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Abschiebungsanordnung nach Kroatien

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VG München, Beschluss v. 09.01.2017 – M 8 S 16.51199 Titel:

Abschiebungsanordnung nach Kroatien Normenketten:

AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs.1, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 1

Dublin-III-VO Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 17, Art. 19 Abs. 1 Leitsätze:

1. Das Asylsystem in Kroatien steht im Einklang mit internationalen und europäischen Standards.

Asylsuchende werden in Aufnahmezentren untergebracht und erhalten Nahrung und Kleidung.

(redaktioneller Leitsatz)

2. Der Zugang zum kroatischen Asylsystem ist gewährleistet. Trotz Informationsdefiziten im Verfahren und Defiziten bei den Integrationshilfen erwarten die Asylsuchenden dort keine unmenschlichen oder

erniedrigenden Bedingungen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Herkunftsland: Syrien, Abschiebungsanordnung, Dublin-Verfahren, Kroatien, systemische Mängel  

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Der am … März 1987 geborene Antragsteller zu 1), die am … August 1984 geborene Antragstellerin zu 2) und die am … Januar 2008 und … Januar 2013 geborenen Antragsteller zu 3) und 5) sowie die am … Januar 2012 und am … Januar 2015 geborenen Antragstellerinnen zu 4) und 6) sind nach ihren Angaben syrische Staatsangehörige.

2

Eine erste erkennungsdienstliche Behandlung der Antragsteller zu 1) und 2) erfolgte am 28. Februar 2016, eine zweite anlässlich der Asylantragstellung am 1. Juni 2016.

3

Bei ihrer Anhörung am 1. Juni 2016 gaben die Antragsteller zu 1) und 2) an, sie seien am 28. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Bei der Anhörung am 7. Juni 2016 gaben die Antragsteller zu 1) und 2) an, sie hätten Syrien im Februar 2016 verlassen und seien über verschiedene Länder auf dem Landweg nach Deutschland eingereist. Hierbei hätten sie zwei bis drei Nächte in anderen Ländern verbracht.

4

Eine EURODAC-Recherche ergab für die Antragsteller zu 1) und 2) einen Treffer in Kroatien. Das Bundesamt richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, das die Republik Kroatien mit Schreiben vom 23. September 2016 akzeptierte.

5

Mit Bescheid vom 25. November 2016 ordnete das Bundesamt u.a. die Abschiebung nach Kroatien an (Ziff.

3. des Bescheids). Einer Überstellung nach Kroatien stünden keine außergewöhnlichen schwerwiegenden humanitären Gründe entgegen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass in Kroatien Asylsuchenden der notwendige Schutz gewährt werde, es seien keine Mängel im Asylverfahren erkennbar.

(2)

6

Das genaue Datum der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids ist aus den Akten nicht ersichtlich.

7

Am 6. Dezember 2016 erhoben die Antragsteller zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht München Klage (M 8 K 16.51200) und beantragten,

hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Kroatien die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

8

Zur Begründung wurde Bezug auf die Angaben gegenüber der Antragsgegnerin genommen. Die Kinder gingen bereits zur Schule und hätten Deutsch gelernt. Die Antragstellerin zu 2) sei zudem krank.

9

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2016 begründeten die früheren Bevollmächtigten der Antragsteller die Klage und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dahingehend, dass die Einreise der Antragsteller entgegen den Ausführungen im Bescheid vom 25. November 2016 nicht illegal gewesen sei. In dem Zeitraum, in welchem die Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien, habe von sog. offenen Grenzen gesprochen werden können, da auf der sog. Balkanroute einerseits keine Kontrollen stattgefunden hätten, andererseits sogar mit staatlicher Hilfe eine „weitere Forderung der Asylsuchenden in das jeweilige Nachbarland erfolgt sei“. Hieraus zeige sich, dass die Antragsteller sich nicht illegal in den jeweiligen Ländern aufgehalten hätten und demzufolge nicht illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien, vielmehr durch staatlich organisierte Transporte weitergeleitet worden seien. Auf die entsprechenden Verfahren, die derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig seien, werde hingewiesen.

10

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 zeigten die Bevollmächtigten der Antragsteller deren nunmehrige Vertretung an.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

12

Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Anordnung der Abschiebung nach Kroatien gerichtete Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG), aber unbegründet.

13

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen

Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu

berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind.

14

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist davon auszugehen, dass die Antragsteller durch die streitgegenständliche

Abschiebungsanordnung nach Kroatien nicht in subjektiven Rechten verletzt werden.

15

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund der VO (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.

(3)

Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31) - Dublin-III-VO -, von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die

Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

16

Kroatien ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des

Asylverfahrens zuständig. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Unter Geltung der festen Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III-VO kann sich ein Asylbewerber den Mitgliedstaat nicht frei aussuchen, in dem er sein Asylbegehren prüfen lassen will. Die Zuständigkeit Kroatiens ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, da der Antragsteller die Grenze eines EU-Mitgliedstaats illegal überschritten hat und weil aufgrund der EURODAC-Recherche ein Treffer festgestellt werden konnte. Dementsprechend hat Kroatien dem Wiederaufnahmeersuchen des

Bundesamtes entsprochen.

17

Entgegen der Ansicht der früheren Bevollmächtigten der Antragsteller kann die Einreise der Antragsteller nicht als legal angesehen werden. Hierbei kann offen bleiben, ob aufgrund der Tatsache, dass im Herbst 2015 Züge mit Asylbewerbern, die zuvor in Ungarn festsaßen, mit Wissen und Wollen der Bundesregierung nach Deutschland geleitet wurden, für diese die Einreise deshalb möglicherweise legal war. Abgesehen davon, dass diese Maßnahme zeitlich befristet und bereits vor Ablauf des Jahres 2015 beendet war, gehören die Antragsteller nicht zu diesem Personenkreis. Vielmehr reisten die Antragsteller nach ihren eigenen Angaben erst Ende Februar 2016 ein. Die Einreise erfolgte auch nicht über Ungarn, sondern über Kroatien, wie der EURODAC-Treffer HR … belegt. Von einer legalen Einreise der Antragsteller kann daher vorliegend nicht die Rede sein, weshalb eine analoge Anwendung des Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO, auf die die früheren Bevollmächtigten der Antragsteller offenbar rekurrieren, schon deswegen nicht in Betracht kommen kann. Abgesehen davon wäre eine analoge Anwendung allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Antragsgegnerin für diesen Personenkreis von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht hätte.

Dies kommt aber nicht einmal für den im Herbst 2015 aus Ungarn weitergeleiteten Personenkreis in Frage, da nach Art. 17 der Dublin-III-VO ein Zuständigkeitsübergang stets eine einzelfallbezogene

Ermessensausübung voraussetzt.

18

Einen Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO hat die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere ist derzeit nicht ersichtlich, dass eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO unmöglich ist. Das ist dann der Fall, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat

systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGRCh - mit sich bringen. Nach der zur Rechtslage unter der Dublin-II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417/419 Rn. 80) gilt eine

widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie der Genfer Flüchtlingskonvention - GF - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - in Einklang steht. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu

entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - S. 7). An diese Feststellung sind hohe

Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg, B.v. 18.3.2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 14). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den

(4)

notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 126). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG NRW, a.a.O., Rn. 118 f. m.w.N.).

19

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller Gefahr laufen, nach der Rücküberstellung nach Kroatien unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK behandelt zu werden, haben sich nach den dem Gericht vorliegenden, im Internet frei zugänglichen Erkenntnissen (Länderbericht Kroatien des Europäischen Flüchtlingsrat ECRE/AIDA vom Dezember 2015; Anfragebeantwortung vom 9.

August 2016, veröffentlicht durch ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation); Europäisches Informations-Zentrum Niedersachsen (eiz) “EU-Kommission verschärft Verfahren wegen mangelhafter Umsetzung des EU-Asylrechts“ vom 11. Dezember 2015 (Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 5.10.2016, S. 20 ff.) nicht ergeben. Nach der Einschätzung von UNHCR steht das kroatische Asylsystem in Einklang mit internationalen und

europäischen Standards (Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 5.10.2016, S. 20 Rn. 92). Nach dem im Rahmen des Asylum Information Database-Projekts (AIDA) durch den Europäischen Flüchtlingsrat ECRE erstellten Länderbericht vom Dezember 2015 erhalten Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum kroatischen Asylsystem. Sie werden in Aufnahmezentren untergebracht, mit Nahrung und Kleidung versorgt und finanziell, wenn auch nur

geringfügig und nicht ohne Zeitverzögerungen unterstützt; sie dürfen sich aber auch eine Wohnung auf dem freien Markt nehmen (S. 46 f.). Insgesamt stehen 700 Plätze zur Verfügung, davon 600 in Zagreb und 100 in Kutina, wo spezifische Vorkehrungen für besonders bedürftige Asylbewerber getroffen sind (S. 37 ff.;

ACOORD, S. 2). Weitere Zentren befinden sich im Bau (Bericht des Menschenrechtskommissar, S. 21 f.

Rn. 100). Die Aufnahmekapazitäten sind trotz der sehr hohen Anzahl durch Kroatien reisender Flüchtlinge in Anbetracht der geringen Zahl von dort nach Asyl Suchenden offensichtlich ausreichend. Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich nicht ergeben. In den Aufnahmezentren bieten Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes soziale Dienstleistungen materieller und immaterieller Art an (ECRE/AIDA, S. 49 f.); in Zagreb werden sie von Freiwilligen einer Nichtregierungsorganisation unterstützt (S. 50). In den Zentren ist eine Krankenschwester verfügbar; sie werden wöchentlich von einem Arzt besucht (S. 48, 57). Allerdings fehlen hier Dolmetscherleistungen (S. 48, 57). Seit Juli 2015 wird nicht nur eine medizinische Notversorgung, sondern die notwendige Behandlung von Krankheiten und ernsthafter psychischer Störungen gewährt (S.

57). Nach neun Monaten haben Asylbewerber freien Zugang zum Arbeitsmarkt, obwohl sich die Arbeitsaufnahme in der Praxis aufgrund fehlender Sprachkenntnisse und Qualifikationen sowie hoher Arbeitslosenzahlen schwierig darstellt (S. 54). Die EU-Kommission hat nach den Informationen des eiz Niedersachsen vom 11. Dezember 2015 im Hinblick auf Kroatien nicht die Aufnahmebedingungen für die Asylbewerber kritisiert, sondern die mangelhafte Umsetzung der EURODAC-Verordnung. Die bestehenden Defizite wie Informationsdefizite im Asylverfahren (S. 35 f.), fehlende Prozesskostenhilfe in gerichtlichen Verfahren erster Instanz, der geringfügige Umfang des angebotenen Sprachunterrichts und Defizite bei den Integrationshilfen (Bericht des Menschenrechtskommissar, S. 21 Rn. 93, S. 22 Rn. 102, 114 ff.) lassen nicht konkret und ernsthaft erwarten, dass die Antragsteller bei Rückkehr nach Kroatien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt werden (ebenso VG des Saarlandes, B.v. 22.7.2016 - 5 L 974/16 - juris Rn 15 ff.; VG Düsseldorf, U.v. 26.3.2015 - 8 L 460/15.A - juris Rn. 30; VG München, B.v. 14.10.2016 - M 6 S. 16.50632 - unveröffentlicht).

20

Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Kroatiens bestehen nicht, ebenso wenig

inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen sind (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427- juris Ls).

21

Die bloße Behauptung, ein Sohn der Familie sei krank, genügt hierfür nicht.

22

Damit sind die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gegeben.

23

(5)

Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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