Contents SASU mit 31,41 % der Anteile.
An der LDH SAS ist die LOV Banijay SAS mit 50,01 % beteiligt. Sie ist eine Tochtergesellschaft der LOV Group, einer Investmentholding von Stéphane Courbit. 49,9 % der Anteile der LDH SAS hält die DeA Communications SA, ein Unternehmen der De Agostini-Gruppe. An letzterer halten die Familien Boroli und Drago über die B&D Holding sämtliche Anteile.
Vivendi Contents SASU ist eine Vivendi-Tochtergesellschaft. Bei der Vivendi SA ist die französische Bolloré-Group mit 26,3 % der
Kapitalanteile und 28,5 % der Stimmrechte größter Gesellschafter. Es folgt die Société Générale mit rund 4,6 % Kapitalanteilen und 4,4 % Stimmrechten. Die Bolloré-Group ist ein börsennotierter Mischkonzern, der von der Familie Bolloré kontrolliert wird.
1.3.4 Übersicht über die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse
Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der Twenty-First Century Fox, Inc.
Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse der Good Times Fernsehproduktions-GmbH
Banijay Group SAS 80
Banijay Germany GmbH Stefan Raab
10 Banijay Group
Holding SAS 88,64
Good Times Fernsehproduktions-GmbH
Drittfensterprogramm
„Dinner Party“ bei SAT.1
Stand: 07/2019 100
Woltertainment GmbH
10 Management-
beteiligungen 11,34
LDH SAS Vivendi Contents
SASU
68,59 31,41
LOV Banijay SAS 50,1
LOV Group
DeA Communications SA
De Agostini Group Stéphane Courbit
100 100
49,9 100 B&D Holding 100 Familien Boroli und Drago
100
Vivendi SA Bolloré Group Familie Bolloré
26,3
100 Kontroll- mehrheit
2 Drittfensterprogramm der Good Times Fernsehproduktions-GmbH Aufgrund des durchschnittlich erreichten Zuschaueranteils ihres Programms SAT.1 ist die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH („Sat.1
GmbH“) zur Aufnahme von Drittsendezeiten verpflichtet. Im Rahmen der von der LMK ausgeschriebenen Sendezeitschienen wurde die Good Times Fernsehproduktions-GmbH mit dem Angebot „Tischgespräche“
(Arbeitstitel) einvernehmlich als Fensterprogrammveranstalterin für die zweite Sendezeitschiene ausgewählt und zugelassen (vgl. Beschlüsse der KEK vom 17.10.2016 und 10.01.2017 i. S. Drittsendezeit bei SAT.1, Az.:
846-2 und -4). Die Good Times Fernsehproduktions-GmbH veranstaltet dienstags (Programmtag) zwischen 0:15 und 1:15 Uhr (60 Minuten) ein Fensterprogramm unter dem Titel „Dinner Party – Der Late-Night-Talk“
im Programm von SAT.1.
Die dafür von der LMK erteilte Zulassung gilt gemäß § 31 Abs. 6 Satz 4 RStV für fünf Jahre und hat eine Laufzeit vom 01.03.2017 bis
28.02.2022.
3 Klageverfahren
Die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH hat gegen die der Good Times Fernsehproduktions-GmbH sowie zwei weiteren
Fernsehproduktionsgesellschaften von der LMK erteilten
Drittsendezeitzulassungen (vgl. Beschlüsse der KEK i. S. Drittsendezeit bei SAT.1 vom 10.01.2017, Az.: KEK 846-3 bis -5) Klage erhoben sowie aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat dem Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage wiederhergestellt (Beschluss vom 14.07.2017, Az.: 5 L 312/17.NW).
Gegen diese Entscheidung haben die LMK und die ebenfalls als
Drittsendezeitveranstalterin zugelassene DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Letzteres hat die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH daraufhin vorläufig verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des seinerzeit noch in der ersten Instanz beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße anhängigen
Klageverfahrens entsprechend der von der LMK erteilten Zulassungen Drittsendezeiten in das Programm SAT.1 aufzunehmen (Beschluss vom 17.10.2017, Az.: 2 B 11451/17.OVG).
Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 19.06.2018 (Az.: 5 K 313/17.NW) die Klage der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH gegen die
Drittsendezeitzulassungen der LMK in erster Instanz abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Die Good Times Fernsehproduktions-GmbH ist beigeladen. Eine Entscheidung steht noch aus.
4 Bewertung der Anzeige durch die LMK
Die LMK beabsichtigt bei entsprechendem Votum der KEK, die angezeigte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Good Times Fernsehproduktions-GmbH als unbedenklich zu bestätigen. Durch die vorgesehenen Änderungen der Beteiligungsverhältnisse erfolge keine Änderung des lizenzierten Programmangebots, die Gestaltung erfolge unverändert in redaktioneller Unabhängigkeit vom
Hauptprogramm. Daher werde auch nach den Veränderungen der nach
§ 31 Abs. 1 RStV erforderliche zusätzliche Vielfaltsbeitrag im Programm von SAT.1 erbracht und die Unabhängigkeit der Gestaltung gewahrt,
§ 31 Abs. 1 Satz 2 RStV. Zudem bestehe auch weiterhin kein rechtliches Abhängigkeitsverhältnis der Good Times Fernsehproduktions-GmbH zum Hauptprogrammveranstalter.
Die LMK sieht vor, die Unbedenklichkeitsbestätigung unter folgenden Maßgaben zu erteilen:
XXX…
II Verfahren
1 Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern von Drittsendezeit
Die angezeigte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen betrifft eine Veranstalterin von Drittsendezeit. Gemäß § 29 Satz 3 RStV kann eine Beteiligungsveränderung nur dann als unbedenklich bestätigt werden, wenn auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung hätte erteilt werden können. Die Zulassungsvoraussetzungen von Veranstaltern von Drittsendezeiten ergeben sich aus § 31 RStV. Dessen Voraussetzungen müssen folglich auch als Prüfungsmaßstab für die vorliegende Beteiligungsveränderung gelten. Die Prüfung von Beteiligungsveränderungen durch die KEK ist in diesen Fällen nicht unmittelbar auf die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht im Sinne von § 26 RStV gerichtet. Die Einrichtung von Drittfenstern stellt vielmehr selbst bereits eine Maßnahme zur Vielfaltsicherung dar.
Maßgeblich ist daher, ob der Rundfunkveranstalter den vom
Rundfunkstaatsvertrag geforderten Vielfaltsbeitrag leisten kann, weil er redaktionell, rechtlich und finanziell vom Hauptveranstalter unabhängig ist und auch nach der Beteiligungsveränderung bleibt und das Gebot der Staatsferne gewahrt ist.
2 Benehmen
Bei Beteiligungsveränderungen bei Fensterprogrammveranstaltern ist das Benehmen mit der KEK gemäß §§ 29 Satz 3, 36 Abs. 4 Satz 2 RStV
i.V.m. einer analogen Anwendung des § 36 Abs. 5 Satz 2 RStV herzustellen (vgl. bereits Beschlüsse der KEK i. S. AZ Media vom
09.01.2007, Az.: KEK 386, und vom 08.09.2009, Az.: KEK 574, sowie i. S.
DCTP vom 08.09.2015, Az.: KEK 838).
III Rechtliche Würdigung und Stellungnahme
1 Voraussetzungen der Lizenzierungsfähigkeit
Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller
Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen, § 31 Abs. 1 Satz 2 RStV. Zudem darf der Fensterprogrammanbieter nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptprogrammveranstalter stehen, § 31 Abs. 3 Satz 1 RStV.
Darüber hinaus hat der Hauptprogrammveranstalter dem
Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen, § 31 Abs. 5 Satz 2 RStV.
Die rechtliche Unabhängigkeit der Good Times Fernsehproduktions- GmbH bleibt von der angezeigten Beteiligungsveränderung unberührt.
Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zum
Hauptprogrammveranstalter besteht auch nach der geplanten
vollständigen Übernahme durch die Banijay Germany GmbH weder zu der Drittsendezeitveranstalterin, noch zu den an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschaftern.
Auch auf die bereits im Rahmen des Auswahlverfahrens festgestellte redaktionelle Unabhängigkeit der Good Times Fernsehproduktions- GmbH (vgl. Beschluss der KEK vom 17.10.2016 i. S. Drittsendezeit bei SAT.1, Az.: 846-2, II 2.4) und die bestehende, mit dem
Hauptprogrammveranstalter geschlossene Finanzierungsvereinbarung des Fensterprogramms hat die Beteiligungsveränderung keine
Auswirkung.
2 Stellungnahme
Hinsichtlich der angezeigten Beteiligungsveränderung bei der Good Times Fernsehproduktions-GmbH bestehen damit keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt.
Gounalakis Sjurts Althammer Becker Conradt Fischer Lübbert Mailänder Müller-Terpitz
Sagurna Schneider Zimmerr